Out-Law News Lesedauer: 1 Min.
14 Feb 2020, 3:39 pm
Gestern hat es einen Regelungsvorschlag veröffentlicht, der klar machen soll, wann Beiträge als Webung markiert werden müssen. Demnach sollen Äußerungen zu Produkten auf sozialen Medien nicht als Werbung gekennzeichnet werden müssen, wenn keine Gegenleistung dafür angenommen wurde und der Beitrag in erster Linie der Information und Meinungsbildung diente.
Der Medienrechtsexperte Nils Rauer von Pinsent Masons, der Anwaltskanzlei hinter Out-Law: „Influencer Marketing hat gerade in der Konsumgüterindustrie einen enormen Stellenwert erlangt. Wie jede Form der Produktwerbung benötigt auch diese vornehmlich digitale Kommunikation einen rechtssicheren Rahmen. Anderenfalls drohen unliebsame Abmahnwellen.“
Staatssekretär Gerd Billen erklärte, von einer rechtlichen Klarstellung würden Influencer und Verbraucher profitieren: „Die Meinungsfreiheit gilt selbstverständlich auch für Influencer", sagte er. Den veröffentlichten Regelungsvorschlag wolle man mit allen Beteiligten diskutieren. Zudem plant das BMJV, die Gesetzesänderung eng mit der EU-Kommission abzustimmen.
Dem kann Rauer nur zustimmen: „Ein deutscher Alleingang ist nicht anzuraten, da gerade im Bereich des e-Commerce Influencer Marketing über alle territorialen Grenzen hinweg betrieben wird. Zumindest eine Abstimmung mit der Europäischen Kommission ist daher dringend geboten.“
Die Empfehlungen von Influencern genießen bei ihren Followern hohes Vertrauen, so das BMJV. Die Frage, wann Influencer ihre Beiträge als Werbung kennzeichnen müssen, habe daher in letzter Zeit große Aufmerksamkeit gefunden. Das lag laut BMJV auch an mehreren voneinander abweichenden Gerichtsentscheidungen, die in Presse und Fachöffentlichkeit kontrovers diskutiert wurden. Zahlreiche Influencer seien seither verunsichert und kennzeichneten alle ihre Beiträge als Werbung, um sich so abzusichern. Durch diese Überkennzeichnung könnten Verbraucher echte Werbung jedoch noch weniger von unabhängigen Empfehlungen unterscheiden, so das Ministerium.
Das BMJV schlägt vor, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) um einen Passus zu ergänzen, der feststellt, dass ein kommerzieller Zweck in der Regel nicht anzunehmen ist, wenn ein Post oder Beitrag in erster Linie der Information und Meinungsbildung dient und kein Entgelt oder eine andere Gegenleistung dafür angenommen wurde. Diese neue Regelung entspräche auch dem Umgang mit Beiträgen in Printmedien.
„Der bisherige Formulierungsvorschlag bedarf noch der Konkretisierung, um wirklich einen gesetzgeberischen Mehrwert zu bieten. Am Ende wird es dann aber wieder an den Gerichten sein, im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Post oder eine andere Handlung „vorrangig der Information und Meinungsbildung dient““, so Rauer.
Der Regelungsvorschlag (PDF/70 KB) kann auf der Homepage des BMJV eingesehen werden, Stellungnahmen nimmt das Ministerium bis zum 13. März 2020 entgegen.