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BGH: Unternehmen dürfen bei Zahlung mit Paypal oder Sofortüberweisung Gebühren erheben


Unternehmen dürfen von ihren Kunden für Online-Bezahlungen per Paypal oder Sofortüberweisung eine Gebühr verlangen. Seine Entscheidung begründet der Bundesgerichtshof damit, dass diese Dienste mehr tun, als nur die Zahlung abzuwickeln.

Anders als bei Zahlungen mit Banküberweisung, Lastschrift oder in Deutschland üblichen Kreditkarten – wo zusätzliche Gebühren verboten sind – bieten Dienste wie Paypal und Sofortüberweisung über die reine Abwicklung der Bezahlung noch einen zusätzlichen Service, der durchaus etwas kosten dürfe, so der Bundesgerichtshof (BGH).

„Eine direkte Auswirkung auf Paypal-Zahlungen ist nicht zu erwartet, da nach einer Änderung der Paypal-AGB die Gebühr nicht an die Kunden des jeweiligen Anbieters weitergegeben werden darf. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Gebühren bereits eingepreist sind“, so Dr. Igor Barabash, Experte für Technologie und E-Commerce bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Bei Nutzung der Zahlungsinstrumente anderer Anbieter, die ein ‚add-on‘ zu einer reinen Abwicklung der Zahlung zur Verfügung stellen, können nun aber tatsächlich gesondert Gebühren verlangt werden.“

Ein Fernbus-Unternehmen hatte seinen Kunden vier Möglichkeiten zur Bezahlung ihrer Reisen angeboten: die Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Für die letzteren beiden erhob das Busunternehmen ein zusätzliches Entgelt. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in Verbindung mit den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und verklagte das Busunternehmen.

Es berief sich dabei auf den neuen Paragrafen 270a im Bürgerlichen Gesetzbuch, der 2018 eingeführt worden war und es den Händlern verbietet, bei der Annahme vieler gängiger Zahlungsarten kostendeckende Zuschläge zu erheben. Die Regeln, die nur Business-to-Consumer-Transaktionen betreffen und Vorgaben der zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) umsetzen, gelten für alle SEPA-Überweisungen und -Lastschriften sowie für Debit- und Kreditkartentransaktionen, die über ein Vier-Parteien-Verfahren abgewickelt werden, wie beispielsweise Zahlungen mit Visa, Mastercard und Girocard.

Das Landgericht (LG) München hatte noch für die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs  entschieden: „Es hatte dies damit begründet, dass es gerade dem Ziel der PSD2-Richtlinie entspreche, dass etwaige Gebühren für marktübliche und anerkannte Zahlungsinstrumente nicht auf den Endverbraucher abgewälzt werden können“, so Dr. Barabash.

Das Busunternehmen hatte gegen das Urteil des LG München Berufung eingelegt, das Oberlandesgericht (OLG) München hatte die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs  daraufhin abgewiesen. Diese legte Berufung ein, doch der BGH schloss sich nun mit seiner Entscheidung (Urteil vom 25. März 2021 - I ZR 203/19) dem Urteil des OLG München an.

„Die Entscheidung des BGH ist noch nicht im Volltext verfügbar. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH darin klarstellt, dass ein Entgelt nur dann erhoben werden darf, wenn die über die reine Zahlungsabwicklung hinausgehende ‚on-top‘-Leistung tatsächlich auch dem Endkunden zu Gute kommt“, sagt Dr. Barabash. „Wenn es sich um Leistungen handelt, die nur dem Unternehmen etwas nutzen, dann verkennt die Entscheidung des BGH, dass die PSD2-Richtlinie gerade zum Schutz der Endverbraucher diese Gebühr abgeschafft hat. Wenn der Verbraucher von einer Sonderleistung nichts hat, dann sollte er auch nicht mit einer zusätzlichen Gebühr bei der Auswahl dieses Zahlmittels belastet werden können. Im Übrigen stellt sich nun auch die Frage, ob die Entscheidung nicht sinngemäß auch auf Kreditkarten anzuwenden ist, da auch diese zum Teile zusätzliche ‚on-top‘-Leistungen für den Nutzer enthalten.“

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