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EU-Kommission will Umsetzung der Entwaldungsverordnung verschieben


Ab dem 30. Dezember 2024 sollten Unternehmen, die in der EU tätig sind, die Anforderungen der Entwaldungsverordnung erfüllen, sofern sie mit Produkten aus den von der Verordnung erfassten Rohstoffen handeln. Dieser Stichtag soll nun um ein Jahr verschoben werden.

Die EU-Kommission hat am 2. Oktober vorgeschlagen, das Inkrafttreten der EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (Entwaldungsverordnung/Deforestation Regulation) um ein Jahr zu verschieben.

„Die Gültigkeit soll also auf den 30. Dezember 2025 beziehungsweise für Kleinst- und Kleinunternehmer auf den 30. Juni 2026 verschoben werden“, so Karin Bek von Pinsent Masons. „Die EU-Kommission hat einen entsprechenden Vorschlag eingebracht, der jedoch noch der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates bedarf. Diese wird zwischen November und Dezember 2024 erwartet.“

Die EU-Kommission begründete den Schritt mit den Rückmeldungen, die sie von internationalen Partnern in Bezug auf deren Vorbereitung für die Implementierung der Verordnung erhalten habe. Mit dem Verschieben des Inkrafttretens wolle man den betroffenen Parteien mehr Zeit für die Vorbereitung einräumen.

„Für die betroffenen Industrien ist eine längere Vorbereitungszeit für die korrekte rechtliche und tatsächliche Umsetzung dringend notwendig“, so Bek. „Vielfach unterschätzt wurden bereits die Auswirkungen der Verordnung auf die verschiedenen Industriezweige. Die weitreichenden Regelungen der Verordnung betreffen nicht nur Unternehmen im direkten Zusammenhang zur Holzindustrie, sondern unter anderem auch Unternehmen der Lebensmittel- und Pharmaindustrie, die die in der Verordnung genannten Rohstoffe wie beispielsweise Kakao, Soja, Kautschuk und Palmöl verarbeiten. Auch aufgrund der komplexen Anforderungen der Entwaldungsverordnung und der meist großen Anzahl an beteiligten internationalen Akteuren ist eine Verlängerung der Umsetzungsfrist dringend geboten.“

Die Entwaldungsverordnung soll die Auswirkungen des EU-Marktes auf das Waldsterben und den damit einhergehenden Verlust der Artenvielfalt begrenzen. Durch sie sollen der Klimaschutz gestärkt und die Rechte indigener Völker geschützt werden.

Für Unternehmen, die in der EU operieren und mit einem oder mehreren der sieben von der Verordnung erfassten Rohstoffe handeln, bedeutet dies, dass sie künftig nachweisen müssen, dass ihre Produkte nicht aus kürzlich abgeholzten Gebieten stammen oder zur Waldschädigung beitragen.

Die von der Verordnung erfassten Rohstoffe sind Vieh, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk, Soja und Holz sowie alle daraus gewonnenen Produkte. Betroffen sind also beispielsweise Schokolade, Lederwaren oder Papier, aber auch viele Arznei- und Lebensmittel, die weniger offensichtlich erscheinen, aber ebenfalls die genannten Rohstoffe enthalten.

Die Verordnung betrifft sowohl große Unternehmen als auch Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), wobei große Unternehmen die Vorschriften früher einhalten müssen als KMUs. Die neuen Regeln gelten sowohl für Produzenten als auch für Händler.

Relevante Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte dürfen nur in den EU-Markt importiert, dort vermarktet oder ins Nicht-EU-Ausland exportiert werden, wenn sie nicht zur Entwaldung beitragen und nicht die Wälder schädigen, sie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen des Produktionslandes erzeugt wurden und sie zudem durch eine Due-Diligence-Erklärung abgedeckt werden.

Bevor sie ein einschlägiges Produkt oder eine Ware auf den Markt bringen, vermarkten oder ausführen, müssen Unternehmen den zuständigen Behörden die entsprechende Due-Diligence-Erklärung über ein dafür vorgesehenes Register zur Verfügung stellen.

Verstöße gegen die Verordnung können Geldbußen in Höhe von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes des Unternehmens nach sich ziehen, sowie die Beschlagnahmung der betroffenen Produkte oder der daraus erzielten Einnahmen. Auch wird die EU-Kommission auf ihrer Website die Namen der Unternehmen veröffentlichen, die gegen die Vorschriften der Verordnung verstoßen haben.

Bek betont, dass der Inhalt der Verordnung – abgesehen von notwendigen formalen Änderungen zu den Fristen in den Artikeln 29 und 38 – von dem Verlängerungsvorschlag unberührt bleibt: „Dies bedeutet, dass bisher bereits erfolgte Umsetzungen nicht umsonst gewesen sind.“

Jedoch habe es zeitgleich mit dem Verlängerungsvorschlag auch noch eine wichtige Klarstellung seitens der EU-Kommission gegeben: „Gemäß den neu veröffentlichten Leitlinien zur Verordnung fallen Kartonverpackungen und Betriebsanleitungen, die nur mitgeliefert werden und kein eigenständiges Produkt darstellen, nicht unter die Verordnung“, so Bek.

Bek zufolge ist zwar mit der Zustimmung des Parlaments und des Rates zur Verschiebung des Inkrafttretens in der von der Kommission vorgeschlagenen Form zu rechnen, allerdings bleibt die endgültige Entscheidung noch abzuwarten. „Unternehmen sollten sich in den kommenden Monaten damit befassen, ob sie von den Regelungen betroffen sind und, sofern dies der Fall ist, wie sie in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht den Compliance-Anforderungen der Verordnung wie den strikten Sorgfalts- und Dokumentationspflichten gerecht werden können“, rät Bek. „Dies bedarf einer sorgfältigen Prüfung der bestehenden und künftigen Verträge in rechtlicher Hinsicht.“

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