Out-Law News Lesedauer: 2 Min.

Covid-19: Dürfen Handydaten für den Infektionsschutz genutzt werden?


Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus können Handy-Daten von Nutzen sein. Unternehmen und Politiker müssen sich gut überlegen, wie sich deren Verarbeitung mit dem Datenschutz vereinbaren lässt, so eine Expertin.

Standortdaten, Bewegungsdaten, Anti-Corona-Apps: Politik, Wissenschaft und Datenschützer diskutieren Möglichkeiten, die Digitalisierung im Kampf gegen das Coronavirus zu nutzen. Fachleute sehen jedoch einen möglichen Konflikt zwischen Infektionsschutz und Datenschutz.

„Daten können ein wertvolles Mittel im Bereich Infektionsschutz sein, weil schnell und einfach konkret betroffene Personen erreicht werden können“, so Lisa Stimmer, Datenschutz-Expertin bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Da Krankheitsdaten besonders sensible Informationen gemäß Datenschutzgrundverordnung sind, müssen sich Unternehmen und Politik gut überlegen, wie man die Datenverarbeitung gestaltet, ohne schutzwürdige Interessen von Betroffenen zu beeinträchtigen.“

In der aktuellen Debatte geht es vor allem um Handydaten. Dabei gibt es unterschiedliche Konzepte, wie sie genutzt werden könnten. Erste Datensätze von Bewegungsdaten wurden bereits ans Robert Koch Institut (RKI) übermittelt. Sie geben Aufschluss über das Mobilitätsverhalten der Bevölkerung und dienen nicht der Kontaktverfolgung.

„Werden sie anonymisiert und aggregiert übermittelt, wie es im Falle der Übermittlung an das RKI geschehen ist, entfällt der Personenbezug und die Verarbeitung unterliegt nicht mehr dem datenschutzrechtlichen Anwendungsbereich. In diesem Zustand lassen nämlich Daten keinen Rückschluss mehr auf einzelne Personen zu und zeigen nur die Bewegungsströme der Bevölkerung“, so Stimmer.

Über die Verwendung von Bewegungsdaten hinaus geht die Nutzung von Standortdaten, wie sie derzeit von mehreren Internet-Diensten und auch durch die Politik angeregt wird. Über den Standort eines Handys lässt sich erfassen, wo sich Nutzer über welchen Zeitraum hinweg aufgehalten haben. Würde bei Nutzern eine Covid-19-Infektion nachgewiesen, so ließe sich über die Standortdaten nachvollziehen, welche Personen mit den Infizierten in Kontakt gekommen sind. Die Kontaktpersonen könnten dann gewarnt und gegebenenfalls isoliert oder getestet werden.

„Standortdaten zu verarbeiten ist aus datenschutzrechtlicher Sicht schwieriger, da sich diese anders als Bewegungsdaten kaum vollständig anonymisieren lassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Person durch eine Zusammenschau mehrerer Standortdaten oder in Kombination mit sonstigen Informationen identifizierbar wird. Es wäre also eine Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung erforderlich“, so Stimmer. „Die meisten Leute werden aber ihrem Telekommunikationsanbieter keine Einwilligung zum Tracking ihres Standortes erteilen und auch im Rahmen einer Interessenabwägung ist nicht unwahrscheinlich, dass die Interessen der betroffenen Personen überwiegen.“

Laut spiegel.de sind GPS- oder Funkzellendaten aber ohnehin zu ungenau, um für den Infektionsschutz wirksam genutzt zu werden. Beide Methoden seien nicht in der Lage, einen Standort sowohl nach Längen- und Breitengeraden sowie in der Höhe genau zu erfassen. Bluetooth-Signale hingegen werden nur auf wenige Meter von Gerät zu Gerät übermittelt und könnten daher die Technik der Wahl beim Infektionsschutz sein.

Eine App, bei der im besten Fall die Identität der Nutzer geheim bleibt, könnte daher ein wirkungsvolles Mittel zur Kontaktverfolgung sein. Mobilgeräte könnten lediglich über Bluetooth erkennen, wenn man sich in der Nähe einer infizierten Person befand, und dann warnen ohne dass es eines Standort-Trackings bedarf.

Ein Konzept für eine solche App wurde bereits vorgestellt: Pepp-PT, kurz für Pan-European Privacy-Preserving Proximity, wurde von einem rund 130 Personen zählenden Team von internationalen Forschern entwickelt, eingebunden waren auch das Fraunhofer Heinrich-Hertz-Institut in Berlin und die Technischen Universität Dresden.

„Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist diese Art der Kontaktverfolgung jedenfalls dann von einer Rechtsgrundlage gedeckt, wenn App-Nutzer in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen. Eine solche Einwilligung muss freiwillig erfolgen. Auch muss die Person vorher darüber informiert worden sein, wofür ihre Daten verwendet werden“, so Stimmer. Es werde bereits argumentiert, dass man schon im Herunterladen der App eine Einwilligung sehen könne.

„Der tatsächliche Erfolg als Infektionsschutzmittel wird nicht zuletzt davon abhängig sein, wie viele Personen eine solche App benutzen. Je mehr Menschen sich daran beteiligen, desto effektiver könnte eine technische Lösung sein“, so Stimmer. Allerdings haben gerade ältere Menschen, für die eine Infektion mit Covid-19 besonders gefährlich sein könnte, oft kein Smartphone. Somit würde gerade die Risikogruppe nur indirekt von derartigen Maßnahmen profitieren.  

We are working towards submitting your application. Thank you for your patience. An unknown error occurred, please input and try again.