Out-Law Analysis Lesedauer: 4 Min.
07 Jul 2020, 2:23 pm
Vertreter des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates haben sich auf EU-weite Regeln für kollektive Rechtsbehelfe, sogenannte Sammelklagen, geeinigt.
Das harmonisierte Modell für Sammelklagen soll die Verbraucher in den Mitgliedsstaaten besser vor Massenschadensereignissen schützen. Auch Bagatellschäden, welche der einzelne Verbraucher nicht einklagen würde, die aber wiederum eine Vielzahl von Verbrauchern in gleicher Weise treffen, sollen auf diese Weise effektiv verfolgt werden können.
Der Entwurf der Richtlinie sieht vor, dass zukünftig sogenannte qualifizierte Einrichtungen – wie etwa Verbraucherverbände – die Möglichkeit haben, stellvertretend für geschädigte Verbraucher gegen Unternehmen auf Unterlassung oder Schadensersatz zu klagen. Jeder EU-Mitgliedstaat ist aufgefordert, mindestens eine qualifizierte und finanziell unterstützte Einrichtung zu benennen, die befugt ist, Verbraucherinteressen in einem Sammelklageverfahren zu vertreten. Als klagebefugte Einrichtungen bieten sich in Deutschland beispielsweise die Verbraucherzentralen an.
Derzeit noch offen ist, nach welchen Regeln bei Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug entschieden werden soll, welcher Verbraucherverband aus welchem Land letztlich das Sammelklageverfahren durchführen darf oder was gelten soll, wenn sich bei mehreren Verfahren die Streitgegenstände teilweise überschneiden, aber nicht vollständig deckungsgleich sind.
Um auf Seiten der betroffenen Unternehmen bestehende Risiken wie missbräuchliche Inanspruchnahme und Rufschädigung zu minimieren, müssen die qualifizierten Einrichtungen besondere Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen sie eine transparente Finanzierung nachweisen und dürfen keine kommerziellen Zwecke verfolgen.
Der Entwurf sieht ferner vor, dass die Einrichtungen bei erfolgloser Klage die Kosten des Verfahrens tragen. Daher muss die zur Klage befugte Einrichtung nachweisen, dass sie über geeignete finanzielle Mittel verfügt. Auch ermöglicht die Sammelklage in offensichtlich unbegründeten Fällen eine frühestmögliche Klageabweisung. Ziel ist es, eine „Klageindustrie“ vergleichbar mit der Situation in den Vereinigten Staaten zu verhindern.
Die in dem Richtlinienentwurf vorgesehenen weitreichenden Verpflichtungen der Unternehmen zur Offenlegung von Beweismitteln weisen indes starke Bezüge zum anglo-amerikanischen Rechtssystem auf. So soll ein beklagtes Unternehmen aufgefordert werden können, sämtliche für den Fall erhebliche Beweismittel vorzulegen. Die klassischen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast, wie sie die Zivilprozessordnung kennt, würden damit ausgehebelt. Es bleibt daher abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber diese Vorgabe in nationales Recht umsetzen wird.
Ob die neue Sammelklage nach dem sogenannten Opt-in-Prinzip funktionieren soll, wonach sich potentiell geschädigte Verbraucher aktiv für die Teilnahme an einem Musterprozess entscheiden und hierzu in einem entsprechenden Klageregister anmelden, oder nach dem Opt-out-Prinzip, das der amerikanischen Class Action zugrunde liegt, ist im Richtlinienentwurf nicht geregelt. Die Entscheidung für die eine oder die andere Lösung bleibt daher den jeweiligen Mitgliedsstaaten überlassen. Einzig für Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug sieht die EU-Richtlinie zwingend das Opt-in-Prinzip vor: Verbraucher sollen nicht ohne ihren ausdrücklich erklärten Willen an ein Verfahren in einem fremden Land, unter Geltung einer fremden Rechtsordnung, gebunden sein.
In Deutschland sind mit der Ende 2018 eingeführten Musterfeststellungsklage Kollektivklagen bereits möglich. Auch andere EU-Staaten haben in den letzten Jahren unterschiedliche Formen von Sammelklagen eingeführt, beispielsweise Italien im Jahr 2010, Frankreich im Jahr 2014 und die Niederlande im Jahr 2019. Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Sammelklage, insbesondere deren Anwendungsbereich, oblag dabei den nationalen Gesetzgebern. Die EU will diesen „Flickenteppich“ nun durch die Richtlinie vereinheitlichen.
