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Bundestag und Bundesrat haben einer erneuten Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld zugestimmt: Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt zehn Tage Kinderkrankengeld beantragen.

Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt zehn Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, bei mehreren Kindern maximal auf 90 Tage. Die neue Regelung gilt rückwirkend ab dem 5. Januar.

„Die Corona-Pandemie stellt gerade berufstätige Mütter und Väter vor die Herausforderung, auf der einen Seite die Betreuung ihres Kindes sicherzustellen und auf der anderen Seite ihre beruflichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen“, so Kathrin Brügger, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Der Gesetzgeber hat dies gesehen und nun erneut entsprechend darauf reagiert.“

Wird das Kind eines Arbeitnehmers krank und muss betreut werden, hat er Anspruch darauf, von der Arbeit freigestellt zu werden. Zudem hat er Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn er gesetzlich versichert ist, das Kind unter zwölf Jahre alt ist oder eine Behinderung hat, ein ärztliches Attest vorliegt und niemand anders im Haushalt die Versorgung des Kindes übernehmen kann.

Das Krankengeld beläuft sich auf 90 Prozent des Nettoverdienstes, maximal 112,88 Euro pro Krankentag. Es soll nun auch gewährt werden, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind, der Zugang eingeschränkt ist oder Eltern gebeten wurden, ihre Kinder zuhause zu behalten – unabhängig davon, ob ein Kind krank ist oder nicht. Ebenso soll das Kinderkrankengeld auch gewährt werden, wenn Eltern grundsätzlich die Möglichkeit hätten, ihrer Tätigkeit auch aus dem Homeoffice nachzugehen.

Die zusätzlichen Leistungen sollen über die Krankenkassen ausgezahlt werden. Ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz besteht für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld nicht.

Der Bund werde zur Kompensation der zusätzlichen Ausgaben zum 1. April 2021 einen zusätzlichen Bundeszuschuss zur Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 300 Millionen Euro leisten, heißt es auf der Website des Deutschen Bundestages.

Bereits im Oktober 2020 war eine Ausdehnung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld in Kraft getreten, jedoch befristet bis Ende Dezember 2020: Eltern standen dadurch fünf zusätzliche Kinderkrankentage zu.

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