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Gerichtsverhandlungen können wegen Coronavirus verschoben oder abgesagt werden


Das Coronavirus wirkt sich auch auf den Gerichtsalltag aus. Vor Gericht geladene Parteien können beantragen, dass der Termin aufgehoben wird, so eine Expertin.

Wegen des Coronavirus und der durch es ausgelösten Krankheit Covid-19 werden immer mehr Gerichtstermine abgesagt. Auch der Zivilprozess ist von der rasanten Ausbreitung von Covid-19 betroffen. Schließlich gehört nicht nur reger Parteiverkehr an den deutschen Zivilgerichten zum Alltag, sondern auch die oftmals mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bestrittene Anreise der Verfahrensbeteiligten. Viele, die in den kommenden Wochen einen Gerichtstermin vor sich haben, der noch nicht abgesagt wurde, fragen sich daher, ob sie noch vor Gericht erscheinen müssen und in wie weit das Coronavirus sich auf die Tätigkeit der Gerichte auswirkt. Auch herrschen Unklarheiten wegen gesetzlicher Fristen.

 

„Sollte das Gericht angesichts der Pandemielage den Termin zu einer mündlichen Verhandlung nicht von Amts wegen aufheben, können die Parteien dies beantragen. Hierfür bedarf es eines erheblichen Grundes. Da die Bundesregierung zu einer Einschränkung aller Sozialkontakte und Reisen aufgerufen hat, wird ein solcher Grund in den allermeisten zivilrechtlichen Fällen gegeben sein“, so Michèle Heil, Expertin für Zivilrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law.

 

Nach Empfehlungen der Bundesregierung und des Robert Koch-Institutes sollen vorläufig soziale Kontakte und Reisen möglichst vermieden werden. Bei Gerichtsterminen ist beides kaum machbar: Im Gerichtssaal selbst und auf dem Weg dorthin kommt es zu Begegnungen mit anderen Menschen, insbesondere, wenn die Geladenen mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen müssen. Hinzu kommt, dass die Schulschließungen Eltern, die eine Ladung vor Gericht haben, vor das Problem stellen, dass sie ihre Kinder anderweitig unterbringen müssen.

 

„Um den Prozess nicht zu verzögern steht es den Parteien offen, eine Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren anzuregen. Dies ist auch in solchen Verfahren möglich, in denen sonst eine mündliche Verhandlung notwendig wäre. Im Falle einer Beweisaufnahme können beispielsweise Zeugen auch schriftlich vernommen werden“, so Heil weiter. Hierzu bedarf es der Zustimmung beider Parteien. Das Gericht bestimmt dann den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung.

 

Eine Gerichtsverhandlung per Videokonferenz ist gesetzlich ebenfalls möglich. „Das scheitert in den meisten Fällen allerdings noch an der mangelnden Technik in den Gerichtssälen“, so Heil.

 

Zudem sei zu erwarten, dass Gerichte auch bei Fristverlängerungsanträgen während der Corona-Krise einen besonders großzügigen Maßstab anlegen. Das gelte vor allem bei Erkrankung der Parteien oder ihrer Bevollmächtigten, aber auch schon wegen der Schulschließungen, die Eltern im Alltag vor große Herausforderungen stellen.

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