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Neue EU-Verordnung zur Subventionskontrolle bei M&A-Transaktionen tritt in Kraft

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Eine neue EU-Verordnung unterwirft M&A-Transaktionen von Unternehmen, die Fördermittel aus Drittstaaten erhalten, ab dem Erreichen gewisser Schwellenwerte der Kontrolle durch die Europäische Kommission.

Heute ist die EU-Verordnung zur Kontrolle drittstaatlicher Subventionen (Foreign Subsidies Regulation/FSR) in Kraft getreten. Ihre Bestimmungen gelten ab dem 12. Juli 2023. Die neuen Regeln werden Experten zufolge erhebliche Auswirkungen auf die Planung und Durchführung von M&A-Transaktionen haben.

Gemäß der neuen Verordnung müssen M&A-Transaktionen ab dem 12. Oktober 2023 bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern sie auf den Erwerb alleiniger oder gemeinsamer Kontrolle oder der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens gerichtet sind.

Arkadius M. Strohoff

Rechtsanwalt, Associate

Die neue Anmeldepflicht ist ein weiteres Beispiel für den anhaltenden Trend, Investitionen aus Drittstaaten in der EU verstärkt zu kontrollieren.

Meldepflichtig sind Transaktion aber nur dann, wenn das erworbene oder eins der erwerbenden Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen in der EU ansässig ist, im letzten Geschäftsjahr einen Gesamtumsatz in der EU von mindestens 500 Millionen Euro erzielt hat und zudem die an der Transaktion beteiligten Unternehmen finanzielle Zuwendungen aus Nicht-EU-Staaten in Höhe von insgesamt mehr als 50 Millionen Euro in den letzten drei Jahren erhalten haben.

„Die neue Anmeldepflicht ist ein weiteres Beispiel für den anhaltenden Trend, Investitionen aus Drittstaaten in der EU verstärkt zu kontrollieren“, so Arkadius Strohoff, Experte für Kartellrecht bei Pinsent Masons. 

Das Subventionskontrollverfahren ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht der kartellrechtlichen EU-Fusionskontrolle stark nachgebildet. Danach prüft die Kommission in zwei Schritten: Nach Eingang der Anmeldung erfolgt innerhalb von 25 Arbeitstagen eine sogenannte Vorprüfung, in der die Behörde untersucht, ob die jeweilige Zuwendung eine drittstaatliche Subvention im Sinne der Verordnung darstellt und ob sie den Binnenmarkt verzerren könnte. Ist das der Fall, leitet sie eine eingehende Prüfung ein. Für dieses Phase II-Verfahren sind weitere 90 Tage vorgesehen, die Kommission kann diesen Zeitraum aber auch um weitere 15 Tage verlängern, wenn die Parteien Abhilfemaßnahmen anbieten.

Daher empfiehlt Strohoff Unternehmen, die eine Transaktion planen, die unter die Subventionskontrolle fallen könnten, ausreichend Zeit für die Prüfung durch die Behörde einzukalkulieren: „Besondere Aufmerksamkeit sollte der Subventionskontrolle bei der zukünftigen Planung von M&A-Deals gewidmet werden“, so Strohoff. „Sind die entsprechenden Schwellenwerte erreicht, ist die Transaktion bei der Europäischen Kommission anzumelden. Der Deal unterliegt dann auch einem Vollzugsverbot. Dieses wiederum wird sich auf die Zeitplanung der Transaktion auswirken. Neben den behördlichen Fristen selbst sind auf Unternehmensseite insbesondere Kapazitäten für die Transaktionsplanung einzukalkulieren.“

Transaktionen, bei denen die Vertragsunterzeichnung vor dem 12. Oktober 2023 erfolgt, müssen der Kommission nicht gemeldet werde, können aber dennoch zum Gegenstand einer Subventionsprüfung werden: Denn die neue Verordnung gestattet es der Kommission auch, nach eigenem Ermessen potenzielle Wettbewerbsverzerrungen zu untersuchen, selbst wenn die Transaktion nicht die Umsatz- oder Zuwendungsschwelle erfüllt. So kann die Kommission sogar drittstaatliche Subventionen, die in den letzten drei bis fünf Jahren vor Geltung der Verordnung gewährt wurden, überprüfen. In diesem Rahmen könnte sie auch bereits vollzogene Zusammenschlüsse rückgängig machen, sofern sie zu gravierenden Wettbewerbsverzerrungen geführt haben.

Die Kommission kann gegen Unternehmen Geldbußen in Höhe von bis zu zehn Prozent ihres gesamten Jahresumsatzes verhängen, wenn sie es versäumen, eine meldepflichtige Transaktion anzumelden, gegen das Vollzugsverbot verstoßen oder versuchen, die Anmeldepflicht zu umgehen. Bei Verfahrensverstößen sind ebenfalls Geldbußen möglich.

Die neue Verordnung soll laut der EU-Kommission eine Regelungslücke schließen, denn bisher unterliegen die von den Mitgliedstaaten gewährten Subventionen den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen, die dazu dienen sollen, den Binnenmarkt vor Wettbewerbsverzerrungen zu schützen. Jedoch gab es bislang kein EU-Instrument für die Kontrolle vergleichbarer Subventionen durch Drittstaaten. Das soll die FSR ändern und so etwaige Wettbewerbsverzerrungen im EU-Binnenmarkt, die durch Subventionen durch Drittstaaten entstehen könnten, verhindern.

Die neue Subventionskontrolle ergänzt die bereits bestehenden Fusionskontrollinstrumente, zu denen vor allem die Prüfung durch die zuständigen Kartellbehörden sowie die Investitionsprüfung zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zählen. „Die Subventionskontrolle stellt neben der Investitions- und kartellrechtlichen Fusionskontrolle eine weitere bürokratische Hürde bei M&A-Transaktionen dar“, erklärt Strohoff. „Unternehmen sollten ein etwaiges Subventionsprüfungsverfahren vor der Europäischen Kommission in die Transaktionsplanung aufnehmen.“ 

Die Kommission hat bereits Leitlinien und eine Durchführungsverordnung angekündigt, die das Verfahren der Subventionskontrolle im Detail regeln soll. Sie soll auch klarstellen, in welcher Form eine Transaktion bei der Kommission angemeldet werden muss.

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