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COVID-19: Arbeitgeber müssen Beschäftigten ab Oktober doch kein Homeoffice anbieten


Das Bundeskabinett hat eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung mit Vorgaben zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz beschlossen: Nach massiver Kritik wird die Homeoffice-Angebotspflicht nun doch nicht wieder eingeführt.

Wie das Bundesarbeitsministerium am 31. August mitteilte, hat das Bundeskabinett eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Sie wird am 1. Oktober in Kraft treten und bis einschließlich 7. April 2023 gelten.

Die im Vorfeld viel diskutierte Wiederauflage der Homeoffice-Angebotspflicht findet sich in der beschlossenen Verordnung nicht wieder. In der vergangenen Woche hatten zahlreiche Medien berichtet, das Bundesarbeitsministerium wolle Arbeitgeber ab Oktober erneut dazu verpflichten, ihren Arbeitnehmern das Arbeiten aus dem Homeoffice anzubieten, sofern dies mit der Art der Tätigkeit vereinbar sei und keine „zwingenden betriebsbedingten Gründe“ entgegenstehen. Auch die Testangebotspflicht sollte wieder eingeführt werden – dann hätten Arbeitgeber allen Beschäftigten, die nicht dauerhaft im Homeoffice sind, zwei Mal pro Woche einen COVID-19-Test anbieten müssen. Beide Vorschläge waren jedoch massiv in die Kritik geraten.

Dr. Rainer Dulger, Präsidenten der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), hatte bemängelt, dass die geplanten Maßnahmen „unabhängig von der konkreten Infektionslage vor Ort“ gelten sollten und noch aus Hoch-Zeiten der Pandemie stammten. „Die geänderte Situation durch Impferfolge oder durchgemachten Infektionen sowie die leichteren Krankheitsverläufe müssen Berücksichtigung finden“, hatte er gefordert. „Es ist Zeit, die Panikecke zu verlassen und zu einer Normalität mit Corona zu kommen.“ Weiter hatte er erklärt, dass die Unternehmen im Winter selbstverständlich bewährte Infektionsschutzmaßnahmen anwenden würden. Hierzu bedürfe es jedoch nicht mehr eines Regelkatalogs durch die Regierung mit „starren Vorgaben zum mobilen Arbeiten oder Testen“. Sein Alternativvorschlag zur Home-Office-Pflicht war eine auf Arbeitgeberseite freiwillige Home-Office-Lösung.

Auf diese Kritik hat das Bundesarbeitsministerium nun offenbar reagiert: Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung wird die Arbeitgeber lediglich dazu verpflichten, im Rahmen eines Hygienekonzepts ein mögliches Homeofficeangebot sowie regelmäßige Testmöglichkeiten zu prüfen. Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, teilte mit, die neue Verordnung ermögliche es den Betrieben, die Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen. Die Notwendigkeit einer neuen Corona-Arbeitsschutz-Verordnung begründet das Ministerium damit, dass im Herbst und Winter mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen zu rechnen sei, da sich viele Aktivitäten in Innenräume verlagern würden.

„Für Arbeitgeber ist es erfreulich, dass es nun doch keine Pflicht zur vorübergehenden Rückkehr ins Homeoffice geben wird“, so Lara-Christina Willems, Fachanwältin für Arbeitsrecht. „In den meisten Unternehmen hat sich in den letzten Monaten zwar gezeigt, dass Homeoffice in aller Regel gut umsetzbar ist und oft sehr viel besser funktioniert als vor der Pandemie gedacht. Viele unserer Mandanten berichten allerdings, dass Abstimmungen und nicht zuletzt die Zusammenarbeit im Team bei hundert Prozent Homeoffice-Tätigkeit erschwert sind; aus unserer Erfahrung ist daher eine Mischung aus Home-Office und Präsenztagen im Büro meist eine sinnvolle Lösung. Ein Zwang ist wie so oft nicht die richtige Lösung; auch beim Thema Home-Office versus Office.“

Willems hält die Kritik vieler Arbeitgeber an der ursprünglich angedachten Rückkehr der Homeoffice-Pflicht daher für sehr gut nachvollziehbar – auch wenn diese nur befristet gültig gewesen wäre. „Nachdem Arbeitgeber in den letzten Monaten überlegt haben, wie und wann man die Mitarbeiter zurückholt, wäre es definitiv eine Herausforderung gewesen, nun doch wieder eine Homeoffice-Pflicht für fast alle Arbeitnehmer einführen zu müssen.“

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