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Der nationale Emissionshandel für die Sektoren Wärme und Verkehr nimmt Fahrt auf


Mit dem Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes am 1. Januar 2021 müssen Unternehmen aus den Sektoren Wärme und Verkehr, die Brennstoffe in Deutschland in den Verkehr bringen, am nationalen Emissionshandelssystem teilnehmen.

Seit Jahresbeginn müssen Unternehmen, die Brennstoffe in Deutschland in den Verkehr bringen, gemäß dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) am nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) teilnehmen. Das nationale Emissionshandelssystem wird von der Bundesregierung in Ergänzung zum Emissionshandelssystem der EU (Emission Trading System/ETS) aufgebaut, um auch jene Sektoren zu erfassen, die nicht unter das EU-ETS fallen. Der deutsche Gesetzgeber hält dies für notwendig, da auch die betreffenden Sektoren einen Beitrag zur Erreichung der deutschen Minderungsziele nach der Klimaschutzverordnung leisten sollen. Preissignale, die einen Anreiz dafür darstellen könnten, den Treibhausgas-Ausstoß zu reduzieren, würden am Markt bisher aber fehlen.

 

Unter das nEHS fallen die in Anlage 1 zum BEHG genannten (fossilen) Brennstoffe, bei deren Verbrennung Treibhausgasemissionen entstehen. Dies sind insbesondere Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und ab 2023 auch Kohle. Betroffen vom nEHS sind vor allem die Bereiche Gebäudewärme, Verkehr, aber auch das produzierende Gewerbe, welches bereits, soweit die betreffenden Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Treibhausemissionshandelsgesetzes (TEHG) fallen, am EU-ETS teilnehmen muss.

Die Pflicht zur Teilnahme am nEHS trifft hierbei diejenigen Unternehmen, die Brennstoffe in Verkehr bringen. Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Inverkehrbringens knüpft der Gesetzgeber dabei an das Energiesteuergesetz (EnergieStG) an. So gelten Brennstoffe mit dem Entstehen bestimmter Energiesteuern als in Verkehr gebracht. Während im EU-ETS also die unmittelbaren Emissionen aufgrund der betreffenden Tätigkeiten den Anknüpfungspunkt bilden, wurde im nEHS ein indirekter Ansatz gewählt, nämlich über die in Verkehr gebrachten Brennstoffmengen. Ein wesentlicher Grund für diesen strukturell anderen Ansatz liegt darin, dass es bei den durch das nEHS betroffenen Sektoren nicht praktikabel und auch unverhältnismäßig wäre, jeden einzelnen Emittenten, also etwa auch jeden einzelnen Autofahrer, in das System einzubeziehen.

Somit gilt nun auch im Straßenverkehr und beim Heizen ein CO2-Preis, den die Endverbraucher nicht direkt tragen müssen, sondern die Unternehmen, die Brennstoffe in Verkehr bringen. Es ist aber davon auszugehen, dass die den Unternehmen durch das nEHS entstehenden Zusatzkosten an Endkunden weitergegeben werden.

In der Umsetzung sieht das nEHS zwei verschiedene Phasen vor:

In der Einführungsphase von 2021 bis 2025 gleicht die CO2-Bepreisung strukturell einer Steuer. Zu jährlich steigenden Festpreisen (25 Euro je Tonne CO2 in 2021 bis 55 Euro je Tonne in 2025) werden im Grundsatz so viele Zertifikate pro Tonne CO2 ausgegeben, wie von Emittenten nachgefragt werden. Eine absolute Mengenbegrenzung an Zertifikaten wird es zunächst nicht geben. Dies gilt auch für den Fall, dass die jährliche Emissionsmenge die bestehenden Vorgaben innerhalb einer bestimmten Handelsperiode übersteigt. Hier bestehen bestimmte Flexibilisierungsmöglichkeiten, etwa über den Bezug von entsprechenden Mengenzuweisungen anderer Mitgliedsstatten der EU.

Die jeweiligen Zertifikate werden dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordnet. Sie sind in dieser Festpreisphase nur für die Abdeckung von Brennstoffemissionen in diesem Kalenderjahr und dem Vorjahr gültig. Zertifikate können deshalb nicht zu günstigeren Preisen in einem Jahr eingekauft und für Emissionen in zukünftigen Jahren genutzt werden. Ein „Banking“ von Zertifikaten ist damit ausgeschlossen.

In der zweiten Phase ab dem Jahr 2026 werden die Emissionszertifikate dann versteigert. Für 2026 ist eine Preisspanne mit einem Mindestpreis von 55 Euro und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat vorgesehen. Ab 2027 bildet sich der Preis frei am Markt, falls nicht 2025 entschieden wird, auch für das Jahr 2027 einen Preiskorridor fortzuführen. In der Versteigerungsphase sind die Zertifikate grundsätzlich für jedes Jahr der betreffenden Handelsperiode gültig.

Die Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten zum 30. September des betreffenden Jahres ist für Inverkehrbringer eine zentrale Aufgabe im nEHS. Die Abgabe bezieht sich auf die Höhe der Emissionen der im vorherigen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe. Werden diese Abgabepflichten oder die Pflicht zur Berichterstattung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, sind verschiedene Sanktionen vorgesehen. Unter anderem besteht für jede Tonne CO2, für die kein Zertifikat abgegeben wurde, eine Zahlungspflicht. Für die erste Phase 2021 bis 2025 ist das der doppelte Zertifikatspreis des betreffenden Jahres. Im zweiten Abschnitt der Versteigerungen beträgt die Strafzahlungspflicht 100 Euro für jede nicht zertifizierte Tonne CO2.

Im Gegensatz zum EU-ETS gibt es zudem keine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die Teilnehmer des nEHS. Die Bundesregierung rechnet jedoch damit, dass die durch den nEHS entstehenden Zusatzkosten an die Endkunden weitergegeben werden. So soll die Bevölkerung dazu angehalten werden, ihren CO2-Ausstoß zu verringern, damit Deutschland sein Klimaziel erreichen kann, den Ausstoß von Treibhausgasen verbindlich bis 2030 um 55 Prozent zu verringern. Die zusätzlichen Einnahmen aus dem nEHS sollen in voller Höhe für die Entlastung von Haushalten und Unternehmen über die Stromrechnung verwendet werden.

Überschneidungen zwischen dem EU-ETS und dem nEHS sind unvermeidlich, und zwar dann, wenn ein Brennstoff im Anwendungsbereich des BEHG an eine Anlage geliefert wird, die dem EU-ETS unterliegt und dort eingesetzt wird. Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, können betroffene Unternehmen ihre im Rahmen des nEHS bestehende Abgabepflicht um die an EU-ETS-Anlagen gelieferten und dort eingesetzten Brennstoffmengen reduzieren.

Ein Zusammenschluss von nEHS und EU-ETS scheint möglich, wenn sich der Marktpreis ab 2027 in Auktionen frei bilden darf. Eine Entscheidung hierüber ist jedoch nicht vor 2025 zu erwarten.

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