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08 Jul 2022, 9:02 am
Für den Fall, dass sich die Gaskrise weiter zuspitzt, soll ein neuer Mechanismus zur Verfügung stehen, über den die höheren Beschaffungspreise gleichmäßig auf alle Gaskunden verteilt werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) trifft weitere Vorkehrungen für den Fall, dass Russland seine Gasliefermengen über die bestehenden Pipeline-Systeme nach Deutschland weiter verringert. Am 5. Juli 2022 hat die Bundesregierung eine Formulierungshilfe für eine Anpassung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) angenommen. Die Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf schafft neue und konkretisiert bereits bestehende Instrumente für den Fall einer Gaskrise. Eine erste Änderung des EnSiG war aufgrund der sich verschärfenden Gaskrise bereits im Mai beschlossen worden.
„Die Lage am Gasmarkt ist angespannt und wir können eine Verschlechterung der Situation leider nicht ausschließen“, sagte Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck. „Wir müssen uns darauf vorbereiten, dass sich die Lage zuspitzt. Deshalb schärfen wir mit der Novelle des Energiesicherungsgesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes unsere Instrumente noch mal nach. Es geht darum, alles zu tun, um auch im kommenden Winter die grundlegende Versorgung aufrechtzuerhalten und die Energiemärkte so lange es geht am Laufen zu halten, trotz hoher Preise und wachsender Risiken.“
Der Formulierungshilfe konkretisiert den bereits in Paragraf 24 des EnSiG festgeschriebenen Preisanpassungsmechanismus, der erst im Mai ins EnSiG aufgenommen wurde. Er ermöglicht es Energieunternehmen im Fall einer Gaskrise, die Preise für Gas anzuheben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Alarm- oder Notfallstufe gemäß Notfallplan Gas ausgerufen wurde und eine erhebliche Verminderung der Gasimporte durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) festgestellt wird. Der nun von der Bundesregierung beschlossene Entwurf stellt klar, dass selbst dann, wenn die Alarm- oder Notfallstufe des Notfallplan Gas bereits ausgerufen wurde, immer noch die Feststellung durch die BNetzA nötig ist, um den Mechanismus wirksam zu machen.
Außerdem wird ein neues, alternatives Instrument eingeführt: Ein sogenannter Umlagemechanismus in Paragraf 26 EnSiG, auch als „saldierte Preisanpassung“ bezeichnet. Dieser Preisanpassungsmechanismus soll gewährleisten, dass die den Energieversorgungsunternehmen entstehenden Mehrkosten für die Beschaffung von Gas im Fall ausbleibender Gaslieferungen über eine Umlage auf alle Gaskunden verteilt werden. Wie genau das erfolgen soll, muss allerdings noch durch eine Verordnung konkretisiert werden. Darin wird auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen genau der Umlagemechanismus greift.
Sowohl das Preisanpassungsrecht in Paragraf 24 als auch der nun vorgeschlagene Umlagemechanismus in Paragraf 26 EnSiG sind an enge Voraussetzungen geknüpft und sollen laut BMWK zunächst nicht aktiviert werden, sondern erst dann, wenn sich die Gaskrise weiter zuspitzt. Auch sollen nie beide Instrumente zugleich angewendet werden. Der Unterschied zwischen den beiden Instrumenten besteht darin, dass beim Umlagemechanismus die höheren Preise für den Import von Gas auf alle Gaskunden umgelegt würden, während der Preisanpassungsmechanismus dazu führen würde, dass die Gaskunden unterschiedlich stark von Preiserhöhungen betroffen wären – abhängig davon, bei welchem Energieversorger sie sind und wie teuer für diesen die Ersatzbeschaffung wäre.
„Der Gesetzgeber beabsichtigt nunmehr, die Belastung durch die hohen Gaspreise ‚gerecht‘ zu verteilen“, so Dr. Sönke Gödeke, Experte für die Beratung der Energiewirtschaft bei Pinsent Masons. „Dass der Umlagemechanismus nur dann greift, wenn die Bundesregierung zuvor eine konkretisierende Rechtsverordnung erlassen hat, um den Mechanismus in Gang zu setzen, ist zu begrüßen. Nichtsdestotrotz stellt diese Befugnis einen gravierenden Markteingriff dar, der aus rechtlicher Perspektive genau zu untersuchen sein wird.“
Laut BMWK ist das Ziel beider Varianten, „die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern“. Letztlich solle so auch der Insolvenz von Energieversorgungsunternehmen vorgebeugt werden.
Neu aufgenommen werden soll außerdem eine Regelung zu Leistungsverweigerungsrechten: Ein neuer Paragraf 27 soll festlegen, dass Energieversorger vertraglich zugesicherte Gaslieferungen nur dann unter Berufung auf höhere Gewalt verweigern dürfen, wenn die BNetzA dies genehmigt. Eine Ausnahme von der Regel würde nur dann gelten, wenn der Energieversorger gegenüber der BNetzA nachweist, dass eine Ersatzbeschaffung – unabhängig von den Kosten – unmöglich ist oder wenn für das deutsche Marktgebiet kein Gas an der Energiebörse European Energy Exchange gehandelt wird.
„Insbesondere die Genehmigungskonstruktion rund um vertragliche Leistungsverweigerungsrechte bringt erhebliche Unsicherheiten für alle Marktteilnehmen mit sich“, so Dr. Valerian von Richthofen, Energierechtsexperte bei Pinsent Masons. „Die Bundesnetzagentur wird einmal mehr Herrin über unzählige Verträge.“
Die Novelle enthält außerdem Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die ebenfalls die Krisenvorsorge stärken sollen und sich auf das Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz beziehen, welches voraussichtlich heute im Bundesrat behandelt wird.