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Reform für Erfolgshonorare und Prozessfinanzierung beschlossen


Der Bundestag hat ein Gesetz verabschiedet, das Erfolgshonorare für Anwälte und neue Regeln für Inkassounternehmen vorsieht. Die Reform ist allerdings nur der erste Schritt: In den kommenden Jahren soll das Berufsrecht noch weiter überprüft und angepasst werden.

Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (Legal-Tech-Gesetz) mit Änderungen durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz angenommen. In Zukunft dürfen Rechtsanwälte demnach in größerem Umfang Erfolgshonorare vereinbaren oder Verfahrenskosten übernehmen. Das neue Gesetz soll am 1. Oktober 2021 in Kraft treten.

Durch die Reform sollen Rechtsanwälte im Bereich der außergerichtlichen Forderungseinziehung den Inkassodienstleistern gleichgestellt werden: Dieses Gebiet wird aktuell vor allem von sogenannten Legal-Tech-Unternehmen dominiert, die als Inkassounternehmen registriert sind und daher nicht unter das Berufsrecht für Rechtsanwälte fallen.

Im sogenannten Abtretungsmodell treten Einzelpersonen gleichgerichtete Rechtsansprüche an Inkassodienstleister ab. Die Inkassodienstleister machen die Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich – teilweise gebündelt – geltend. Meist übernehmen die Inkassodienstleister die Prozesskostenfinanzierung und erhalten als Gegenleistung ein Erfolgshonorar. Sie nutzen moderne Technologie, um gleich oder ähnlich gelagerte Fälle gebündelt und somit zeit- und kosteneffizient zu bearbeiten, beispielsweise wenn es um die Entschädigung von Bahn- oder Fluggästen oder um die Rechte von Mietern geht, die mit möglicherweise überhöhten Mietforderungen konfrontiert sind. Dieses Vorgehen ist für Verbraucher vor allem dann attraktiv, wenn der Schaden für den Einzelnen so gering ist, dass er die Kosten eines einzeln angestrengten Verfahrens scheut.

In Zukunft dürfen Rechtsanwälte ein Erfolgshonorar bei einem Gegenstandswert von bis zu 2.000 Euro sowie bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen vereinbaren – bisher war ihnen dies nur in besonderen Fällen erlaubt –  und zudem die Prozesskosten ihrer Mandanten übernehmen. Letzteres ist ihnen derzeit noch vollständig untersagt. Zudem wurde eine Regelung im Gesetzesentwurf ergänzt, die besagt, dass die neuen Erfolgshonorare nur für Aufträge möglich sind, die sich auf Forderungen beziehen, die der Pfändung unterworfen sind.

Darüber hinaus wurde für Anwälte die Möglichkeit der Prozessfinanzierung geschaffen – allerdings nur in bestimmten Fällen: So dürfen Anwälte in Zukunft mit ihren Mandanten Vereinbarungen abschließen, wonach sie die Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter tragen. Diese Möglichkeit wird jedoch nur für außergerichtliche Inkassodienstleistungen und gerichtliche Mahnverfahren eröffnet. Ursprünglich war geplant, die Prozessfinanzierung für alle Arten von Geldforderungen bis 2.000 Euro zu erlauben.

Zugleich sieht das Gesetz neue Aufklärungspflichten vor, mit dem Ziel, die Transparenz und Verständlichkeit der jeweiligen Geschäftsmodelle zu stärken. Inkassounternehmen müssen ihre Kunden bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf andere Möglichkeiten hinweisen, mittels derer sie ihre Forderungen durchsetzen können. Auch sollen sie Kunden in Zukunft über die Kostenrisiken aufklären und sie darüber informieren, warum der Auftrag für das Inkassounternehmen lukrativ ist. Zudem sollen Inkassounternehmen strenger kontrolliert werden: Schon bei ihrer Registrierung soll überprüft werden, ob ihr Geschäftsmodell mit den gesetzlichen Regeln für Inkassodienstleister vereinbar ist.

Im Ergebnis soll dadurch der Verbraucherschutz gestärkt werden, indem es für Verbraucher sicherer und transparenter wird, ihre Rechte bei Massenschadensereignissen – vertreten durch Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister – wahrzunehmen.

In der Vergangenheit haben Gerichte immer wieder nach dem Abtretungsmodell geführte Sammelklagen mit dem Argument abgewiesen, dass die Abtretungsvereinbarungen der Inkassodienstleister nichtig seien. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sodann im November 2019 in einer Grundsatzentscheidung die generelle Rechtmäßigkeit des Geschäftsmodells von Legal-Tech-Unternehmen anerkannt, jedoch mit dem Vorbehalt, dass eine Einzelfallanalyse des jeweiligen Geschäftsmodells erforderlich ist. Experten bemängelten, dass die Rechtsunsicherheit somit bestehen blieb.

„Die Intention des Gesetzgebers ist es, die Maßstäbe des Bundesgerichtshofs aus seinen beiden wegweisenden Urteilen zu Inkassodienstleistern aus November 2019 und April 2020 in Gesetzesform zu gießen und so endlich für Rechtssicherheit zu sorgen. So weit wie der Bundesgerichtshof geht der Gesetzgeber dabei allerdings nicht“, so Johanna Weißbach, Expertin für Rechtsstreitigkeiten bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law.

Dementsprechend hält der Deutsche Bundestag die Reform des Berufsrechts für Inkassodienstleister und Anwälte auch noch nicht für abgeschlossen. Es sei nötig, „die Praxis weiter zu beobachten und die noch ausstehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Rechtsdienstleistungsrecht in die weiteren Überlegungen miteinzubeziehen“, heißt es in seiner Entschließung.

„Wir gehen davon aus, dass es in den kommenden Jahren eine Vielzahl weiterer rechtlicher Neuerungen in diesem Bereich geben wird, die erhebliche Auswirkungen auf Gerichts- und insbesondere die Initiierung neuer Massenverfahren haben werden“, sagt Sibylle Schumacher, Expertin für Rechtsstreitigkeiten bei Pinsent Masons. „Es bleibt abzuwarten, ob dieser Entwicklung die – dringend gebotene – personelle und technische Aufstockung der Gerichte folgen wird.“

Der Bundestag forderte die Bundesregierung auf zu prüfen, ob weitere Anpassungen am Berufsrecht nötig werden. So soll bereits nach drei Jahren evaluiert werden, ob die Möglichkeiten für Rechtsanwälte, Erfolgshonorare zu vereinbaren und Verfahrenskosten zu übernehmen, in der nun vorgesehenen Form zielführend sind.

Bis 30. Juni 2022 soll die Bundesregierung außerdem unter Beteiligung der Länder einen Gesetzentwurf vorlegen, der eine Übertragung der Aufsicht auf eine zentrale Stelle auf Bundesebene vorsieht, möglicherweise auf das Bundesamt für Justiz.

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