Out-Law News Lesedauer: 3 Min.
09 Mar 2021, 12:08 pm
Wie das statistische Bundesamt heute mitteilte, lag der unbereinigte Gender Pay Gap im Jahr 2020 in Deutschland bei 18 Prozent und war damit um einen Prozentpunkt geringer als 2019. Deutschland liegt damit dennoch über der EU-weiten Lohnlücke – diese beträgt jüngsten Angaben von Eurostat zufolge 14,1 Prozent.
„Die neuen Zahlen kommen pünktlich und passend zum ‚Equal Pay Day‘ am 10. März“, so Sarah Klachin, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Der ‚Equal Pay Day‘ markiert den Tag des Jahres, bis zu dem Frauen umsonst arbeiten – während Männer seit Jahresbeginn für ihre Arbeit bezahlt werden.“ Um den Equal Pay Day zu berechnen, wird die Lohnlücke zwischen Männern und Frauen in Deutschland herangezogen.
Nach neuen Berechnungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung ist das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern hierzulande eins der größten in ganz Europa. Sehr viel geringer fällt die Lohnlücke demnach in nordeuropäischen Staaten, zum Beispiel in Norwegen, Finnland und Schweden, aus.
„Warum dem so ist, wird in Deutschland immer wieder kontrovers diskutiert, bestritten und beratschlagt. Fest steht aber zum Einen, dass die genannten Zahlen – gerade im EU-Vergleich – eindeutig zeigen, dass Handlungsbedarf besteht. Fest steht zum Anderen auch: Frauen und Männer sollten gleichen Lohn für gleiche Arbeit erhalten. Gerade in anderen europäischen Ländern sind Vorschriften zur Herstellung von Lohngleichheit schon seit längerem viel strenger als in Deutschland. So zum Beispiel werden Unternehmen in Großbritannien, die keine Gehaltsdaten übermitteln, auf einem staatlichen Internetportal gelistet, das für jedermann einsehbar ist“, so Klachin.
Der Grundsatz, dass Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit auch gleich bezahlt werden sollen, ist zwar in der europäischen Richtlinie zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen verankert, wird jedoch nicht von allen Arbeitgebern in der EU beherzigt. Dies will die EU-Kommission nun ändern. Sie hat daher den Vorschlag einer Richtlinie zur Lohntransparenz veröffentlicht.
Der Entwurf sieht vor, dass Arbeitgeber in Zukunft in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch Informationen über das Einstiegsentgelt bereitstellen müssen. Auch soll es Arbeitgebern nicht mehr gestattet sein, im Bewerbungsprozess nach dem früheren Gehalt zu fragen.
Zudem sollen Arbeitnehmer das Recht erhalten, von ihrem Arbeitgeber Auskunft über ihr individuelles Einkommen und über die durchschnittlichen Einkommen im Unternehmen zu verlangen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Eine dahingehende Regelung besteht in Deutschland bereits im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern.
Der Richtlinien-Vorschlag der EU sieht auch vor, dass Arbeitgeber mit mindestens 250 Beschäftigten Informationen über das Lohngefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in ihrer Organisation veröffentlichen müssen. Für interne Zwecke sollen diese Informationen zudem aufgeschlüsselt nach Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, bereitgestellt werden.
Ergibt die Entgeltberichterstattung einen Gender Pay Gap von mindestens fünf Prozent und kann der Arbeitgeber das Gefälle nicht anhand objektiver geschlechtsneutraler Faktoren rechtfertigen, müsste er künftig zusammen mit den Arbeitnehmervertretern eine Entgeltbewertung vornehmen.
Darüber hinaus soll Arbeitnehmern eine Entschädigung zustehen, wenn sie wegen ihres Geschlechts beim Gehalt diskriminiert wurden. Ihnen sollen in diesem Fall das vollständige Entgelt sowie der damit verbundene Bonus ausgezahlt werden.
Kommt es zu einem Gerichtverfahren, soll nicht der Arbeitnehmer beweisen müssen, dass er diskriminiert wurde – vielmehr soll es stattdessen beim Arbeitgeber liegen, nachzuweisen, dass es keine Diskriminierung gab. In diesem Punkt kommt die geplante Richtlinie einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gleich, das ebenfalls entschied, dass bei Gehaltsunterschieden zwischen Männern und Frauen eine Diskriminierung vermutet wird. Es liegt auch laut dem BAG beim Arbeitgeber, diese Vermutung zu entkräften.
Darüber hinaus sollen Sammelklagen möglich sein, wenn gleich mehrere Arbeitnehmer vom gleichen Arbeitgeber beim Gehalt diskriminiert wurden. Gleichbehandlungsstellen und Arbeitnehmervertreter sollen in solchen Fällen stellvertretend für die Arbeitnehmer klagen können.
Die Richtlinie will zudem die Mitgliedsstaaten dazu verpflichten, Strafen für Verstöße gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts festzulegen.
Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Wenn diese ihn annehmen, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
„Sollte der Vorschlag so angenommen werden, wird der deutsche Gesetzgeber in jedem Fall aktiv werden müssen. Dies im Idealfall in Zusammenhang mit einer Novellierung des Entgelttransparenzgesetzes, dessen fehlende Wirkung in der Praxis bisher zu Recht kritisiert wird“, so Klachin.
Out-Law Analysis
25 Feb 2021