Während die deutsche Musterfeststellungsklage lediglich darauf ausgerichtet ist, einen Anspruch, beispielsweise auf Unterlassung oder Entschädigung, dem Grunde nach festzustellen, dieser anschließend aber noch von den einzelnen Betroffenen eingeklagt werden muss, sieht die europäische Sammelklage entsprechend dem Vorbild der amerikanischen Class Action echte Leistungsklagen vor. In der Regel können die Unternehmen bei erfolgreicher Sammelklage durch Abhilfebeschluss verpflichtet werden, etwa für Entschädigung, Reparatur, Ersatz, Preisminderung, Vertragskündigung oder die Erstattung des gezahlten Preises zu sorgen.
Die europäische Sammelklage hat mit der Musterfeststellungsklage gemein, dass sie ebenfalls ein breites Branchenspektrum abdeckt, zum Beispiel den Bereich des Datenschutzes, der Finanzdienstleistungen und des Tourismus. Unterschiede bestehen demgegenüber hinsichtlich der jeweiligen rechtlichen Anwendungsbereiche: Die europäische Sammelklage wird nicht sämtliche Verbraucherrechte erfassen, stattdessen können nur Ansprüche, die auf einer Verletzung von EU-Rechtsakten beruhen, geltend gemacht werden. Gegenstand der Musterfeststellungsklage können hingegen nach der derzeitigen Rechtslage sämtliche streitigen Ansprüche zwischen Verbrauchern und Unternehmern sein, so dass für die Musterfeststellungsklage auch nach Einführung der europäischen Sammelklage ein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe.
Bei der Befugnis zur Erhebung der Klage erinnert die europäische Sammelklage stärker an die deutsche Musterfeststellungsklage denn an die amerikanische Class Action, da nur die qualifizierten Einrichtungen klagebefugt sind. Anders als bei der Musterfeststellungsklage wird hierfür aber ein individuelles Mandat der betroffenen Verbraucher aller Voraussicht nach nicht erforderlich sein.
Das EU-Parlament als Ganzes und der Europäische Rat müssen der neuen Richtlinie nun noch zustimmen.
Danach wird die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben ab Inkrafttreten eineinhalb Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, und weitere sechs Monate, um sie anzuwenden.
Die Umsetzung der künftigen Richtlinie in nationales Recht wird sich in Deutschland nicht einfach gestalten: Das deutsche Prozessrecht verlangt, dass der Kläger in seinen eigenen Rechten subjektiv betroffen ist. Eine von einer konkreten Mandatierung unabhängige Klagebefugnis kennt das deutsche Recht bisher nur in Ausnahmefällen. Zudem ist die pauschale Ermittlung der Schadenshöhe, wie sie die europäische Sammelklage verlangt, dem deutschen Systemfremd, das auf die Kompensation von tatsächlich entstandenen Schäden gerichtet ist.
Sobald die Richtlinie in Kraft tritt, ist bei sogenannten Massenschadensereignissen mit einem Anstieg der Zahl an Anspruchstellern zu rechnen, da das Prozessrisiko für den einzelnen Verbraucher gegenüber einem Individualklageverfahren deutlich minimiert wird. Zugleich würden Masseklageverfahren aber für multilateral tätige Unternehmen durch die europaweite Vereinheitlichung der Regeln berechenbarer. Auch eröffnet die Richtlinie Unternehmen die Möglichkeit, Kollektivvergleiche zu schließen. So könnten Unternehmen – ähnlich wie bei der bereits existierenden Musterfeststellungklage – eine Vielzahl von Verfahren effizient zum Abschluss bringen.
Letztlich wird das Bestreben des europäischen Gesetzgebers deutlich, mit der Einführung der europäischen Sammelklage innerhalb der Globalisierung der Märkte für Unternehmen und Verbraucher Berechenbarkeit und Rechtssicherheit herzustellen. Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber seinen Spielraum bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht nutzen wird.