Out-Law News Lesedauer: 1 Min.
25 Mar 2021, 5:15 pm
Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftssteuerrechts (KöMöG) beschlossen. Personengesellschaften und Partnergesellschaften soll es in Zukunft durch die Option einer Körperschaftssteuer möglich sein, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.
Laut Bundesfinanzministerium stellt die Reform einen „weiteren wichtigen Schritt zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der vielen auf internationalen Märkten erfolgreich tätigen Familienunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft dar.“
In Deutschland werden Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschiedlich besteuert. Kapitalgesellschaften zahlen Körperschaftsteuer mit einem fixen Satz von 15 Prozent. Personengesellschaften hingegen fallen unter die Einkommensteuer und zahlen bis zu 45 Prozent Steuern. Eigentlich soll diese Benachteiligung durch Steuerbegünstigungen für einbehaltene Gewinne wieder ausgeglichen werden. Allerdings sind die Vorschriften hierzu sehr komplex und werden Experten zufolge daher häufig nicht angewendet, was dazu führt, dass Personengesellschaften letztlich doch steuerlich benachteiligt werden. Um das zu ändern, sollen sie in Zukunft die Wahl zwischen den beiden Steuermodellen haben.
„Die Option der Körperschaftsteuer dürfte sowohl für thesaurierende Mittelstandsunternehmen wie auch für freie Berufe wie Anwälte und Steuerberater sehr interessant sein, insbesondere auch vor dem Hintergrund der beabsichtigten Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für diese Berufsgruppen. Es könnte tatsächlich einmal gelungen sein, das Steuerrecht nicht unerheblich zu vereinfachen“, so Werner Geißelmeier, Experte für Steuerrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und ihre Gesellschafter ertragsteuerlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren Gesellschafter behandelt werden, sofern sie sich für die Option der Körperschaftssteuer entscheiden. Das soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 möglich sein, indem vor Beginn des Wirtschaftsjahres ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt wird.
Zudem soll mit dem geplanten Gesetz auch das Umwandlungssteuerrecht reformiert werden: Künftig sollen für Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten nicht nur Verschmelzungen, sondern auch Spaltungen und Formwechsel steuerneutral möglich sein. „Dadurch werden die Möglichkeiten für deutsche Unternehmen und ihre ausländischen Tochtergesellschaften maßgeblich erweitert, betrieblich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen steuerneutral durchzuführen“, so das Bundesfinanzministerium.
Zudem sollen in Zukunft Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen ausgeglichen werden können, indem sie als Betriebsausgabe abgezogen werden.