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Bundesnetzagentur beschließt Regelungen zur Drosselung von Wärmepumpen und Ladestationen für E-Autos bei Netzengpässen


Netzbetreiber können ab Januar 2024 Wärmepumpen, Ladestationen für E-Autos und andere sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen drosseln. Entsprechende Regelungen hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) nun festgelegt.

Um Stromausfälle bei einer drohenden Überlastung der Verteilernetze zu verhindern, hat die BNetzA Anfang des Jahres ein Eckpunktepapier veröffentlicht und einen Konsultationsprozess zur Drosselung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gestartet. Dieser Prozess wurde nun mit einer verbindlichen Festlegung auf Grundlage des § 14a Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) abgeschlossen. Die Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2024.

Nach den neuen Regeln dürfen Netzbetreiber für die Dauer der Überlastung den Strombezug auf bis zu 4,2 Kilowatt senken. Dadurch soll sichergestellt werden, dass insbesondere Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos geladen werden können. So geht die BNetzA davon aus, dass E-Autos auf diese Weise während eines zweistündigen Ladevorgangs in der Regel Strom für eine Reichweite von 50 Kilometer laden können.

„Gegenüber dem Eckpunktepapier wurde die Regelung etwas entschärft“, erklärt Dr. Benedikt Beierle, Experte für digitale Infrastrukturen und Digitalisierung in Energienetzen bei Pinsent Masons. „Ursprünglich war eine Drosselung auf 3,7 Kilowatt vorgesehen.“

Gesonderte Regelungen gelten für große Verbraucher mit einer Anschlussleistung von mehr als 11 Kilowatt, wie z. B. Großwärmepumpen. Bei mehreren Verbrauchseinrichtungen ist es zudem möglich, den Strombezug durch ein Energiemanagementsystem zu koordinieren. Dies dürfte insbesondere für Mehrfamilienhäuser relevant sein. Im Gegenzug dafür, dass Nutzer von Steuerungsmaßnahmen betroffen sein können, sollen die Netzentgelte reduziert werden. Ferner sei der Netzbetreiber auch weiterhin verpflichtet, das Netz bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen.

„Diese von der BNetzA betonte Pflicht steht in dem zugrunde liegenden § 11 Abs. 1 EnWG indes unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit“, so Dr. Marc Salevic, ebenfalls Experte für digitale Infrastrukturen und Digitalisierung in Energienetzen bei Pinsent Masons. „Demgegenüber formuliert die BNetzA anlässlich der Festlegung ausdrücklich das Ziel, dass regelmäßige netzorientierte Steuerungsmaßnahmen zu vermeiden seien.“

Voraussetzung für die netzorientierten Steuerungsmaßnahmen ist, dass der Netzbetreiber den Netzzustand anhand von Echtzeit-Messwerten ermitteln kann. Notwendig ist daher ein zügiger Rollout von speziellen Smart Metern, sogenannten intelligenten Messsystemen, der durch die diesjährige Reform des Messstellenbetriebsgesetzes beschleunigt werden soll.

„Für die Zertifizierung solcher Smart Meter einschließlich der dafür erforderlichen Steuerungskomponenten fehlen derzeit die technischen Richtlinien, die noch dieses Jahr vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt werden sollen“, so Dr. Benedikt Beierle. Neben Übergangsregelungen für Bestandsanlagen ist daher in der neuen BNetzA-Festlegung vorgesehen, dass Netzbetreiber Steuerungsmaßnahmen für bis zu 24 Monate auch vorsorglich aufgrund einer prognostizierten Überlastung vornehmen dürfen.
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