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27 Jul 2021, 12:38 pm
Inwieweit die behördlich angeordnete Quarantäne auf den Urlaub anzurechnen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Das Arbeitsgerichtes (ArbG) Bonn hat nun mit Urteil vom 07. Juli (Aktenzeichen: 2 Ca 504/21) entschieden, dass Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs aufgrund einer Coronainfektion eine Quarantäneverfügung erhalten haben, keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen der Urlaub wieder gutgeschrieben wird.
„Vor dem Hintergrund der Vielzahl ungeklärter abreitsrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gibt das Urteil Arbeitgebern zum Höhepunkt der Urlaubszeit erfreulicherweise eine Orientierung hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Urlaub und Quarantäne“, so Sarah Kappe, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Die Urteilsgründe werden sich damit befassen, weshalb eine häusliche Quarantäne dem Erholungszweck des Urlaubs nicht entgegensteht und Paragraf neun des Bundesurlaubsgesetzes mangels Regelungslücke keine analoge Anwendung findet. Möglich bleibt, dass im Rahmen eines Berufungsverfahrens eine abweichende Bewertung getroffen wird, sodass zunächst abzuwarten ist, ob der Kläger Rechtsmittel einlegt.“
In dem Fall, auf den sich das Urteil bezieht, wurde einer Arbeitnehmerin für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Da sie sich vor ihrem Urlaubsantritt mit dem Coronavirus infiziert hatte, musste sich die Arbeitnehmerin auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin verlangt von ihrem Arbeitgeber mit der von ihr erhobenen Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen. Das ArbG Bonn wies die Klage ab, da die Voraussetzungen für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt waren. Es habe kein ärztliches Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich, teilte das ArbG Bonn mit. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliege allein dem behandelnden Arzt. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe auch nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit.
„Es dürfte allerdings nicht auszuschließen sein, dass Arbeitnehmer sich ihre Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum der Quarantäne während eines Urlaubs nun regelmäßig bescheinigen lassen, sodass die Urlaubstage dann nachzugewähren wären”, so Dr. Alessa Trunk, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons. „Das wäre aus rechtlicher Perspektive derzeit auch kaum zu beanstanden. Denn auch die Frage, ob eine symptomlose Infektion zu einer Arbeitsunfähigkeit im Rechtssinne führt, ist eine weitere umstrittene Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.“
Out-Law Analysis
03 Sep 2020