Out-Law News Lesedauer: 1 Min.
18 Nov 2020, 5:49 pm
Ein Verbraucherschutzverein hatte Musterfeststellungsklage gegen die Hausbank eines Autobauers eingereicht. Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass dem Verein die Klagebefugnis fehlt und die Klage daher unzulässig ist.
In dem Verfahren ging es um die Finanzierung von Kaufverträgen für Kraftahrzeuge. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hatte versucht, den Kunden der Mercedes-Benz Bank AG den Widerruf von Darlehensverträgen zu ermöglichen.
Dies sollte über den sogenannten „Widerrufs-Joker“ gelingen: Wie der Bundesgerichtshof (BGH) mitteilt, wollte der Verein mittels Musterfeststellungklage feststellen lassen, dass die Pflichtangaben in den Verbraucherdarlehensverträgen der Bank nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Frist für den Widerruf des Vertrages daher nicht angelaufen sei. Folglich sollte für betroffene Bankkunden der Widerruf auch noch Jahre nach Vertragsschluss möglich sein. Außerdem wollte der Verein erreichen, dass die Kunden bei einer Rückabwicklung des Vertrags den Wertverlust des Fahrzeugs nicht ausgleichen müssen.
Der BGH kam jedoch zu dem Urteil, dass die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. nicht die für Musterfeststellungskläger vorgesehenen Vorgaben der Zivilprozessordnung erfüllt, da der Verein nicht schlüssig vortragen konnte, dass er die nötige Mitgliederzahl von 350 erreicht. Außerdem zweifelte der BGH an, dass der Verein aufklärende oder beratende Tätigkeiten nicht gewerbsmäßige wahrnimmt, da der überwiegende Teil seiner Einnahme laut BGH aus Anspruchsdurchsetzungen stammt.
„Die deutsche Musterfeststellungsklage wurde geschaffen, um Verbraucherschutz und verhältnismäßig einfachen Rechtsschutz zu gewährleisten“, so Johanna Weißbach, Expertin für Sammelklageverfahren bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Das Urteil des BGH bestätigt und unterstreicht diese Zielsetzung: Der Verein habe nicht den Verbraucherschutz, sondern möglicherweise primär die Einnahmenerzielung vor Augen.“
Laut dem BGH überstiegen im Jahr 2017 und der ersten Hälfte von 2018 die Einnahmen des Vereins aus gerichtlichen und außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzungen die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen um ein Vielfaches. „Damit spricht auch die Einnahmenstruktur des Musterklägers dafür, dass die (außer)gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen beim Schutz der Verbraucher vor unredlichen Geschäftspraktiken keine nur untergeordnete Rolle spielt“, so der BGH.
„Beim neuen EU-Modell für Sammelklagen, das in naher Zukunft durch eine entsprechende Richtlinie eingeführt wird, steht der Verbraucherschutz ebenfalls im Vordergrund“, so Weißbach. „Wie schon der Deutsche Gesetzgeber, sieht auch die EU vor, dass nur bestimmte Einrichtungen derartige Sammelklageverfahren einleiten dürfen. Diese Einrichtungen müssen besondere Voraussetzungen erfüllen, insbesondere muss ihre Finanzierung transparent sein und sie dürfen keine kommerziellen Zwecke verfolgen.“
Das harmonisierte Modell für EU-Sammelklagen soll die Verbraucher in den Mitgliedsstaaten besser vor Massenschadensereignissen schützen. Auch Bagatellschäden, welche der einzelne Verbraucher nicht einklagen würde, die aber wiederum eine Vielzahl von Verbrauchern in gleicher Weise treffen, sollen auf diese Weise effektiv verfolgt werden können.
In Deutschland wurde eine Möglichkeit für Sammelklageverfahren bereits Ende 2018 durch die Musterfeststellungsklage geschaffen. Das nun durch den BGH entschiedene Verfahren war die erste Musterfeststellungsklage in Deutschland. Mit seiner Entscheidung bestätigt der BGH die vorinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2019.
Out-Law Analysis
07 Jul 2020