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Wie Kurzarbeit Unternehmen in Krisenzeiten nützen kann


In Krisen und bei zurückgehender Auftragslage werden Personalkosten häufig zum Problem für Unternehmen. Ist die wirtschaftliche Flaute nur vorübergehend, so kann Kurzarbeit die betroffenen Betriebe in Deutschland durch eine Reduktion der Personalkosten entlasten. Mit diesem Instrument können Kündigungen oftmals vermieden werden, wovon Unternehmen und Arbeitnehmer*innen profitieren.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitszeit vorläufig verkürzt wird, während gleichzeitig das Arbeitsentgelt verringert wird mit dem Ziel, den Betrieb vorübergehend wirtschaftlich zu entlasten. Die Einführung von Kurzarbeit sichert damit Arbeitsplätze und verhindert den Verlust von Know-how in Krisenzeiten. Arbeitnehmer*innen verlieren bei der Kurzarbeit zwar einen Teil ihres Vergütungsanspruchs, als Ausgleich erhalten sie jedoch einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dieses kann grundsätzlich auch durch den Arbeitgeber aufgestockt werden.

Wie kann Kurzarbeit eingeführt werden?

Kurzarbeit kann jedoch nicht einseitig über das Direktionsrecht vom Arbeitgeber angeordnet werden. Es bedarf vielmehr einer rechtlichen Grundlage. In Betracht kommen hierfür entweder ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder auch der Arbeitsvertrag, sofern darin bereits vorsorglich die Einführung von Kurzarbeit geregelt ist.

Ansonsten bleibt nur die Möglichkeit, Kurzarbeit mit Arbeitnehmer*innen einzeln vertraglich zu vereinbaren. Das setzt jedoch gerade das Einverständnis von Arbeitnehmer*innen voraus. Es kann dabei nur an die Vernunft der Arbeitnehmer*innen appelliert werden, entsprechende Vereinbarungen zu schließen. Zwingen kann man Arbeitnehmer*innen hierzu nicht. Es verbliebe sodann lediglich der Weg über eine Änderungskündigung, die aufgrund hoher Anforderungen jedoch eher wenig praktikabel ist, um Kurzarbeit einzuführen.

Was ist Kurzarbeitergeld und wann wird es gewährt?

Wird Kurzarbeit im Falle einer schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung oder eines unabwendbaren Ereignisses zulässig angeordnet, können Arbeitgeber in Deutschland bei der Agentur für Arbeit für maximal zwölf Monate Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmer*innen beantragen, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.

Der Arbeitsausfall ist grundsätzlich dann erheblich, wenn im jeweiligen Kalendermonat für mindestens ein Drittel der im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer*innen jeweils mehr als zehn Prozent des monatlichen Bruttoentgelts ausfällt.

Das Kurzarbeitergeld beträgt dann für Arbeitnehmer*innen mit mindestens einem Kind 67% der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer*innen ohne Kind 60% der Nettoentgeltdifferenz.

Wie läuft das Antragsverfahren für Kurzarbeitergeld ab?

Das Antragsverfahren für Kurzarbeitergeld gliedert sich in zwei Stufen. Es bedarf zunächst der Anzeige des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit und sodann eines gesonderten Antrags auf Kurzarbeitergeld. Dabei sind bei der Anzeige des Arbeitsausfalls insbesondere die konkreten Gründe für den Arbeitsausfall ausführlich darzulegen und glaubhaft zu machen.

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