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Deutsche Investitionskontrolle weiter verschärft: Neue Meldepflichten im Hochtechnologiesektor


Die Bundesregierung hat die Investitionskontrolle auf Hoch- und Zukunftstechnologien ausgedehnt. Experten zufolge könnte dies zum Stolperstein für zahlreiche Investoren aus dem Ausland werden.

Die 17. Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist in Kraft getreten. Somit werden nun 16 zusätzliche Sektoren von der staatlichen Sicherheitsprüfung für Investitionen aus dem EU/EFTA-Ausland erfasst. Bisher umfasste das Prüfregime elf meldepflichtige Tatbestände.  

„Die Bundesregierung weitet die Sicherheitsprüfung für ausländische Investoren somit erheblich aus. Sie wird in Zukunft eine Vielzahl von weiteren Sektoren und Technologien berühren und in der Praxis zur Hürde für viele Investoren werden“, sagt Dr. Markus J. Friedl, Experte für M&A-Transaktionen bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law.

Neu von der Investitionskontrolle erfasst werden Unternehmen aus Zukunfts- und Hochtechnologie-Sektoren wie Künstliche Intelligenz, autonomes Fahren, Halbleiter, Optoelektronik oder Quantentechnologie, da hier laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) besondere Sicherheitsinteressen berührt sein könnten. Erwerben Investoren außerhalb der Europäische Freihandelsassoziation 20 Prozent oder mehr der Anteile an einem deutschen Unternehmen aus diesen Bereichen, muss dies künftig dem BMWi gemeldet werden, damit es eine entsprechende Prüfung einleiten kann. Zudem greift bei diesen Erwerbsgeschäften das bußgeld- und strafbewehrte Vollzugsverbot.

Der im Vergleich zum Referentenentwurf angehobene Schwellenwert von zehn auf 20 Prozent für Erwerbe in bestimmten Sektoren und Hochtechnologien soll insbesondere Start-ups und Finanzinvestoren entlasten.

„Die Zukunft wird zeigen, wie stark die Anwendung der neuen Vorschriften den Freihandel beeinträchtigt. Einschränkungen und Untersagungen sollten weiterhin die Ausnahme bleiben, um die Attraktivität Deutschlands als Investitionsstandort nicht zu beeinträchtigen“, so Dr. Friedl.

Das BMWi teilte mit, es wolle ausländische Direktinvestitionen auch künftig nur im Ausnahmefall untersagen. Deutschland sei ein offener Investitionsstandort und solle es auch bleiben, „aber dort wo Sicherheitsinteressen berührt sind, muss es eine genaue Prüfmöglichkeit geben.“

„In Zukunft wird es für Investoren noch wichtiger sein, eine Transaktion frühzeitig zu planen. Dabei müssen etwaige Investitionsprüfverfahren gut vorbereitet und durchgeführt werden, um Verzögerungen zu vermeiden“, so Arkadius Strohoff, Experte für Kartellrecht bei Pinsent Masons. „Die Berücksichtigung von Investitionsprüfthemen in den Transaktionsverträgen ist ein wichtiger Bestandteil und wird weiter an Bedeutung gewinnen.“

Zudem wird durch die Änderung der AWV erstmals ausdrücklich geregelt, unter welchen Voraussetzungen auch Zuerwerbe durch einen Investor, der bereits zuvor Anteile des Unternehmens gekauft hat, durch das BMWi geprüft werden können. „Erneute Investitionen desselben Investors in ein Unternehmen sind allerdings nur noch dann prüfrelevant, wenn bestimmte, klar geregelte Schwellenwerte überschritten werden“, so Dr. Sandra Schuh, Expertin für M&A-Transaktionen bei Pinsent Masons. „Dies bedeutet insbesondere eine Entlastung für Investoren.“

Durch mehrere Änderungen der AWV und die Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) wurde die deutsche Investitionskontrolle bereits im vergangenen Jahr ausgeweitet und verschärft. Mit der 17. Änderung der AWV wurde der letzte Schritt getan, um die EU-Screening-Verordnung in deutsches Recht umzusetzen.

Der Bundestag hat vier Monate lang die Möglichkeit, die Verordnung wieder aufzuheben.

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