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Markenrecht: Neue Nizza-Klassifikation tritt bald in Kraft und umfasst digitale Güter mit NFTs


Ab 1. Januar 2023 gilt eine neue Version der Nizza-Klassifikation. In ihr werden nun auch digitale Waren, welche durch Non-Fungible Tokens authentifiziert sind, gesondert in Klasse 9 gelistet. Experten zufolge wird die Markeneintragung somit erleichtert.

Bald tritt die Version 2023, 12. Ausgabe der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Nizza-Klassifikation) in Kraft. Sie wird auf jeden Antrag auf Markeneintragung angewendet, der ab dem 1. Januar 2023 beim Deutschen Patent- und Markenamt, dem EUIPO sowie zahlreichen weiteren nationalen Markenämtern eingeht.

Die neue Version der Nizza-Klassifikation enthält eine Reihe neuer Waren und Dienstleistungen, darunter auch digitale Güter, die mit Non-Fungible Tokens (NFTs) verlinkt sind. Konkret werden in Klasse 9 „herunterladbare digitale Dateien, die durch NFTS authentifiziert sind,“ den bestehenden Warenkategorien hinzugefügt. Bei NFTs handelt es sich um ein Glied in der Kette einer Blockchain. NFTs sind also Code-Sequenzen, die – anders als etwa Bitcoins oder andere Blockchain-basierte Cryptowährungen – nicht austauschbar und dadurch fälschungssicher sind. Sie können daher unter anderem als Echtheits-Zertifikat für digitale Werke genutzt werden.

„Unternehmen sollten die Änderung zum Anlass nehmen zu überlegen, ihren Markenschutz auch auf digitale Kategorien auszudehnen“, so Dr. Fabian Klein, Experte für Markenrecht bei Pinsent Masons. „Digital Assets werden unweigerlich in ihrer Bedeutung immer weiter zunehmen. Der Schutz, den die bislang bestehenden Marken bieten, kann sich dabei schnell als unzureichend herausstellen.“

Hierzu ist es nötig, dass die Unternehmen neue Marken für die entsprechenden Waren anmelden, auch wenn sie diese Marke bereits in einer anderen Klasse oder für andere Waren oder Dienstleistungen haben eintragen lassen. „Der erweiterte Markenschutz muss immer neu beantragt werden, wenn neue Waren oder Dienstleistungen in den Fokus kommen. Eine Erweiterung bestehender Marken ist nicht zulässig“, so Dr. Klein.

Dr. Nils Rauer, ebenfalls Markenrechts-Experte bei Pinsent Masons, verweist darauf, dass eine besondere Feinheit der Neuregelung zu beachten ist: „In die Klassifikation aufgenommen werden lediglich die mit dem NFT verlinkten Inhalte, nicht der NFT an sich. Es ist also nicht die Code-Sequenz selbst, die eintragungsfähig ist. Sie ist weder Ware noch Dienstleistung. Auch der Schutz als Computerprogramm ist dem einzelnen Token zu Recht zu verwehren. Insoweit ist es konsequent, bei der Erweiterung der Klassifikation an dem mit dem NFT verlinkten Inhalten anzuknüpfen.“

Auch, inwieweit digitale Güter mit ihren realen Pendants im markenrechtlichen Sinn verwechslungsfähig sind – ob also die digitale Handtasche ähnlich zu der physischen Handtasche ist – beantwortet die Neufassung der Nizza-Klassifikation nicht. „Gegenwärtig dürfte es ratsam sein, ein eher breites digitales Warenverzeichnis zu wählen. Zudem sollten bei den digitalen Güter weiter spezifiziert werden, welche Inhalte abgedeckt werden sollen“, so Dr. Klein.

Die Nizza-Klassifikation ist ein internationales Klassifikationssystem für Markenanmeldungen. Sie ist in insgesamt 45 Klassen untergliedert, davon 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen. Jede Klasse enthält Klassenüberschriften, erläuternde Anmerkungen und eine umfangreiche Liste verschiedenster Waren- und Dienstleistungsbegriffe, die von den Markenämtern als hinreichend bestimmt akzeptiert werden und daher im Anmeldeverfahren problemlos verwendet werden können. Um die Nizza-Klassifikation aktuellen Entwicklungen anzupassen, wird sie regelmäßig überarbeitet: Jedes Jahr gibt es eine neue Version, alle fünf Jahre eine neue Ausgabe.

Dr. Klein verweist allerdings darauf, dass die Nizza-Klassifikation den Markenämtern nur als Orientierung dient. Es sei durchaus auch möglich, Marken für Güter eintragen zu lassen, die nicht in der Liste vorkommen. Hier sei jedoch mit größerem Aufwand und längeren Wartezeiten zu rechnen, da die Ämter die Anträge umfangreicher prüfen und beurteilen müssen.

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