Out-Law Analysis Lesedauer: 2 Min.
29 Sep 2020, 3:03 pm
Für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, hatte die Bundesregierung im März die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Diese Regelung wurde nun verlängert, allerdings nur für Unternehmen, die überschuldet und zugleich noch zahlungsfähig sind – was nur in Ausnahmefällen zutreffen dürfte.
Für die Mehrheit der Unternehmen gilt daher ab dem 1. Oktober wieder uneingeschränkt die Pflicht, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Ist objektiv erkennbar, dass eine Zahlungsunfähigkeit besteht, und ist jetzt schon klar, dass diese nicht innerhalb der nächsten drei Wochen beseitigt werden kann, muss der Insolvenzantrag sogar unverzüglich gestellt werden.
Das Statistische Bundesamt hatte mitgeteilt, dass es im ersten Halbjahr 2020 6,2 Prozent weniger angemeldete Unternehmensinsolvenzen als im ersten Halbjahr 2019 gab, was auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zurückzuführen ist. Nun, wo die Insolvenzantragspflicht für die Mehrheit der Unternehmen wiedereinsetzt, ist mit einem deutlichen Anstieg der Insolvenzen zu rechnen.
Die Drei-Wochen-Frist hält Unternehmen dazu an, einen Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen, statt ihn zu verschleppen. Geschäftsführer und Vorstände machen sich gegebenenfalls strafbar, wenn sie den Antrag beim Insolvenzgericht nicht rechtzeitig stellen. Wird der Geschäftsführung Insolvenzverschleppung vorgeworfen, ist es an ihr zu beweisen, dass das Unternehmen zum fraglichen Zeitpunkt doch noch zahlungsfähig war.
Bei der bevorstehenden Rückkehr der Insolvenzantragspflicht müssen Geschäftsführer und Vorstände darauf achten, dass die Drei-Wochen-Maximalfrist bereits mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu laufen beginnt, nicht erst ab dem 1. Oktober. Jedenfalls die Unternehmen, die schon am 10. September 2020 oder früher zahlungsunfähig waren, müssen den Insolvenzantrag folglich bereits am 1. Oktober stellen.
Auch die Anfechtbarkeit von Zahlungen lebt nun wieder auf: Befriedigt ein insolventes Unternehmen noch bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird die Interessen einzelner Gläubiger – und benachteiligt so die andere Gläubiger – kann der Insolvenzverwalter diese Leitungen zurückfordern, um sie der Insolvenzmasse wieder zuzuführen.
Mit der Rückkehr zum „harten“ Insolvenzrecht können ab dem 1. Oktober Rückzahlungen von Darlehen, Sicherungsleistungen und Auszahlungen an Gläubiger wieder in vollem Umfang anfechtbar sein – auch dann, wenn die Anfechtbarkeit dieser bisher ausgesetzt war.
Folglich sind nicht nur Zahlungen für neue Verbindlichkeiten, Darlehen oder Besicherungen, sondern auch solche Verbindlichkeiten aus den letzten sechs Monaten betroffen. Selbst bei bisher anfechtungsfesten Stundungs- oder Ratenvereinbarungen können sich Risiken der Anfechtbarkeit ergeben.
Unternehmen in der Krise sollten daher:
Out-Law News
11 Sep 2020