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12 Oct 2021, 11:48 am
Der Bundesgerichtshof hat in einem Musterfeststellungsverfahren entschieden, dass Zinsen in Prämiensparverträgen nur nach klaren Kriterien durch Sparkassen und Banken angepasst werden dürfen.
Der Bundesgerichthof hat in der vergangenen Woche über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden und kam zu dem Schluss, dass die fraglichen Klauseln im konkreten Fall (Az. XI ZR 234/20) unwirksam sind. Dabei ging es um langfristige Prämiensparverträge mit variablem Zinssatz. Im Laufe der Jahre hatten diverse Sparkassen, darunter auch die Beklagte, die Zinsen für die laufenden Verträge gesenkt. Die zugrundeliegenden Verträge enthielten die Klausel: „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst." Dabei behielt sich die beklagte Sparkasse vor, den Zinssatz durch Aushang in ihren Kassenräumen abändern zu können. Dagegen hatte ein Verbraucherschutzverband im Wege einer Musterfeststellungsklage geklagt, der sich laut Handelsblatt rund 1300 Verbraucher angeschlossen haben.
„Viele Banken verwenden in ihren Sparverträgen gleiche oder ähnliche Klauseln. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs könnte eine Grundlage für mögliche Nachzahlungsforderungen von Verbrauchern geschaffen worden sein“, so Christian Schmidt, Experte für Gerichts- und Schiedsverfahren bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Wie die Ansprüche konkret aussehen, bleibt jedoch vorerst offen.“
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein vertraglicher Änderungsvorbehalt in der Form, wie ihn die fraglichen Prämiensparverträge vorsahen, unwirksam sei und die hierdurch entstehende Regelungslücke im Vertrag durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden müsse. Die Zinsanpassungsklausel weise nicht das „erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen“ auf, teilte der BGH mit.
Der BGH verwies den Fall daher an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Dresden, zurück, das nunmehr konkrete Vorgaben zur Berechnung der Zinsen machen muss. Der BGH stellte klar, dass ein Referenzzinssatz bestimmt werden muss und die beklagte Bank die Zinsanpassungen monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz vorzunehmen hat. Nur so bleibe „das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten“, so dass „günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben.“ Der monatliche Rhythmus ergebe sich daraus, dass der für langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird.
Zudem entschied der Bundesgerichtshof, dass Ansprüche der Verbraucher auf Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden. Verjährungsfristen für solche Ansprüche beginnen somit ebenfalls frühestens ab Vertragsbeendigung zu laufen. Die Zinsen unterlägen somit derselben Verjährung wie das angesparte Kapital, auch wenn diese dem Verbraucher bisher noch nicht gutgeschrieben wurden.
„Die Entscheidung trifft die Finanzbranche hart. Erst im April diesen Jahres hatte der Bundesgerichtshof Klauseln zur schweigenden Zustimmung bei AGB-Änderungen durch Banken für ungültig erklärt, weshalb sich Banken auf Gebührenrückforderungen durch Kunden einstellen müssen“, so Anna Schwingenheuer, ebenfalls Expertin für Gerichts- und Schiedsverfahren bei Pinsent Masons.