Out-Law Analysis Lesedauer: 4 Min.
19 Jul 2019, 10:03 am
Die neue Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen setzt einen europaweiten Standard und Rechtsrahmen für Restrukturierungsmaßnahmen bereits im Vorfeld einer Insolvenz.
Erstmals wird ein eigener europäischer Rechtsrahmen für die Sanierung kriselnder, insolvenznaher Unternehmen geschaffen und Schuldnern der Zugang zu einem System eines präventiven Restrukturierungsrahmens im jeweiligen Mitgliedstaat ermöglicht.
Fast drei Jahren ist es her, dass die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag für die Einführung eines präventiven Restrukturierungsrahmens vorgelegt hat. Nach vielen hitzigen Diskussionen - auf nationaler und europäischer, akademischer und politischer Ebene - verabschiedete das Europäische Parlament am 28. März 2019 die Richtlinie, kurz vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Mai dieses Jahres.
Nach der Genehmigung durch den Europäischen Rat am 6. Juni 2019 wurde das Gesetzgebungsverfahren förmlich beendet. Die neue Richtlinie über einen präventiven Restrukturierungsrahmen wurde am 26. Juni 2019 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und ist nun, zwanzig Tage später, am 16. Juli 2019 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben nunmehr zwei Jahre Zeit, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzungsfrist endet am 17. Juli 2021.
Mit der Richtlinie wurde erstmals ein eigener europäischer Rechtsrahmen für die Sanierung kriselnder, insolvenznaher Unternehmen geschaffen und Schuldnern der Zugang zu einem System eines präventiven Restrukturierungsrahmens im jeweiligen Mitgliedstaat ermöglicht. Mit der Formulierung gemeinsamer Standards beabsichtigte die Kommission die Förderung des Binnenmarktes und des europäischen Wirtschaftsraumes, insbesondere mit Blick auf den Abbau von Hindernissen auf dem Kapitalmarkt und der Verringerung der Anhäufung notleidender Kredite somit der Risiken für Kapital- und Finanzinstitute.
Die Etablierung von Frühwarnsystemen und die Kultur der sogenannten "Zweite Chance" sollen die Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren steigern und die erfolgreiche Teilhabe am europäischen Wirtschaftsleben gewährleisten.
Durch die Reduzierung von Restriktionen bei Neu- und Zwischenfinanzierungen sollen die Aussicht auf höhere Befriedigungsquoten und die Attraktivität des europäischen Wirtschaftsstandortes gestärkt werden. Da nach europäischem Verständnis das Insolvenzrecht Teil des Wirtschaftsrechtes ist, wendet sich die Richtlinie vorrangig an Unternehmen.
Kernziel der Richtlinie ist die Etablierung eines nationalen Frühwarnsystems für den Eintritt einer wahrscheinlichen Insolvenz, der Zugang zu einem präventiven Restrukturierungsrahmen, das Prinzip der zweiten Chance und die Möglichkeit der Neu- und Zwischenfinanzierung zum Zweck der frühzeitigen Restrukturierung.
Mit dem Frühwarnsystem sollen die Mitgliedstaaten Infrastrukturen etablieren mit Hilfe derer Schuldner auf Umstände aufmerksam gemacht werden, die auf eine wahrscheinliche Insolvenz und damit auf gebotenes Handeln hinweisen. Es kann sich gleichermaßen um Zahlungserinnerungen wie Hinweise und Beratungsleistungen von Sozialversicherungsträger handeln. Die Bandbreite ist groß und die Liste möglicher Systeme in der Richtlinie bei Weitem nicht erschöpfend.
Jeder Unternehmer soll bei einer wahrscheinlichen Insolvenz einen Antrag auf Zugang zum präventiven Restrukturierungsrahmen stellen können. Die Mitgliedstaaten können das Antragsrecht auf Gläubiger oder auch Arbeitnehmervertreter erweitern oder auf nur juristische Personen beschränken. Der Richtlinie geht es um die Vermeidung der Insolvenz und die Sicherung der Rentabilität des Schuldners. Ist der Restrukturierungsrahmen eröffnet, kann der Schuldner eine Vielzahl an Maßnahmen ergreifen (ein Verfahren, mehrere Verfahren oder auch isolierte Maßnahmen) die alle Gläubiger oder nur bestimmte Gruppen betreffen. Anders als noch im vorangehenden Richtlinienentwurf dürfte die Einsetzung eines sogenannten "Vertreters", der das Unternehmen während des Verfahrens begleitet, in Zukunft eher die Regel als die Ausnahme sein. Nach Maßgabe der Richtlinie solle darauf geachtete werden, dass dieser im jeweiligen Verfahren zumindest qualifiziert ist.
