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Corona-Krise: Bundestag entscheidet über neue Regel zur Stundung von Mieten und Darlehen


Mietern, die wegen der Corona-Krise in den kommenden drei Monaten in Rückstand mit ihrer Miete kommen, soll nicht gekündigt werden dürfen. Unternehmen müssen hingegen ihre laufenden Kredite weiter bedienen.  Vermieter und Eigentümer sollten sich daher um smarte Stundungsvereinbarungen bemühen, so eine Expertin.

Der Bundestag hat heute über ein Gesetz entschieden, das die wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie abfedern soll. Das Gesetz wurde im Eilverfahren vorangetrieben, am Freitag muss noch der Bundesrat zustimmen. Die Regelung sieht vor, dass Mietern von Wohn- und Gewerbeflächen, die aufgrund der Folgen der Corona-Krise ihre Miete in den kommenden drei Monaten nicht zahlen können, deshalb nicht gekündigt werden darf. Eine ähnliche Regelung ist auch für die Rückzahlung bestimmter Darlehen im Gesetzesentwurf enthalten, jedoch nur für Verbraucher und Kleinstunternehmen.

„Dies hat zur Folge, dass Immobilienunternehmen ihre Bankdarlehen weiterhin bedienen müssen, während ihre Einnahmen voraussichtlich ausbleiben“, so Immobilienrecht-Expertin Katharina von Hermanni von Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. Zuvor war im Gespräch gewesen, dass auch große Unternehmen krisenbedingt mit der Rückzahlung ihrer Kredite über mehrere Monate in Verzug geraten dürfen.

„Jetzt ist die Katze aus dem Sack: Abweichend zum Entwurfsstand von letztem Freitag haben sich die Bundesregierung und der Bundestag nun ganz klar pro Banken entschieden“, so von Hermanni. „Die Vermieter und Eigentümer sind nun in der Verantwortung, sich selbst zu kümmern. Es liegt viel Arbeit vor ihnen, da sie smarte Stundungsvereinbarungen mit Mietern und Banken verhandeln und schließen sollten.“ Um sich zu schützen, sollten Unternehmen rechtzeitig Stundungsvereinbarungen mit ihren Mietern treffen. Darin sollten sie einen klaren Zeitraum der Stundung festlegen, die Höhe der Stundung vereinbaren und festhalten, dass der Mieter verpflichtet ist, staatliche Beihilfen zu beantragen, wenn ihm diese zustehen. Zudem sollten Vermieter und Eigentümer das Gespräch mit ihren Banken suchen.

 

Der Gesetzesentwurf ändere nichts daran, dass Mieten weiterhin fällig beiben, so von Hermanni. Es ist allerdings vorgesehen, dass Mietern nicht gekündigt werden darf, wenn sie wegen der Auswirkungen von Covid-19 ihre Miete im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni dieses Jahres ganz oder teilweise nicht zahlen können. Die ausstehende Miete kann bis Juni 2022 beglichen werden. Der Mieter ist laut Entwurf dazu verpflichtet, den Zusammenhang zwischen der Nichtzahlung der Miete und der Pandemie glaubhaft zu machen. Der Vermieter bleibt berechtigt, die Mietforderung durchzusetzen, Mietkautionen oder Mietgarantien zu verwerten oder von seinem Vermieterpfandrecht gerbrauch zu machen.

Wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 mussten deutschlandweit zahlreiche Unternehmen den Betrieb herunterfahren oder vollständig einstellen. Das spiegelt auch die Erhebung des Ifo-Instituts wieder: Das Münchner Institut rechnet derzeit mit Kosten in Höhe von Hunderten von Milliarden Euro. Während für betroffene Unternehmen die Einnahmen ausbleiben, laufen die Kosten für Mieten, Kredite und Versicherungen weiter.  „Es geht jetzt darum, dass es nicht zur Kündigung von Mietern kommt. Deshalb werden wir die Kündigungsmöglichkeiten einschränken“, so Christine Lambrecht, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz.

 

Krisenbedingte Stundung von Darlehen

Eine ähnliche Regelung enthält das Gesetz auch in Bezug auf Darlehen. Bei Darlehensverträgen, die vor dem 15. März dieses Jahres abgeschlossen wurden, sollen laut Entwurf Zahlungen, die innerhalb der nächsten drei Monate fällig wären, bis Ende Juni gestundet werden. Die Stundung betrifft sowohl die Rückzahlung des Darlehens sowie Zins- und Tilgungsleistungen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verbraucher aufgrund der Corona-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Das trifft insbesondere dann zu, wenn sein Lebensunterhalt oder der Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Das Darlehen darf in diesem Zeitraum nicht wegen Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers gekündigt werden, so der Entwurf.

Allerding gilt diese Regelung nur für Verbraucherdarlehensverträge. Die Bundesregierung wird durch das neue Gesetz zudem ermächtigt, auch ohne Zustimmung des Bundesrats den Anwendungsbereich zu ändern, um auch Kleinstunternehmen einzubeziehen.

Der Gesetzesentwurf sieht zudem noch eine Rückausnahme vor, wenn die oben genannte Stundung für den Darlehensgeber aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist. In diesem Falle steht ihm ein Kündigungsrecht zu.

Zudem wird mit dem neuen Gesetz auch die Insolvenzantragspflicht für die nächsten sechs Monate für all jene Unternehmen ausgesetzt, die wegen der Coronavirus-Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten. So soll laut Gesetzgeber verhindert werden, dass krisengeschüttelte Unternehmen Insolvenz anmelden müssen, weil Notkredite und andere Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. „Der Fakt, dass es bis zum 30. September laut Gesetz keine Insolvenzen geben kann, lässt Zombie-Mieter entstehen, denn die Schulden vieler Unternehmen, die Gewerbeflächen gemietet haben, häufen sich bis Ende September 2020 an, während ihr Insolvenzantrag aufgeschoben wird“, so Katharina von Hermanni. Man dürfe gespannt sein, was ab Oktober passiert.

 

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