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Bundestag beschließt Erneuerbare-Energien-Gesetz mit neuen Maßnahmen zur Akzeptanzsteigerung


Der Bundestag hat die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beschlossen. Mit der Neufassung werden gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der Akzeptanz der Energiewende umgesetzt, sie betreffen Windanlagen, Mieterstrom und die EEG-Umlage.

Der Bundestag hat heute die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) angenommen. Sie soll zeitnah im Bundesgesetzesblatt veröffentlicht werden und im Januar 2021 in Kraft treten. Ziel der Reform ist unter anderem, die Akzeptanz von Stromerzeugung durch erneuerbare Energiequellen in der Bevölkerung generell zu steigern und dafür zu sorgen, dass mehr kommunale Flächen für den Bau von Windanlagen zur Verfügung gestellt werden.

Betreiber von Windanlagen an Land können künftig Kommunen finanziell an den Erträgen neuer Windanlagen beteiligen, um Anreize dafür zu bieten, dass in den Kommunen neue Flächen für die Windenergie ausgewiesen werden. Auch bei der Photovoltaik werden die Rahmenbedingungen für den sogenannten „Mieterstrom“ verbessert. Zudem wird die EEG-Umlage durch den Zuschuss von Haushaltsmitteln im Jahr 2021 auf höchstens 6,5 Cent pro Kilowattstunde (kWh) und im Jahr 2022 auf höchstens 6,0 Cent/kWh gedeckelt.  

Das EEG 2021 schreibt erstmals das Zielmodell des Klimaschutzprogramms 2030 gesetzlich fest und gibt Maßnahmen vor, mit denen dieses Zielmodell erreicht werden soll. Dabei beabsichtigt Deutschland, spätestens im Jahr 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen. Schon im Jahr 2030 sollen 65 Prozent des Bruttostromverbrauchs in Deutschland aus erneuerbaren Energiequellen stammen.

„Eine wichtige Rolle für das Erreichen dieses Zielmodells spielen die im EEG 2021 vorgesehenen Ausbaupfade für Strom aus erneuerbaren Energiequellen“, so Dr. Sönke Gödeke, Experte für die Energiewirtschaft bei Pinsent Masons. Die installierte Leistung soll bis 2030  auf 100 Gigawatt (GW) für Photovoltaik anwachsen, 71 GW für Windkraft und 8,4 GW für Biomasseanlagen.

„Damit ist das Zielmodell teilweise noch ambitionierter als im Klimaschutzprogramm 2030 geregelt und die Ausschreibungsmengen sollen entsprechend erhöht werden“, so Dr. Gödeke.

Ein Hindernis für das Erreichen des Zielmodells ist das gegenwärtig begrenzte Flächenangebot der Kommunen zur Errichtung von Windanlagen. Damit sich dort zukünftig ausreichende Flächen für den Bau neuer Windanlagen finden, soll es deren Betreibern in Zukunft möglich sein, die beteiligten Kommunen finanziell an den Erträgen von neuen Windanlagen zu beteiligen: Beträge in Höhe von insgesamt 0,2 Cent pro eingespeiste Kilowattstunde können sie den Standortgemeinden in Zukunft zahlen. „Diese Zahlungen können für Anreize sorgen, damit vor Ort neue Flächen für die Windenergie ausgewiesen werden“, heißt es in der Gesetzesbegründung.

„Das Gesetz sieht vor, dass die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Kommunen aufgrund entsprechender Vereinbarungen zwischen den Betreibern der Windanlage und den jeweils betroffenen Kommunen geregelt werden. Hier bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form sich gegebenenfalls ein Markstandard hinsichtlich der zu treffenden Vereinbarungen ergeben wird“, so Dr. Valerian von Richthofen, Experte für Energierecht bei Pinsent Masons.

Auch die Akzeptanz von Solaranlagen soll gesteigert werden, indem die Rahmenbedingungen für Mieterstrom verbessert werden. Mieterstrom wird über einen Zuschlag gefördert, der nun mit dem EEG 2021 erhöht wird: für Anlagen mit bis zu zehn Kilowatt Leistung soll der anzulegende Wert 3,79 Cent/kWh betragen, für Anlagen bis zu 40 Kilowatt Leistung 3,52 Cent und für Anlagen bis zu 750 Kilowatt Leistung 2,37 Cent. Anlagen mit einer Leistung über 750 Kilowatt werden nicht mehr durch den Mieterstromzuschlag gefördert. Zudem stellt das EEG 2021 klar, dass der Zuschlag auch in Anspruch genommen werden kann, wenn der Strom nicht vom Anlagenbetreiber, sondern wie im Fall des Lieferkettenmodells von einem Dritten geliefert wird.

Eine zusätzliche öffentliche Akzeptanz für die Energiewende soll erreicht werden, indem die mit ihr verbundenen Kosten durch eine Reihe von Einzelmaßnahmen gedämpft werden. Zudem sollen Unternehmen und Privathaushalte bei der EEG-Umlage entlastet werden, indem der Bundeshaushalt die Umlage bezuschusst. So soll die EEG-Umlage im Jahr 2021 auf höchstens 6,5 Cent/kWh und im Jahr 2022 auf höchstens 6,0 Cent/kWh begrenzt werden. Finanziert werden soll das durch Einnahmen aus der Kohlendioxidbepreisung auf der Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG).

„Das EEG 2021 sieht zudem erstmalig vor, dass anteilig Mittel aus dem Bundeshaushalt verwendet werden, um eine Kostendämpfung bei der EEG-Umlage zu erreichen. Dies ist eine Abkehr von der bisherigen Praxis und die anteilige Haushaltsfinanzierung führt zu einer Neubewertung des EEG-Finanzierungsmechanismus“, so Dr. Gödeke. „Das EEG 2021 wird somit Beihilfenrelevanz aufweisen. Es ist nur konsequent, dass das EEG 2021 unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt steht.“

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