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Ukraine reduziert rückwirkend die Einspeisevergütung für Solar- und Onshore-Windanlagen


Trotz der Herabsetzung der Einspeisevergütung durch die Ukraine, die sich laut Experten auch auf deutsche Investoren negativ auswirken wird, haben Deutschland und die Ukraine erst kürzlich eine Energiepartnerschaft unterzeichnet.

Deutschland und die Ukraine wollen im Energiebereich enger zusammenarbeiten und die bereits seit Jahren bestehende enge wirtschaftliche Kooperation der beiden Länder intensivieren. Gemeinsam unterzeichneten Peter Altmaier, Bundesminister für Wirtschaft und Energie, und Olha Buslavets, amtierende Energieministerin der Ukraine, eine Erklärung zur Gründung der Deutsch-Ukrainischen Energiepartnerschaft.

Ziele der Energiepartnerschaft sind laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden und der Industrie, die Modernisierung des Stromsektors, der Ausbau und die Integration erneuerbarer Energien sowie die Reduzierung von CO2-Emissionen. Im Rahmen des Besuchs der ukrainischen Energieministerin in Deutschland wurde auch die Zusammenarbeit bei der Transformation der ukrainischen Kohleregionen und der Entwicklung des „Zukunftsthemas Wasserstoff“ besprochen, so das BMWi weiter.

„Diese Entwicklung ist begrüßenswert. Allerdings hat das ukrainische Parlament erst kürzlich, trotz des Ziels des Ausbaus und der Integration erneuerbarer Energien, eine Gesetzesänderung verabschiedet, durch welche die Einspeisevergütung für Solar- und Onshore-Windanlagen nicht nur für die Zukunft gekürzt sondern auch rückwirkend herabgesetzt wird. Das betrifft auch deutsche Investoren in der Ukraine“, so Alice Boldis, Expertin für Großprojekte im Energiesektor bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law.

Das im Juli verabschiedete Änderungsgesetz sieht eine Senkung der Einspeisevergütung vor, die mittels gesetzlich festgelegter Reduktionsfaktoren umgesetzt werden soll. Das heißt, die Einspeisevergütung sinkt jährlich um einen bestimmten Prozentsatz, und das bereits rückwirkend ab dem Jahr 2015. Die ukrainische Regierung dürfte folglich gemäß dem neuen Änderungsgesetz auch Rückforderungen gegen Anlagenbetreiber geltend machen. Die Reduktionsfaktoren hängen von der jeweiligen Energiequelle, der Kapazität der Anlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab. „Je nach Art der Energiegewinnung können auf Anlagenbetreiber signifikante Rückforderungen zukommen“, so Boldis.

Für Onshore-Windanlagen mit einer Kapazität von zwei Megawatt oder mehr sieht das neue Änderungsgesetz je nach Jahr der Inbetriebnahme Kürzungen zwischen 2,5 und 7,5 Prozent der bisherigen Einspeisevergütung vor; ebenso auch bei kleinen Solaranlagen mit einer Kapazität unter einem Megawatt. Große Solaranlagen mit einer Kapazität von mehr als einem Megawatt müssen rückwirkend je nach Jahr der Inbetriebnahme Reduzierungen zwischen 2,5 und 15 Prozent hinnehmen. „Ab einer Inbetriebnahme nach dem 31. Oktober 2020 müssen große Solaranlagen zudem abhängig von ihrer Kapazität sogar mit Kürzungen zwischen 30 und 60 Prozent rechnen“, so Boldis.

Die Folgen dieser Herabsetzungen seien gravierend – auch für deutsche Investoren, die im Energiesektor in der Ukraine stark vertreten sind, so Christian Lütkehaus, Experte für Großprojekte im Energiesektor bei Pinsent Masons: „Die Betreiber von Solar- und Onshore-Windanlagen haben sich auf eine bestimmte Einspeisevergütung bei ihrer Investitions- und Bauentscheidung verlassen.“

„Angesichts dieser Änderungen prüfen deutsche Investoren mögliche rechtliche Schritte gegen die ukrainische Regierung, insbesondere ob ein Schiedsverfahren unter dem deutsch-ukrainischen Investitionsschutzabkommen oder unter dem Energiecharta-Vertrag erfolgsversprechend ist“, so Boldis. In der Vergangenheit wurden bereits Investitionsschutzklagen wegen vergleichbarer staatlicher Maßnahmen gegen Spanien, Italien und Tschechien erhoben.

Franziska Graf, Referendarin im Finance & Projects Team von Pinsent Masons, hat an diesem Beitrag mitgewirkt.
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