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Bundesregierung veröffentlicht neuen Arbeitsschutzstandard wegen Covid-19


Wird ein effektiver Arbeitsschutz vom Arbeitgeber nicht gewährleistet, so macht er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig, warnen Experten.

Nach drastischen Einschränkungen durch den Lockdown zeichnet sich ab, dass die deutsche Wirtschaft nun schrittweise wieder hochgefahren werden könnte. So dürfen Geschäfte mit einer Größe von unter 800 Quadratmetern wieder öffnen.

Um zu verhindern, dass es beim Wiederanlaufen der Wirtschaft zu einem exponentiellen Anstieg der Covid-19-Infektionen kommt, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Er beinhaltet konkrete Maßnahmen, die den Schutz des Personals am Arbeitsplatz während der Pandemie verbessern sollen. Bundesweit wirksame klare und verbindliche Standards seien gerade jetzt wichtig, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

Der Arbeitsschutzstandard ist weder ein Gesetz noch eine Verordnung. Er soll vielmehr als Auslegungshilfe für Arbeitgeber bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes dienen. Experten raten dazu, die Vorgaben des Bundesministeriums einzuhalten.

„Die Umsetzung der neuen Maßnahmen zum Infektionsschutz ist im Hinblick auf die Schutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern dringend geboten“, so Manfred Schmid, Arbeitsrechtsexperte bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Wird ein effektiver Arbeitsschutz vom Arbeitgeber nicht gewährleistet, so macht er sich möglicherweise gegenüber seinen Mitarbeitern schadensersatzpflichtig. Je nach Schwere des Verstoßes stehen auch Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Raum. Darüber hinaus liegen die wirtschaftlichen Einbußen durch die Ansteckung einer gesamten Abteilung auf der Hand.“

Wenn sich wieder mehr Personen im öffentlichen Raum bewegen, steigt das Infektionsrisiko und damit das Risiko, dass das Gesundheitswesen überlastet werden könnte. Um dem vorzubeugen, sei ein hoher Arbeitsschutzstandard notwendig, der dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst wird, heißt es in der Pressemitteilung des BMAS.

„Die Verantwortung für die Umsetzung eines angemessenen Arbeitsschutzes lag und liegt weiterhin beim Arbeitgeber“, so Alexander Schroth, Arbeitsrechtsexperte bei Pinsent Masons. „Arbeitgeber sind nun gehalten, zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz zu ergreifen. Zentrales Instrument ist dabei die Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz. Eine Neudurchführung der Gefährdungsbeurteilung bietet gleichzeitig auch die Möglichkeit, bisher schon bestehende Schwachpunkte in Bezug auf den Arbeitsschutz im Unternehmen zu beseitigen.“

Der Arbeitsschutzstandard des BMAS nennt unter anderem folgende Punkte:

  • Die rechtlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz gelten weiter – und müssen bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Schutz vor Covid-19 ergänzt werden.
  • Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen in den Betrieben in den Arbeitsschutz eingebunden werden. Kleinen Betrieben soll die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung mit Beratungsangeboten zur Seite stehen.
  • Dienstreisen und Besprechungen sollen auf das absolute Minimum reduziert werde.
  • Büroarbeiten sollen nach Möglichkeit im Homeoffice ausgeführt werden, insbesondere, wenn Büroräume von mehreren Personen mit zu geringen Schutzabständen genutzt werden müssten.
  • Der empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern soll auch bei der Arbeit eingehalten werden. In den Betrieben sollen entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt werden, um das zu gewährleisten.
  • Die Beschäftigten sollen möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben, Betriebsabläufe sollen entsprechend umorganisiert und gemeinschaftlich genutzte Räume regelmäßig gelüftet werden.
  • Schichtwechsel, Pausen oder die Präsenz im Büro sollen entzerrt werden, um den Kontakt innerhalb der Belegschaft auf ein Minimum reduzieren.
  • Personen mit Erkältungssymptomen sollten nicht zur Arbeit kommen, solange der Verdacht auf Covid-19 nicht durch eine medizinische Untersuchung entkräftet wurde. Die Beschäftigten sollten darüber aufgeklärt werden.
  • Lässt sich direkter Kontakt zu Anderen am Arbeitsplatz nicht durch Schutzscheiben oder Ähnliches vermeiden, so soll der Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang zu deren Räumlichkeiten bereitstellen.
  • Arbeitgeber sollen Waschgelegenheiten und Desinfektionsspender bereitstellen, um eine gute Händehygiene zu ermöglichen. Auch die Nies- und Hustetikette soll am Arbeitsplatz etabliert werden.
  • Räume, Fahrzeuge und Arbeitsmittel sollen regelmäßig gereinigt oder nur von einer Person verwendet werden.
  • Besonders strikt soll auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung von Schutzausrüstung und Arbeitsbekleidung geachtet werden.
  • Beschäftigte, die einer Risikogruppe angehören, sollen in Absprache mit dem Betriebsarzt besonders geschützt werden
  • Für die Beschäftigten soll ein Ansprechpartner bereitstehen, an den sie sich bei Verdacht auf eine Infektion wenden können. Bei Infektionsverdacht sollen Unternehmen eng mit den örtlichen Gesundheitsbehörden zusammenarbeiten.
  • Führungskräfte sollen vor Ort klarstellen, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Sämtliche Infektionsschutzmaßnahmen sollen erklärt und eingeübt werden.
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