Out-Law News Lesedauer: 2 Min.
22 Feb 2021, 5:01 pm
Schon bald müssen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater ihre Anleger gemäß der europäischen Offenlegungsverordnung darüber informieren, in wie weit sie ökologische und soziale Standards berücksichtigen.
Die neuen Pflichten betreffen Investmentfonds, Versicherungsanlageprodukte, private und betriebliche Altersversorgung, individuelle Portfolioverwaltung sowie Versicherungs- und Anlageberatung. Allerdings verweist die Verordnung an mehreren Stellen auf delegierte Rechtsakte, die die neuen Regeln konkretisieren sollen. Diese liegen aber erst als Entwurf vor und werden voraussichtlich in diesem Sommer verabschiedet.
„Während die Deadline, zu der Unternehmen die neuen Vorschriften umsetzen müssen, bereits steht, ist die Art und Weise der Umsetzung in vielen Punkten noch immer unklar“, so Dorothee Atwell, Expertin für Investmentfonds & Asset Management bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „So ist beispielsweise immer noch unklar, ob registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Auch die Frage, ab wann Finanzprodukte wirklich nachhaltig sind oder wann sie nur einzelne soziale und ökologische Standards berücksichtigen, ist noch offen.“
Die von der Verordnung betroffenen Unternehmen sind ab 10. März dazu verpflichtet, sowohl Informationen über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Finanzprodukte als auch Informationen über Investitionsrisiken, die aus sozialen und ökologischen Faktoren erwachsen, zu veröffentlichen. Die Vorschriften sollen laut EU-Kommission dazu beitragen, die Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung und die Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens einzuhalten und sogenanntes „Greenwashing“ zu vermeiden – also Anpreisen von Produkten als ökologisch, ohne dass ein Nachweis darüber erbracht wird.
Die Verordnung legt fest, in welcher Form Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Risiken und Chancen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Faktoren) berücksichtigen müssen und wie sie die Anleger über die Erfüllung dieser Pflicht unterrichten.
„Ein weiteres Problem besteht darin, dass nach wie vor unklar ist, ab welchem Zeitpunkt welche Teile der Offenlegungsverordnung anzuwenden sind und ab wann die einzelnen Anlegerberichtspflichten gelten sollen“, so Atwell.
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat erst Anfang Februar einen Entwurf der Regulatory Technical Standards (RTS) veröffentlicht, die spezifizieren sollen, wie die Offenlegungsverordnung umzusetzen ist. Auf ihrer Website erklärt die EBA, sie erwartet, dass die EU-Kommission die RTS innerhalb von drei Monaten billigen wird. Daher habe die Kommission der EBA mitgeteilt, dass die Anwendung der RTS auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden solle. Die EBA hat den 1. Januar 2022 als Frist vorgeschlagen. Das ändere allerdings nichts daran, dass die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater die meisten Bestimmungen zu nachhaltigkeitsbezogenen Angaben ab dem 10. März anwenden müssen, so die EBA.
Die EBA hat ebenfalls angekündigt, noch vor dem 10. März eine Erklärung zu veröffentlichen, „um eine effektive und konsistente Anwendung der Anforderungen der Verordnung und eine konsistente nationale Aufsicht zu erreichen“. Hierfür bleiben nur noch wenige Wochen Zeit.
Auch gemäß Verordnung müssen nicht alle Vorgaben bis 10. März umgesetzt werden: Große Finanzmarktteilnehmer müssen erst ab dem 30. Juni 2021 offenlegen, ob sich Investitionsentscheidungen negativ auf Mensch und Umwelt auswirken. Zudem sind Unternehmen erst ab 2022 verpflichtet, Anlegern regelmäßig über ökologische und soziale Merkmale ihrer Produkte zu berichten.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilt auf ihrer Website mit, sie erwarte „von den Unternehmen, dass sie das restliche Jahr nutzen, um ihre Berichtsprozesse bestmöglich auf das Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte vorzubereiten. Dabei sollen sich die Unternehmen laut der EU-Kommission an den Entwürfen der europäischen Aufsichtsbehörden orientieren.“