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Gesetzespaket mit neuen Vorgaben für die Energiewirtschaft beschlossen


Der Bundestag hat ein Gesetzespaket zum Klimaschutz angenommen. Es beinhaltet neue Vorgaben für Wasserstoff, Wind- und Solarenergie sowie Entlastungen für Unternehmen beim CO2-Preis.

Der Bundestag hat am gestrigen Abend ein Gesetzespaket zum Klimaschutz verabschiedet. Beschlossen wurde unter anderem eine Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes. Sie sieht vor, dass Deutschland schneller als geplant seinen CO2-Ausstoß verringern und klimaneutral werden soll, wobei insbesondere höhere Einsparungen in der Industrie und im Energiesektor bis 2030 vorgesehen sind. 

„Neben der Reform des Bundes-Klimaschutzgesetzes wurden auch diverse andere Gesetze und Verordnungen beschlossen, die sich maßgeblich auf Unternehmen in der Energiewirtschaft auswirken werden“, so Dr. Valerian von Richthofen, Experte für Energierecht bei Pinsent Masons.

So werden die Ausschreibungsmengen für Wind- und Solaranlagen im Jahr 2022 erhöht: Bei Wind an Land wird die Ausschreibungsmenge um 1,1 Gigawatt auf insgesamt vier Gigawatt und bei Photovoltaik um 4,1 Gigawatt auf insgesamt sechs Gigawatt angehoben. Für die Zeit nach 2022 wurden noch keine Ausschreibungsmengen festgelegt. Zudem werden auch die Genehmigungsverfahren für das sogenannte „Repowering“ einfacher: Beim Repowering werden bestehende Windkraftanlagen mit neuen, leistungsfähigeren Bauteilen ausgestattet, um ihre Kapazität zu erhöhen. Ob eine Genehmigung dafür erteilt wird, soll in Zukunft vor allem davon abhängen, ob der Umbau der Umwelt zugutekommt – ist das der Fall, soll das Repowering genehmigt werden. Bürokratische Hürden, an denen der Windenergie-Ausbau Experten zufolge häufig scheitert, sollen so abgebaut werden.

Im Bereich Solarenergie sollen Kommunen künftig stärker miteinbezogen werden und sich an der Installation von Solaranlagen auf Freiflächen beteiligen können.

Zudem regelt die beschlossene Erneuerbare-Energien-Verordnung die Befreiung von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage: Der für die Herstellung von Wasserstoff benötigte Strom soll vollständig von der Umlage befreit werden, sofern die Kriterien für grünen Wasserstoff erfüllt sind, der Strom also aus erneuerbaren Energiequellen stammt. „Die Anforderungen an den ‚Grünen Wasserstoff‘ für die Zwecke der EEG-Umlagebefreiung werden so gesetzt, dass sie einen schnellen Markthochlauf dieser wichtigen Zukunftstechnologie unterstützen und Mindestanforderungen an den glaubhaften Strombezug aus erneuerbaren Energien stellen“, heißt es in der Verordnung.

Auch ein Entwurf zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht wurde beschlossen. Darin werden erste regulatorische Grundlagen für eine Wasserstoffnetzinfrastruktur geschaffen, die als Übergangslösung dienen sollen, bis ein gemeinsamer Ordnungsrahmen auf europäischer Ebene abgestimmt ist. Das deutsche Wasserstoffnetz soll entstehen, indem sowohl Erdgasleitungen für den Transport von Wasserstoff umgerüstet werden, also auch eigene Wasserstoffleitungen neu verlegt werden. Das neue Versorgungsnetz soll mit staatlichen Geldern gefördert werden.

„Der Aufbau einer modernen und zukunftsfähigen Wasserstoffwirtschaft ist nur mit milliardenschwerem Aufwand zu erreichen. Ob die nunmehr umgesetzten Vorgaben und Konkretisierungen ausreichen, um Unternehmen in Deutschland die für die Investitionen erforderliche Planungssicherheit zu bieten, bleibt abzuwarten“, so Dr. Sönke Gödeke, Experte für Energierecht bei Pinsent Masons.

Zudem wurde die Carbon-Leakage-Verordnung beschlossen. Sie soll Unternehmen beim CO2-Preis für fossile Brennstoffe wie Öl und Gas entlasten, der seit Anfang des Jahres gilt und derzeit 25 Euro pro Tonne beträgt.

In Zukunft sollen mehr Unternehmen die Möglichkeit haben, staatliche Entschädigungen für ihre CO2-Ausgaben in Anspruch zu nehmen, indem sie entsprechende Beihilfen beantragen können. So soll verhindert werden, dass Unternehmen ins Ausland abwandern, wo die Abgabe nicht erhoben wird. Unternehmen aus den für Subventionen berechtigten Sektoren werden die ihnen durch die Abgabe entstehenden Mehrkosten anteilig zurückerstattet. Die Erstattungshöhe hängt von der Höhe ihrer CO2-Emissionen ab.  

Kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch von unter zehn Gigawattstunden werden künftig stärker gefördert, indem für diese Unternehmen eine höhere Emissionsmenge bei der Berechnung des Beihilfebetrags herangezogen wird. Zudem soll jährlich überprüft werden, inwieweit die Carbon-Leakage-Verordnung tatsächlich verhindert, dass Unternehmen ins Ausland abwandern.

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