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Fondsstandortgesetz: Ab sofort gelten neue Regeln für Investmentfonds


Heute tritt das Fondstandortgesetz in Kraft, das neue Fonds-Vehikel und neue Regeln mit sich bringt.

In der Hoffnung, Deutschland im Vergleich mit anderen Finanzstandorten durch attraktivere und flexiblere Fondsvehikel konkurrenzfähig zu machen, hat der Deutsche Bundestag am 22. April das Fondstandortgesetz (FoStoG) verabschiedet, dem anschließend auch der Bundesrat zugestimmt hat. Die darin enthaltenen neuen Vorgaben wurden ins Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) übernommen und treten heute in Kraft. Sie sollen die deutsche Fondsindustrie wettbewerbsfähiger machen und Bürokratie abbauen. Zugleich wurde mit der Gesetzesänderung aber auch eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt, die neue Regeln für das Pre-Marketing von Investmentfonds einführt und Experten zufolge den Vertrieb von alternativen Investmentfonds (Spezial-AIF) deutlich erschweren wird.

„Fondsanbieter sollten im Blick behalten, dass ab sofort zahlreiche neue Vorschriften gelten“, so Dorothee Atwell, Expertin für Investmentfonds und Asset Management bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Insbesondere sollten sie auch die Anlagebedingungen ihrer Fonds entsprechend anpassen, um von den Erleichterungen durch die neuen Regelungen Gebrauch machen zu können.“

Nunmehr stehen der Branche eine Reihe neuer Fonds-Typen zur Verfügung. So können Spezial-AIF auch als geschlossene Sondervermögen aufgelegt und verwaltet werden; eine Möglichkeit, die zuvor nur Fonds in Gesellschaftsform offen stand. Somit können nun auch Private Equity und Venture-Capital-Fonds – die typischerweise als geschlossene Fonds aufgelegt werden – in Deutschland die Rechtsform des Sondervermögens wählen und somit auf Gesellschaftsverträge, Eintragung von Kommanditisten ins Handelsregister, Gesellschafterversammlungen und Gesellschafterbeschlüsse verzichten. Für geschlossene Sondervermögen gelten dann grundsätzlich vergleichbare Vorschriften wie für offene Sondervermögen. Als Pendant zum geschlossenen Fonds in Form des Sondervermögens wird nun auch der offene Immobilien-Fonds in Form einer offenen Investmentkommanditgesellschaft möglich.

Das überarbeitete KAGB enthält zudem neue Möglichkeiten für Master-Feeder-Strukturen, bei denen ein oder mehrere kleine Fonds ihr Kapital überwiegend in einen großen Fonds investieren. Bislang waren Master-Feeder-Strukturen in geschlossener Form nicht zulässig, nun sind sie es. Es ist allerdings nicht möglich, geschlossene Fonds nachträglich in einen Feeder-Fonds umzuwandeln.

Darüber hinaus wird auch die Kapitalausstattung von Immobilien-Gesellschaften, an denen eine hundertprozentige Beteiligung besteht, erleichtert: Gesellschafterdarlehen unterliegen nicht länger den Anlagegrenzen aus Paragraf 240 Absatz 2 KAGB. Liegt die Beteiligung unter 100 Prozent, greifen allerdings wieder die üblichen Anlagegrenzen. Zudem wird für Fremdfinanzierungen in Immobilien-Spezial-AIF-Sondervermögen die Beleihungs- und Belastungsgrenze auf 60 Prozent erhöht, was Experten zufolge einen längst überfälligen Gleichlauf mit den Regelungen der Anlageverordnung herstellt.

Das Fondstandortgesetz führt zudem mit dem offenen Infrastruktur-Sondervermögen eine neue Option für Investments in Infrastrukturprojekte ein. Über dieses neue Fonds-Vehikel kann Kapital in Einrichtungen, Anlagen oder Bauwerke investiert werden, die dem Gemeinwesen dienen, ohne das hierfür ein Partner der öffentlichen Hand an dem Projekt beteiligt sein muss.

Neu geschaffen wurde auch die Möglichkeit, sogenannte Entwicklungsförderungsfonds aufzulegen, über die Anleger in Entwicklungsprojekte in Entwicklungs- und Schwellenländern investieren können. Dieser Fonds-Typ kann sowohl als offener als auch als geschlossene inländische Spezial-AIF aufgelegt werden. „Die Entwicklungsförderungsfonds bieten eine Möglichkeit, Kapital konform mit Environmental-Social-Governance-Kriterien zu investieren. Der Fonds-Standort Deutschland kann von dieser neuen Option definitiv profitieren. Es zeichnet sich schon jetzt eine hohe Nachfrage für solche Produkte ab“, so Atwell.

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