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21 Jan 2021, 3:30 pm
Die Bundesregierung hat gestern eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegte Formulierungshilfe für eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen.
Die weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird vom BMJV damit begründet, dass die in Aussicht gestellten Nothilfen für Betriebe, die aufgrund des Lockdowns teils schon seit November letzten Jahres geschlossen sind, in vielen Fällen noch nicht ausgezahlt wurden.
Erst am 12. Januar teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit, dass „die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November stehen. Damit können die Auszahlungen der Novemberhilfe durch die Länder ab sofort starten und umgesetzt werden.“ Zuvor waren Abschlagszahlungen geflossen.
„Durch die Folgen der anhaltenden Corona-Pandemie geraten auch Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, die tragfähige Geschäftsmodelle haben und vor der Pandemie erfolgreich am Markt tätig waren“, so Bundesjustizministerin Christine Lambrecht. „Von solchen Unternehmen können wir in der Regel annehmen, dass sie nach dem Abklingen der Krise auch wieder profitabel arbeiten können. Der Staat stellt ihnen umfangreiche finanzielle Hilfen zur Verfügung, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Die Prüfung der Anträge nimmt aber Zeit in Anspruch, deshalb sind die Hilfen vielfach noch nicht zur Auszahlung gekommen. Wir dürfen diesen Unternehmen nicht die Gelegenheit nehmen, durch die staatlichen Hilfen wieder finanziell auf die Beine zu kommen.“
Die weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. April 2021 für Unternehmen gelten, die Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben, sofern deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und dass das Unternehmen nicht mehr insolvenzreif wäre, wenn die Hilfe ausgezahlt würde.
Sollte es „aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen“ nicht möglich sein, den Antrag auf Staatshilfen bis zum 28. Februar zu stellen, sind die betroffenen Unternehmen dennoch von der Insolvenzantragspflicht befreit.
„Wie schon bisher gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur, wenn die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist und hierdurch eine Überlebenschance für das Unternehmen besteht“, teilte das BMJV weiter mit.
Unternehmen, die sich einem dauernden Liquiditätsengpass ausgesetzt sehen, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen. Geschäftsführer und Vorstände machen sich gegebenenfalls strafbar, wenn sie nicht spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung den Antrag beim Insolvenzgericht stellen. Seit Beginn der Corona-Pandemie gab es jedoch zahlreiche Ausnahme-Regelungen:
Bereits im März 2020 wurde die Insolvenzantragspflicht bei einer pandemiebedingten Insolvenz ausgesetzt, um die Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen abzufedern. Ab Oktober 2020 galt diese Ausnahme jedoch nur noch für Unternehmen, die überschuldet aber dennoch zahlungsfähig waren – was Experten zufolge nur auf eine geringe Zahl von Betrieben zutraf. Wegen technischer Probleme bei der Antragsstellung und Verzögerungen bei der Auszahlung der angekündigten November-Hilfen wurde für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Januar 2021 erneut die Insolvenzantragspflicht sowohl für überschuldete als auch für zahlungsunfähige Unternehmen ausgesetzt, vorausgesetzt es handelt sich um Unternehmen mit Anspruch auf die angekündigten Staatshilfen, deren Liquiditätsprobleme nachweislich auf den Folgen der Corona-Pandemie beruhen.
Wie das statistische Bundesamt vergangene Woche mitteilte, haben die deutschen Amtsgerichte im Oktober letzten Jahres 1.084 Unternehmensinsolvenzen gemeldet, 31,9 Prozent weniger als im Oktober 2019. „Die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen durch die Corona-Krise spiegelt sich somit bislang nicht in einem Anstieg der gemeldeten Unternehmensinsolvenzen wider“, so das Statistische Bundesamt. Ein Grund dafür sei, dass die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt wurde. Die bereits ab Oktober 2020 wieder geltende Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen werde sich unter anderem aufgrund der Bearbeitungszeit der Gerichte erst später in der Statistik niederschlagen.
Der gestern vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wurde dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Final darüber abstimmen wird der Bundestag. Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Februar gelten und sich damit nahtlos an die bis 31. Januar geltenden Vorgaben anschließen.
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