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Upload-Plattformen: Urheberrechtsreform mit vielen Kompromissen


Deutschland ist derzeit im Begriff, gleich zwei europäische Richtlinien umsetzen, die das Urheberrecht an das digitale Zeitalter anpassen sollen. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht. Ob ein Ausgleich der Interessen von Nutzer, Rechteinhaber und Plattformbetreibern gelingt, bleibt allerdings abzuwarten.

Die Reform soll das in die Jahre gekommen Urheberrecht weiter an das digitale Zeitalter anpassen und insbesondere Rechte und Pflichten von Urhebern, Plattformbetreibern und Nutzern neu regeln. Hinter dem Gesetzentwurf steht die Verpflichtung aller EU-Mitgliedstaaten, die Urheberrechtsrichtlinie und die Online-SatCab-Richtlinie zum EU-weiten Zugang zu Rundfunkinhalten – beide von 2019 – fristgerecht umzusetzen. Dies muss bis Juni 2021 geschehen.

Die Modernisierung des Urheberrechts soll unter anderem die Rechte der Kreativen stärken und Rechteinhaber in fairer Weise an den Erlösen digitaler Werknutzung beteiligen. Der Upload von Inhalten, an denen der Nutzer keine hinreichenden Rechte hat („illegal content“), soll möglichst verhindert, bereits hochgeladene Inhalte wieder entfernt werden („take-down & stay-down“).

Rauer Nils

Dr. Nils Rauer, MJI

Rechtsanwalt, Partner

Es gilt, viele unterschiedliche Interessen und politische Ziele abzuwägen und einen angemessenen Ausgleich sicherzustellen. 

Gleichzeitig soll die Kommunikations- und Meinungsfreiheit im Internet gewahrt werden – ein entscheidender Punkt, denn gegen das Reformvorhaben gingen genau deshalb europaweit Millionen von Menschen auf die Straße: Sie befürchteten, dass ihre Beiträge in den sozialen Medien in Zukunft gefiltert und blockiert würden („over-blocking“). Es gilt, viele unterschiedliche Interessen und politische Ziele abzuwägen und einen angemessenen Ausgleich sicherzustellen.

Der kürzlich vom Kabinett beschlossene Regierungsentwurf weicht an entscheidenden Punkten vom vorausgegangenen Diskussionsentwurf aus dem letzten Sommer und dem Referentenentwurf vom Herbst letzten Jahres ab. Im nächsten Schritt müssen Bundesrat und Bundestag sich mit dem neuen Gesetz befassen.

Haftung von Plattformen

In Zukunft sollen bestimmte Plattformen, die ihren Nutzern den massenhaften Upload von Inhalten ermöglichen, dafür verantwortlich sein, wenn besagte Nutzer urheberrechtlich geschützte Werke hochladen. Die Plattformbetreiber werden verpflichtet, Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe solcher Werke zu erwerben. Ein eigenständiges neues Gesetz, das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), soll die urheberrechtliche Verantwortlichkeit solcher Plattformen in Deutschland regeln.

Der Regierungsentwurf geht weiter davon aus, dass das beschriebene „over-blocking“ primär durch Uploadfilter zu verhindern sein wird. Vorgeschlagen wird nun aber eine adaptierte Systematik: Wie schon der Referentenentwurf, erlaubt auch der Regierungsentwurf Nutzungen insbesondere mit Blick auf Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches, „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“ ist. Insbesondere hinsichtlich des neuen Erlaubnistatbestands für Pastiches ist jedoch völlig unklar, wann genau dieser erfüllt sein soll und in welchem Umfang er eine Nutzung wird rechtfertigen können. Diese Fragen werden schon bald die Gerichte und aufgrund des autonomen auszulegenden Unionsrechts final auch den Europäischen Gerichtshof beschäftigen.

Obgleich die Nutzung erlaubt ist, soll unter den Erlaubnistatbeständen in Zukunft nur noch kostenpflichtig hochgeladen werden dürfen. Die Kosten sollen die Plattformbetreiber tragen. In diesem Punkt weicht der Regierungsentwurf explizit vom ursprünglichen Referentenentwurf ab: Letzterer hatte vorgesehen, dass ausschließlich für Pastiches eine Vergütung anfallen darf.

Auf Verlangen des Rechteinhabers müssen Plattformen hochgeladene Inhalte, die weder lizenziert noch gesetzlich erlaubt sind, von ihrer Seite entfernen und dafür sorgen, dass sie nicht erneut hochgeladen werden können. Über die Löschung muss der Nutzer, der den Inhalt hochgeladen hat, informiert werden. Er hat anschließend die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Zudem muss die Plattform dafür sorgen, dass der Inhalt weder durch diesen noch durch andere Nutzer erneut hochgeladen werden kann – sie muss den Inhalt also blockieren. Darüber hinaus haben Rechteinhaber die Möglichkeit, den Plattformbetreiben bereits im Vorfeld ausreichend Informationen über ihr Werk bereitzustellen. Die Plattform muss für diese Inhalte dann ebenfalls das Hochladen verhindern.