Bestandteil des präventiven Restrukturierungsrahmens ist auch der sogenannte Restrukturierungsplan, über den die betroffenen Gläubiger abstimmen können. Die Möglichkeit der Teilhabe, der Abstimmung und gemeinsamen Umsetzung des Planes macht einen wichtigen Aspekt dieses Verfahrens und der gesamten Richtlinie aus. Der Plan ist dann für die betroffenen Gläubiger - und auch nur für diese - verbindlich. Er enthält Informationen über die aktuelle Situation des Unternehmens, die beabsichtigten Maßnahmen und Folgen für das Unternehmen. Interessant ist, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, dass Anteilseigner von diesem Verfahren ausgeschlossen werden können und gleichzeitig Mechanismen schaffen müssen, die eine Blockade durch die Anteileigner auf andere Weise unterbinden. Wichtig ist, dass die Vertreter des Unternehmens weiterhin berechtigt sein sollen die Geschäfte zu führen und über das Vermögen zu verfügen.
Während des Verfahrens kann durch Justiz, Verwaltung oder von Gesetzes wegen die Vollstreckung von Ansprüchen für eine gewisse Zeit ausgesetzt werden. Enthalten Verträge Klauseln über die Möglichkeit der Lösung von Verträgen im Hinblick auf einen präventiven Restrukturierungsrahmen, können diese nach der Richtlinie unwirksam sein.
Für die Stärkung einer präventiven Restrukturierung und die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie sind die folgenden Mechanismen von besonderer Bedeutung:
Entschuldung
Die sogenannte "Zweite Chance" meint eine zweite Chance der Teilhabe am europäischen Wirtschaftsleben.
Den Unternehmern soll es ermöglicht werden, möglichst schnell wieder wirtschaftlich tätig zu sein.
Gerade in Hinblick auf die sich wandelnde Unternehmerkultur kleinerer Unternehmen und jüngerer Unternehmer war dies zu begrüßen. Nach der Richtlinie soll nun im Zuge des präventiven Restrukturierungsrahmens eine vollständige Entschuldung bereits nach maximal drei Jahren eintreten. Ein mögliches "forum-shopping" mit Blick auf die günstigsten nationalen Regelungen zur Entschuldung soll damit vermieden werden.
Finanzierung
Besonders attraktiv gestaltet sich mit der Richtlinie die Neu- oder Zwischenfinanzierung durch Kreditinstitute, was die Bereitstellung von Finanzmitteln für kriselnde Unternehmen anbelangt. Von den Mitgliedstaaten ist nun sicherzustellen, dass die Finanzierungen und damit zusammenhängende Transaktionen im Vorfeld einer (wahrscheinlichen) Insolvenz nach dem Wortlaut der Richtlinie in Zukunft nicht mehr anfechtbar oder nichtig sind. Das gilt auch dann, wenn sie die anderen Gläubiger hierdurch benachteiligen. Die Kreditinstitute sehen sich damit einem verringerten Ausfallrisiko von Krediten ausgesetzt.
Mit der Richtlinie sollen Insolvenzen vermieden und die finanzielle Rentabilität von Unternehmen gesichert bzw. gesteigert werden. Die Schwierigkeiten, die die Rentabilität eines Unternehmens bereits gefährden können und damit den Zugang zum präventiven Restrukturierungrahmen rechtfertigen, dürften unterschiedlichster Natur sein. Sie können durch operative Schwierigkeiten, eine Absatz- oder Ertragskrise, den Wegfall eines wichtigen Kunden oder externe Effekte verursacht sein. Eine derartige Vorverlagerung der Eröffnung des Zugangs und damit der Annahme des Eintritts einer wahrscheinlichen Insolvenz scheint auch wegen der Vielzahl der offenen Rechtsbegriffe erforderlich.
Die Richtlinie verweist unter anderem auf den nationalen Insolvenzbegriff. Blickt man auf das deutsche Insolvenzrecht, ist unter Insolvenz bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit zu verstehen. Die Abgrenzung zur wahrscheinlichen Insolvenz war bereits Inhalt zahlreicher Diskussionen und Meinungsstreitigkeiten. Offen lässt die Richtlinie die Frage nach den Folgen, wenn das Restrukturierungsverfahren mit dem Eintritt eines Insolvenzgrundes kollidiert. Die Mitgliedstaaten müssen diesen Konflikt, insbesondere mit Blick auf die Vorrangigkeit des jeweiligen Verfahrens, national lösen.
Zwar überlässt der europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten weiterhin an vielen Stellen einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Nichts desto trotz scheint nunmehr die Etablierung eines europaweiten Standards für die vorinsolvenzliche Sanierung von Unternehmen möglich.
Johanna Storz und Dr. Attila Bangha-Szabo aus München sind Experten für Restrukturierung bei Pinsent Masons, der Anwaltskanzlei hinter Out-Law.