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Insolvenzantragspflicht soll wegen Corona-Krise ausgesetzt werden


Die Bundesregierung will die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September dieses Jahres für all jene Unternehmen aussetzen, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schieflage geraten. Auch Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen zu von Zahlungsunfähigkeit bedrohten Unternehmen pflegen, sind von diesen Änderungen betroffen, so ein Experte.

Die Bundesregierung will verhindern, dass von der Corona-Krise betroffene Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die vom Staat beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Daher will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Insolvenzantragspflicht für solche Unternehmen bis 30. September dieses Jahres aussetzen. Um das Gesetzgebungsverfahren voranzutreiben, hat die Bundesregierung gestern die Formulierungshilfe eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie erstellt.

 

„Die Aussetzung der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist ist aus gesamtwirtschaftlicher Sicht sinnvoll. Der Staat ergreift Maßnahmen zum Schutz von Unternehmen, die an sich solide gewirtschaftet haben. So können Arbeitsplätze und Unternehmen erhalten werden“, so Dr. Attila Bangha-Szabo, Experte für Insolvenzrecht bei Pinsent Masons, der Anwaltskanzlei hinter Out-Law.

Die Drei-Wochen-Frist soll Unternehmen dazu anhalten, einen Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen, statt ihn zu verschleppen. „Unternehmen, die sich einem dauernden Liquiditätsengpass ausgesetzt sehen, sind bisher nach der Insolvenzordnung verpflichtet, einen Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Liquiditätsschwierigkeiten auf einem Fehler des Managements beruhen oder ob eine Zahlungsunfähigkeit überhaupt vorhersehbar war“, so Dr. Bangha-Szabo. „Geschäftsführer und Vorstände machen sich gegebenenfalls strafbar, wenn sie nicht spätestens nach drei Wochen den Antrag beim Insolvenzgericht stellen.“

Das neue Gesetz nimmt zwar auch Unternehmen in den Blick, die Geschäftsbeziehungen zu von Zahlungsunfähigkeit bedrohten Unternehmen pflegen, so Dr. Bangha-Szabo. „Wer mit einem von Zahlungsunfähigkeit bedrohten Unternehmen in Geschäftsbeziehung steht, der wird durch die geplante Änderung des Gesetzes geschützt.“ Der Schutz sei aber nur von begrenzter Dauer: „Die Insolvenzen werden nur bis zum Herbst aufgeschoben und jeden, der jetzt Zahlungen von einem insolvenzbedrohten Unternehmen erhält, trifft ab diesen Herbst potentiell das Risiko einer späteren Insolvenzanfechtung.“ In diesem Fall könnten bereits ausgezahlte Beträge später vom Insolvenzverwalter zurückgeholt werden, um sie unter den Gläubigern aufzuteilen. Um das zu vermeiden, sollten Unternehmer schon jetzt reagieren und proaktiv Schritte ergreifen, um die Risiken einer späteren Insolvenzanfechtung zu minimieren, so Dr. Bangha-Szabo.

Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente bereitzustellen, um die Liquidität von Unternehmen zu stützen, die durch die Corona-Pandemie und ihre Folgen in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.

„Unternehmen müssen darauf achten, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur solche Insolvenzen betreffen soll, die auf den Folgen der Corona-Krise beruhen“, so Johanna Storz, Expertin für Gesellschaftsrecht bei Pinsent Masons. „Wird die Insolvenzantragspflicht aus anderen Gründen hervorgerufen oder besteht ohnehin keine Aussicht auf eine spätere Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit, bleibt es bei einer Antragspflicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist nach Eintritt des Insolvenzgrundes.“

Die neue Regelung soll bis zum 30. September dieses Jahres gelten und gegebenenfalls noch bis zum 31. März 2021 verlängert werden können.

„Da es im konkreten Fall ungemein schwierig werden könnte, das Kriterium der ‚Covid-19-bedingten Insolvenz‘ nachzuweisen, plant die Bundesregierung eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass bei Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig waren, angenommen wird, dass eine Insolvenzreife auf der Pandemie beruht“, so Eike Fietz, Experte für Gesellschaftsrecht und für Fertigungsindustrien bei Pinsent Masons. „Dies ist ungemein wichtig, weil in letzter Zeit einige deutsche Industriebranchen unter Druck stehen, beispielsweise die Automobilindustrie durch disruptive Entwicklungen wie Elektrifizierung und autonomes Fahren sowie wegen der Sondereffekte von ‚Dieselgate‘. Die Vermutung ist aber nach der derzeitigen Ausgestaltung im Entwurf widerleglich. Unternehmen, die sich ohnehin schon in kritischem Fahrwasser befanden, empfehlen wir daher, besonders auf die zeitnahe Dokumentation der konkreten Gegebenheiten zu achten.“

[AKTUALISIERT 24.03.20: Dieser Artikel wurde aktualisiert, um Einzelheiten aus der am 23.3.2020 veröffentlichten Formulierungshilfe der Bundesregierung aufzunehmen.]

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