Uploads mit „mutmaßlich erlaubter“ Nutzung fremder Werke können von der Blockierung ausgenommen werden. Mutmaßlich erlaubt wäre die Nutzung, wenn

  • weniger als die Hälfte eines Werks wiedergegeben wird,
  • Werkteile mit anderen Inhalten kombiniert werden
  • oder nur eine geringfügige Nutzung vorliegt.

Was eine geringfügige Nutzung ist, wird anhand des Nutzungsumfangs definiert: Erlaubt wären 15 Sekunden einer Tonspur oder eines Films, 160 Zeichen Text oder Bilder mit bis zu 125 Kilobyte.

Es bleibt fraglich, ob es dem Gesetzgeber gelungen ist, den europarechtlichen Bedenken rund um die Bagatellschranke zu begegnen.

Inhalte, die über diesen geringfügigen Umfang hinausgehen, müsste der Plattformbetreiber schon während des Hochladens darauf prüfen, ob der Rechteinhaber bereits verlang hat, dass der Inhalt für die Seite gesperrt wird.  Hier kommen die häufig kritisierten Uploadfilter ins Spiel, durch die sich dieser Prozess automatisieren ließe – sie würden Inhalte während des Hochladens mit gesperrten Inhalten abgleichen und könnten sie bei Übereinstimmung blockieren.

Um zu verhindern, dass Uploadfilter versehentlich auch erlaubte Inhalte aussortieren, werden Nutzer während des Uploads über etwaige Sperrverlangen informiert und bekommen Gelegenheit, ihre Inhalte als erlaubte Nutzung zu kennzeichnen („pre-flagging“). Liegt erst nach dem Upload ein Sperrverlangen für einen ähnlichen oder identischen Inhalt vor, werden die Nutzer darüber informiert und haben 48 Stunde Zeit, den Inhalt als erlaubte Nutzung zu kennzeichnen. Für diesen Zeitraum bleibt er auf der Plattform verfügbar. Dies mag für viele Rechteinhaber zu lang sein. Auch die Tatsache, dass eine Sperrung erst im Nachhinein möglich ist, hilft den Rechteinhabern wenig angesichts der Tatsache, mit welcher Geschwindigkeit sich ein illegal in Umlauf gebrachter Inhalt im Internet verbreiten kann.

Zudem benachteiligt die Vergütungspflicht für Schrankennutzungen, insbesondere für Zitate, Pastiches, Karikaturen und Parodien, Diensteanbieter im Vergleich zu anderen Intermediären wie etwa Verlagen: Im analogen Bereich ist die Veröffentlichung solcher Kunstformen kostenlos.

Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung

Die geplante Gesetzesreform soll Plattformen dazu verpflichten, Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Angesichts der erheblichen praktischen Schwierigkeiten, die sich aus Blockierungs- und Filtermechanismen ergeben, dürfte es in Zukunft umso entscheidender sein, umfangreiche Lizenzierungen vorzunehmen. Dies wäre für beide Seiten, Verwerter und Rechteinhaber, die sicherere Lösung. Die Lizensierung kann und wird aller Voraussicht nach in Form von kollektiven Lizenzen über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA oder die VG Wort geschehen, die Tantiemen treuhänderisch vereinnahmen und an die Rechteinhaber ausschütten.

Das neue Gesetz geht hier jedoch weiter und schafft die Grundlage für kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung: Sie erlaubt den Verwertungsgesellschaften, auch Rechte von Urheber wahrzunehmen, die keinen Vertrag mit ihnen abgeschlossen haben.

Auf diese Weise lässt sich die Rechtssicherheit für die Diensteanbieter erhöhen. Ein praktisches Problem ist dabei, dass es keine Möglichkeit gibt, diese Lizenzen europaweit zu erwerben. Vielmehr sieht der Gesetzesentwurf nur eine Wirkung für das Inland vor. Aus Sicht der häufig global agierenden Akteure trägt dies zu einer Zersplitterung des Lizenzmarkts bei und erhöhte dessen Komplexität.

Ein weiteres Detail, das in der Praxis Fragen aufwerfen wird, ist der in Paragraf 4 Absatz 3 neu vorgesehene Direktvergütungsanspruch. Dort heißt es: „Hat der Urheber das Recht der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes einem Dritten eingeräumt, so hat der Diensteanbieter für vertragliche Nutzungen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe des Werkes zu zahlen.“ Demnach besteht die Möglichkeit einer doppelten Vergütung zu Lasten der Dienstanbieter, die einmal an die Verwertungsgesellschaften Lizenzgebühren zahlen und erneut an die Urheber selbst.

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