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Kohlekraftwerke sollen mögliche Beschränkung bei der Gasverstromung auffangen


Ein neuer Gesetzesentwurf sieht vor, die Gasverstromung im Falle einer Gasknappheit zu beschränken. Etwaige Lücken sollen dann Öl- und Kohlekraftwerke schließen, die sich bereits in der Netzreserve befinden.

Die Bundesregierung hat heute eine Formulierungshilfe (31 Seiten/287 KB) für das geplante „Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz“ beschlossen. 

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Steinkohleanlagen, die bereits vom Netz gegangen sind oder in kürze vom Netz gehen sollen, noch bis zum 31. März 2024 in Bereitschaft bleiben. Abgeschaltete Braunkohlemeiler, die sich derzeit noch in „Sicherheitsbereitschaft“ befinden, sollen nach dem Ende der Sicherheitsbereitschaft in Versorgungsreserve gehen. Auch bereits abgeschaltete Mineralöl-Kraftwerke sollen länger als geplant bereitgehalten werden. Mit diesen Maßnahmen will die Bundesregierung eine Energie-Reserve für den Fall einer Gaskrise aufbauen und somit zugleich die energiepolitische Abhängigkeit Deutschlands von Russland reduzieren.

„Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat zu einer sehr angespannten und schwierigen Lage auf den Energiemärkten geführt“, heißt es in der Gesetzesbegründung. „Um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu stärken, sollen dem Strommarkt weitere Erzeugungskapazitäten zur Verfügung gestellt werden.“

Gemäß dem Gesetzesentwurf könnten die nur noch in der Netzreserve vorgehaltenen Anlagen befristet wieder in den Strommarkt zurückkehren, falls das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) durch eine Rechtsverordnung feststellt, dass die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems gefährdet ist oder eine solche Gefährdung in Zukunft nicht ausgeschlossen werde kann. Die Kraftwerksbetreiber müssten gemäß dem Gesetzesentwurf sicherstellen, dass ihre Anlagen zum 1. November 2022 betriebsbereit sind. Zusätzliche Kosten für die Bereithaltung der Kraftwerke sollen den Betreibern erstattet werden. Sollten sie tatsächlich ans Netz gehen, gäbe es für die Dauer ihrer Marktteilnahme jedoch keine Entschädigung. Der Gesetzentwurf betont zudem in seiner Begründung, dass am Kohleausstieg bis 2030 festgehalten werden soll.

„Die umfassende Ermächtigung des BMKW, die Einzelheiten durch Verordnung zu regeln, begegnet durchaus rechtlichen Bedenken“, so Dr. Sönke Gödeke, Experte für die Beratung der Energiewirtschaft bei Pinsent Masons. „Die vorgesehenen Eingriffsmöglichkeiten in den Markt werden durch den Gesetzentwurf nur in den Grundzügen vorstrukturiert, so dass eine erhebliche Unsicherheit für alle Marktteilnehmer besteht, wie die konkreten Regelungen letztlich aussehen werden.“

Darüber hinaus würde ein neuer Paragraph 50e im Energiewirtschaftsgesetz es dem BMWK gestatten, eine Verordnung zu erlassen, die die Erzeugung von Strom aus Erdgas für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten „verringert oder ganz ausschließt“. Hierzu müsste das BMWK feststellen, dass „eine Störung oder Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems vorliegt“ oder in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann. Konkret könnte das BMWK dann verschiedene Maßnahmen ergreifen, um die Gasverstromung für Gaskraftwerke unattraktiv zu machen oder einzuschränken.  So ist beispielsweise eine Pönale für zur Verstromung eingesetztes Gas möglich. Auch könnte das BMWK die Anzahl der Stunden, in denen in den Anlagen Gas verstromt werden darf, beschränken. Auch diese Verordnungsermächtigung wäre bis zum 31. März 2024 begrenzt.

Darüber hinaus sieht der Entwurf mehr Flexibilität für Gaslieferverträge vor. So wird für Gaslieferverträge mit Mindestabnahmemengen ein Recht zur Anpassung der Abnahmemengen vorgeschlagen. Außerdem soll verboten werden, dass Verträge den Weiterverkauf von Gas verhindern. Beides soll dazu führen, dass verfügbares Gas flexibler verteilt werden kann.

„Ob derartige Markteingriffe ein sinnvoller Weg sind, um einer Gasknappheit zu begegnen, darf bezweifelt werden“, so Dr. Valerian von Richthofen, Experte für Energierecht bei Pinsent Masons. „Insbesondere die Auswirkungen auf eine preisgünstige und sichere Fernwärmeversorgung erscheinen unkalkulierbar, wenn Fernwärmeversorger – soweit ihnen dies überhaupt möglich ist – auf andere Brennstoffe ausweichen, um einer Pönale für die Gasverstromung zu entgehen.“

Als nächstes soll das Gesetzesvorhaben in den Bundestag eingebracht und dort behandelt werden.

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