Out-Law News Lesedauer: 3 Min.
04 Jun 2020, 6:01 pm
Ausländische Investitionen im Gesundheitssektor werden nun strenger kontrolliert, Auslöser dafür ist die Corona-Pandemie. Investoren und Verkäufer sollten die neuen Meldepflichten berücksichtigen, so Experten.
Durch die gestern in Kraft getretenen Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) werden Impfstoff- und Antibiotikahersteller, Hersteller von medizinischer Schutzausrüstung und Hersteller von Medizingütern zur Behandlung hochansteckender Krankheiten in die Liste der besonders sicherheitsrelevanten Unternehmen aufgenommen.
Anteilserwerbe dieser Unternehmen durch Käufer außerhalb der Europäischen Union (EU) und der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) müssen ab einer Beteiligungsschwelle von zehn Prozent von nun an dem Bundeswirtschaftsministerium gemeldet werden. Ohne Meldung kann das Bundeswirtschaftsministerium solche Transaktion noch bis zu fünf Jahren nach Vertragsabschluss prüfen und rückwirkend untersagen.
„Ausländische Investoren müssen diese behördliche Meldepflicht in Zukunft bedenken“, so Dr. Sandra Schuh, Expertin für M&A-Transaktionen bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Auch für die deutschen Verkäufer sind die Neuregelungen von Bedeutung, um das Risiko rückwirkender behördlicher Auflagen oder einer Untersagung der Transaktion zu vermeiden.“
Mit der Gesetzesänderung reagiere der Gesetzgeber auf die Corona-Pandemie und ihre Folgen, teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. „Mit der aktuellen Novelle der Außenwirtschaftsverordnung stellen wir sicher, dass die Bundesregierung von kritischen Unternehmenserwerben im Gesundheitssektor erfährt und diese prüfen kann“, erläuterte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU). In der Gesetzesbegründung heißt es, dass so „ein Beitrag zur dauerhaften Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesundheitssystems“ auch hinsichtlich zukünftiger Gesundheits-Krisen geleistet werden soll.
In der deutschen Investitionskontrolle gibt es zwei Prüfverfahren: Die Regelungen zur Investitionskontrolle unterscheiden zwischen der sektorspezifischen und der serktorübergreifeden Prüfung.
Bei der sektorübergreifenden Prüfung, die für alle Branchen mit Ausnahme der Rüstungs- und Verteidigungsindustrie gilt, können Beteiligungserwerbe von Unternehmen durch das Bundeswirtschaftsministerium geprüft und gegebenenfalls untersagt werden. Meldepflichtig sind alle Erwerbe von zehn Prozent oder mehr der Stimmrechte an einem deutschen Unternehmen aus einer kritischen Infrastruktur durch einen Investor außerhalb der EU und der EFTA. Das gilt beispielsweise für Unternehmen aus den Bereichen Energie, Transport, Finanzen, Gesundheit, Telekommunikation, Wasser- und Nahrungsversorgung und Versicherung, sowie durch die Gesetzesänderung nun auch für bestimmte Bereiche des Gesundheitssektors.
Die neuen Regelungen der Außenwirtschaftsverordnung sehen zudem für die sektorübergreifende Investitionsprüfung bestimmte Prüfkriterien vor, die bei der Beurteilung ausländischer Investitionen Bedeutung haben.
Geprüft werden soll, ob der Erwerber von einer Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stelle oder Streitkräften, kontrolliert wird und ob der Erwerber bereits an Aktivitäten beteiligt war, die sich nachteilig auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der EU ausgewirkt haben. Es soll ebenfalls geprüft werden, ob ein erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber an bestimmten Wirtschaftsstraftaten, Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beteiligt war.
Die Änderungen sind nur ein erster Schritt hin zu weitreichenderen Reformen im Außenwirtschaftsrecht. Eine Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes ist noch für dieses Jahr geplant. Die Gesetzesänderung soll die EU-Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union in deutsches Recht umsetzen. Die Mitgliedstaaten haben dafür bis zum 11. Oktober 2020 Zeit. Für Deutschland sind vor allem die in der Verordnung vorgesehenen Regelungen zur stärkeren Kooperation und Information unter den Mitgliedsstaaten neu.
„Die deutsche Bundesregierung hat mit dem bereits zum 30. Januar 2020 veröffentlichten Gesetzentwurf klargestellt, dass es hierbei nicht nur um eine Anpassung an europäische Gesetzesempfehlungen gehen wird. Mit dem Gesetzesvorhaben sollen auch die Prüfungskompetenzen des Bundeswirtschaftsministeriums weiter ausgebaut werden“, so Dr. Schuh.
Die gerade in Kraft getretene Änderung der Außenwirtschaftsverordnung sowie die anstehenden Gesetzesänderungen signalisieren deutlich, dass die Bundesregierung die Investitionskontrolle als wichtiges Instrument zum Schutz der deutschen Gesellschaft ansieht, so Dr. Markus J. Friedl, Experte für internationale M&A-Transaktionen bei Pinsent Masons. „Entsprechend wird die Bedeutung der Investitionskontrolle für Beteiligungserwerbe an deutschen Unternehmen weiter zunehmen und die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Prüfverfahren wird weiter steigen.“
Die Anzahl der Prüfverfahren stieg in den Jahren 2018 bis 2019 bereits von 78 auf 106. Für die kommenden Jahre geht die Bundesregierung von einem jährlichen Anstieg um 20 Prüfungsfälle aus.
„Verkäufer sowie Erwerber sind daher gut beraten, die geplanten Neuregelungen frühzeitig in ihrer Transaktion zu berücksichtigen und ihnen angemessen Rechnung zu tragen, etwa durch Aufnahme entsprechender Vollzugsbedingungen im Unternehmenskaufvertrag. Zudem sind für die Beurteilung der außenwirtschaftsrechtlichen Relevanz einer Transaktion zukünftig nicht mehr nur die Auswirkungen in Deutschland, sondern ab Oktober 2020 auch die Auswirkungen auf andere EU-Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen“, so Dr. Friedl. „Insgesamt wird daher die Komplexität des Themas deutlich zunehmen, was die Planung und Durchführung von Transaktionen erschweren kann.“