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BGH entschiedet erneut über Zinsanpassungsklauseln von Prämiensparverträgen


Der Bundesgerichtshof hat erneut in einem Musterfeststellungsverfahren entschieden, dass das Oberlandesgericht Dresden im Fall von unwirksamen Zinsanpassungen bei Prämiensparverträgen einen Referenzzinssatz festlegen muss.

Das letzte Woche ergangene, allerdings noch unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichthofes (BGH) bezieht sich auf einen Prämiensparvertrag der Sparkasse Vogtland, gegen den die Verbraucherzentrale Sachsen geklagt hatte. Bereits im Oktober 2021 hatte der BGH in einem ähnlichen Verfahren zu Sparverträgen der Sparkasse Leipzig entschieden, dass die verwendeten Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind. Wie schon damals, ging es auch in dem nun entschiedenen Fall um langfristige Prämiensparverträge mit variablem Zinssatz.

Die Vertragsbedingungen der Sparkasse Vogtland sahen vor, dass das Sparguthaben variabel verzinst wird. Weiter hieß es in den Bedingungen, dass die Sparkasse den Zinssatz durch einen Aushang im Kassenraum ändern könne, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Dresden, war im März 2021 zu dem Schluss gekommen, dass die Klausel unwirksam sei und die Sparkasse die Zinsen zudem nicht korrekt berechnet habe. Das OLG Dresden hatte jedoch keinen Referenzzinssatz für die Neuberechnung der Zinsen festgelegt. Das OLG Dresden begründete diese Entscheidung im aktuellen Fall damit, dass es sich um eine Musterfeststellungsklage handelt und nicht auszuschließen sei, dass andere Kläger individuelle Zinsvereinbarungen getroffen haben. Der BGH stellte in seinem letzte Woche ergangenen Urteil jedoch klar, dass das Musterfeststellungsurteil für Verträge mit anderen Konditionen ohnehin nicht bindend sei, weswegen das OLG Dresden durchaus einen Referenzzinssatz festlegen könne und müsse. Der BGH verwies den Fall daher an das OLG zurück.

Das OLG Dresden muss nun also konkrete Vorgaben zur Berechnung der Zinsen machen. In dem nahezu identisch gelagerten Fall der Sparkasse Leipzig hatte der BGH das OLG Dresden im Oktober 2021 ebenfalls hierzu verpflichtet. Von der Entscheidung des OLG wird abhängen, wie hoch die Erstattungen ausfallen werden, die die Kunden der Sparkasse erhalten. Der BGH stellte klar, dass die Bank die Zinsanpassungen monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz vorzunehmen hat. Nur so bleibe „das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten“, sodass „günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben.“ Der BGH betonte auch, dass Sachverständigengutachten, die für den vorherigen Fall der Sparkasse Leipzig eingeholt wurden, im Sinne der Verfahrensbeschleunigung auch für den Fall der Sparkasse Vogtland herangezogen werden können (Paragraf 411a Zivilprozessordnung).

„Der BGH möchte das OLG Dresden augenscheinlich dazu anhalten, die Anspruchshöhe der Bankkunden zügig festzustellen“, so Johanna Weißbach, Expertin für Massenverfahren bei Pinsent Masons. „Die Möglichkeiten der Sparkasse Vogtland, auf die Berechnung der zu erstattenden Beträge durch das Gericht weiter Einfluss zu nehmen, sind nach dem BGH-Urteil eher gering.“

Carlo Schick, Experte für bankrechtliche Streitigkeiten und Prozessführung bei Pinsent Masons, ergänzt: „Da in diesem Kontext zahlreiche weitere Musterfeststellungsklagen anhängig sind, kann dem Sachverständigengutachten aus dem im Oktober 2021 an das OLG Dresden zurückgewiesenen Fall der Sparkasse Leipzig nun also erhebliche Bedeutung für zahlreiche betroffene Verträge zukommen.“

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