Out-Law News Lesedauer: 2 Min.
01 Sep 2021, 3:41 pm
Das Bundeskabinett hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung angepasst und bis zum 24. November verlängert – mit neuen Pflichten für Arbeitgeber.
Die Neufassung der Arbeitsschutzverordnung wird am 10. September in Kraft treten und bis zum 24. November gültig sein. Die bisherigen Vorgaben für Arbeitgeber bleiben bestehen und werden um weitere ergänzt: Arbeitgeber werden verpflichtet, ihre Angestellten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und über Möglichkeiten zur Impfung zu informieren. Auch müssen sie Betriebsärzte darin unterstützen, ein Impfangebot zu machen. Zudem müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer künftig von der Arbeit freistellen, wenn diese einen Termin für eine Impfung gegen COVID-19 haben.
„Wir brauchen jetzt eine deutliche Steigerung der Impfquote. Die angelaufene vierte Welle kann nur durch mehr Impfungen gebrochen werden“, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. „Dazu müssen auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren.“
Darüber hinaus sind Arbeitgeber auch künftig dazu verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, zu aktualisieren und umzusetzen. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert werden. Das Bundesarbeitsministerium nennt Homeoffice als eine Möglichkeit hierfür. Die Homeoffice-Pflicht wird allerdings nicht wieder eingeführt. Zudem sollen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
Das betriebliche Hygienekonzept kann angepasst werden, wenn Arbeitnehmer geimpft oder genesen sind. Beschäftigte müssen ihren Arbeitgeber jedoch nicht über ihren Impfstatus informieren – eine solche Mitteilung ist freiwillig. Arbeitgeberverbände hatten im Vorfeld gefordert, dass mit der Änderung der Arbeitsschutzverordnung auch eine Impfstatus-Auskunftspflicht für Beschäftigte eingeführt werden müsse, denn aus Datenschutz-Gründen dürfen Arbeitgeber den Impfstatus derzeit nur in Ausnahmefällen einfordern. Hubertus Heil hatte jedoch darauf verwiesen, dass die Rechtsgrundlage für eine betriebliche Impf-Auskunftspflicht nicht über die Arbeitsschutzverordnung, sondern über das Infektionsschutzgesetz geschaffen werden müsse – und spielte den Ball somit weiter an das Gesundheitsministerium unter Führung von Jens Spahn. Zwischenzeitlich äußerte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht Vorbehalte gegen eine generelle Impf-Auskunftspflicht im Betrieb.
„Für Arbeitgeber bleibt die rechtliche Situation somit auch nach Anpassung der Arbeitsschutzverordnung unbefriedigend“, so Gamze Radovic, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Trotz der zunehmenden Stimmen, die ein Auskunftsrecht der Arbeitgeber zum Impfstatus ihrer Mitarbeiter fordern, wurde keine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen. Aus Arbeitgebersicht bleibt zu hoffen, dass möglichst viele Arbeitnehmer freiwillig ihren Impfstatus offenlegen, denn immerhin können Arbeitgeber diese Information nunmehr bei der Erstellung beziehungsweise Anpassung von betrieblichen Hygienekonzepten berücksichtigen.“
Auch die Pflicht, Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zwei Mal pro Woche einen kostenlosen Selbst- oder Schnelltest anzubieten, bleibt bestehen. Dies dürfte ebenfalls für Kritik bei den Arbeitgeberverbänden sorgen: Sie hatten schon vor Wochen davor gewarnt, dass bei Abschaffung der kostenlosen Bürgertest ab Oktober die Kosten für Tests auf die Arbeitgeber abgewälzt würden, wenn die Testangebotspflicht fortbestünde.
„Insgesamt scheinen die Auswirkungen der Neuen Arbeitsschutzverordnung doch eher einseitig zu Lasten der Arbeitgeber zu gehen“, so Kathrin Brügger, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons. „Auf der einen Seite darf man bei der Belegschaft den Impfstatus nicht erfragen, um etwaige Erleichterungen im Betrieb zu ermöglichen, auf der anderen Seite gelten zukünftig eine bezahlte Freistellungspflicht für die Wahrnehmung von Impfterminen sowie weiterhin eine Testangebotspflicht, obwohl kostenlose Bürgertests abgeschafft werden sollen. Es wird sich zeigen, ob mit diesem Ungleichgewicht an Verpflichtungen ein an vergangene ‚Normalität‘ grenzender Arbeitsalltag erreicht werden kann.“