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Bundeskabinett stimmt für Modernisierung des Patentrechts


Eine Reform des Patentrechts soll Nichtigkeitsverfahren beschleunigen und den Unterlassungsanspruch unter Vorbehalt stellen. Das Bundeskabinett hat dem zugestimmt.

Das Bundeskabinett hat gestern den Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen. Laut dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), das den Regierungsentwurf vorgelegt hat, soll er das Patentgesetz (PatG) und anderer Gesetze im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes vereinfachen und modernisieren.

„Mit der Gesetzesreform versucht der Gesetzgeber insbesondere, die Geschwindigkeiten der patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht und der zivilgerichtlichen Patentverletzungsverfahren aneinander anzugleichen“, so Marc L. Holtorf, Experte für Patentrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Ob die jetzigen Maßnahmen ausreichen, um die beiden Verfahrensarten besser zu synchronisieren, bleibt abzuwarten.“

Laut BMJV soll die Angleichung die Patentnichtigkeitsverfahren insgesamt beschleunigen: Durch neue Verfahrensregeln soll der Austausch zwischen Patent- und Verletzungsgericht schneller von statten gehen.

„Zu den meistdiskutierten Aspekten der Gesetzesreform zählt jedoch sicherlich, dass der patentrechtliche Unterlassungsanspruch ausdrücklich unter den Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit gestellt wird“, so Holtorf.

Wenn patentrechtlich geschützte Erfindungen ohne Zustimmung eines Patentinhabers genutzt werden, kann dieser unter anderem Unterlassung verlangen und den Unterlassunganspruch gerichtlich durchsetzen. Der neue Gesetzesentwurf sieht dies weiterhin vor, allerdings sollen Gerichte in Zukunft auch auf gesetzlicher Grundlage prüfen, ob die Unterlassungsforderung für den Patentverletzer oder Dritte zu einer „unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte“ führen würde.

Sollte ein Gericht dies feststellen, könnte es die Unterlassungsforderung abweisen: Der Verletzer des Patentrechts dürfte die Erfindung weiter nutzen, dem Patentrechtinhaber stünde allerdings weiterhin ein finanzieller Ausgleich zu.

„Mit der Ergänzung des Patentgesetzes möchte der Gesetzgeber verhindern, dass die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs zu unverhältnismäßigen Schäden auf Seiten der patentverletzenden Partei führt. Dies mag beispielsweise der Fall sein, wenn winzige Komponenten eines Mobiltelefons oder Kraftfahrzeugs patentverletzend sind und ein entsprechendes Unterlassungsgebot de facto zu einem vollständigen Verkaufsverbot der Telefone oder Kraftfahrzeuge führt“, so Holtorf. „Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte die neue gesetzliche Möglichkeit mit dem gleichen Augenmaß anwenden, wie sie dies auch bei den bislang zur Verfügung stehenden Mitteln getan haben.“

Zudem enthält der Regierungsentwurf einige Neuregelungen, durch die das deutsche Markenrecht an die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems zum internationalen Markenschutz angepasst werden soll. Das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken macht es Markeninhabern möglich, sich ihre Marken in mehreren Ländern schützen zu lassen, ohne dafür eigens in jedem Land eine Anmeldung einreichen zu müssen. 

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