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Erneut können Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in bestimmten Fällen auch ohne Praxisbesuch ausgestellt werden. Arbeitgeber müssen diese Form der Krankmeldung akzeptieren, so eine Expertin.

Wegen der steigenden COVID-19-Zahlen und der herannahenden Grippe- und Erkältungssaison sind telefonische Krankschreibungen bundesweit wieder möglich, und das bis zum Jahresende. So soll vermieden werden, dass Patienten mit einer leichten Atemwegserkrankung und ohne begründeten Verdacht auf eine COVID-19-Infektion in die Arztpraxis kommen müssen, um medizinischen Rat einzuholen und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen.

 

„Die Möglichkeit der Krankschreibung per Telefon ist nicht nur im Sinne der Arbeitnehmer“, so Gamze Radovic, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Es entspricht auch dem Arbeitgeberinteresse, dass sich Arbeitnehmer mit einer Atemwegserkrankung so wenig wie möglich in Warteräumen von Arztpraxen aufhalten, da sie sich dort einem erhöhten COVID-19-Infektionsrisiko aussetzen.“

Auch wenn der Praxisbesuch ausbleibt, müssen sich die niedergelassenen Ärzte durch eine eingehende Befragung per Telefon persönlich vom Zustand der Patienten überzeugen, teilte die Bundesregierung mit. Die Krankschreibung gibt es für bis zu sieben Tage, wenn nötig kann sie nach einer erneuten Telefonuntersuchung um weitere sieben Tage verlängert werden.

„Am hohen Beweiswert der ärztlich ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ändert sich bei der neuen Vorgehensweise nichts. Die Beratung erfolgt fernmündlich durch ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt, bei dem es sich üblicherweise um den Hausarzt handeln wird. Obwohl der Arbeitnehmer nicht persönlich in der Praxis erscheint, kann der Arzt durch das unmittelbare Gespräch trotzdem eine Diagnose stellen. In der Gesamtbetrachtung ist dieses Vorgehen für den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichend“, so Radovic. Die ausgestellte Bescheinigung sei im Ergebnis daher genauso zu behandeln wie eine reguläre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Die nach der telefonischen Beratung ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erreicht den Patienten per Post und wird von ihm an seinen Arbeitgeber weitergeleitet, was mehrere Tage in Anspruch nehmen kann. Einige Arbeitgeber verlangen die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch schon ab dem ersten Krankheitstag.

„Angesichts der bevorstehenden Erkältungs- und Grippewelle und den weiterhin steigenden COVID-19-Neuinfektionen gilt, wie auch zu Beginn des Pandemiegeschehens: Den Arbeitnehmern sind zusätzliche Karenztage einzuräumen, für die keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss“, so Radovic.

Wenn jemand allerdings typische COVID-19-Symptome aufweist, Kontakt zu COVID-19-Patienten hatte oder generell unklare Symptome von Infektionen der oberen Atemwege zeigt, sollte er  vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen – das empfiehlt der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA), das höchste Gremium der Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Der G-BA kündigte außerdem an, rechtzeitig darüber zu entschieden, ob die vorläufig bis zum Jahresende befristete Regelung verlängert wird.

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