Out-Law Analysis Lesedauer: 4 Min.
25 Jun 2020, 4:27 pm
Investitionen durch strategische Partner, Investoren und Mäzene bieten für Fußballclubs viele Vorteile. Gemeinsame Ziele und gut ausgestaltete Verträge sind der Schlüssel zum Erfolg solcher Allianzen.
Investoren können entscheidend für die Zukunft eines Fußballclubs sein, wie aktuell das Beispiel des 1. FC Kaiserslautern zeigt. Jüngsten Medienberichten zufolge liegt dem Club nach seinem Antrag auf Planinsolvenz nun das Angebot eines Investors vor, dessen Name allerdings noch unbekannt ist.
Fußballclubs können sich auf unterschiedliche Weisen finanzieren. Anders als bei der klassischen Fremdkapitalfinanzierung, bei der der Kapitalgeber Zinsen für sein Darlehen erhält, verfolgen Investoren durch die Vergabe von erheblichen Mitteln oftmals andere Ziele. Für Fußballclubs gibt es drei Arten von Investoren: strategische Partner, Finanzinvestoren und Mäzene.
Strategische Partner, wie beispielsweise Automobilhersteller oder Versicherungen, stellen den Clubs gegen Gewährung von Anteilen Kapital zur Verfügung. Ziel des Investments ist dabei weniger eine gute Rendite auf das eingesetzte Kapital zu erreichen. Oft dient die strategische Partnerschaft vor allem dem Marketing, wenn etwa neue Absatzmärkte erschlossen werden sollen oder der Investor sein Image aufpolieren möchte.
Der Einstieg von strategischen Partnern stellt für den Profiverein oftmals eine sehr attraktive Finanzierungsform dar, wobei auch hier gemeinsame Ziele des Projekts definiert und die rechtlichen Grundlagen vernünftig ausgestaltet werden müssen, um dem Projekt zum Erfolg zu verhelfen.
Daneben stellen Finanzinverstoren Kapital zur Verfügung. Bei ihnen handelt es sich oftmals um typische Beteiligungsgesellschaften, für die die finanzielle Rendite in einem bestimmten Investitionszeitraum im Vordergrund steht. Die bei strategischen Partnern wichtigen Synergieeffekte, die auch bei schwankenden Zahlen generiert werden können, spielen für den Finanzinvestor eine untergeordnete Rolle.
Für den Club bleibt das frische Kapital, trotz anderer Zielsetzung des Investments, attraktiv, da auch mit diesem in „Steine und Beine“ investiert werden kann. Bisher blieben Clubs aus der Bundesliga wegen der 50+1-Regel für Finanzinvestoren allerdings eher unattraktiv. Oftmals verbieten ihnen schon allein die eigenen Fond-Statuten, sich in größerem Ausmaß über solche Investoren zu finanzieren.
Die dritte Art von Investoren sind die Mäzene: vermögende Personen, die in der Regel eine langjährige emotionale Bindung zum Club aufgebaut haben. Mäzene verfolgen mit ihrem Investment selten finanzielle oder wirtschaftliche Zwecke. Vielmehr geht es ihnen hauptsächlich um den sportlichen Erfolg des Clubs, bei dem sie aber eine gewisse wirtschaftliche Solidität erwarten. Vorausgesetzt, dass der Mäzen nicht versucht, die Strukturen des Clubs grundlegend zu ändern und damit die Wut der Fans auf sich zieht – was durchaus zu sportlichem Misserfolg führen kann – stellt ein Mäzen eine sehr interessante Finanzquelle dar, der sich wohl nur die wenigsten Clubs verschließen würden.
Das frische Kapital kann dem Club auf zweierlei Wegen zugeführt werden: Der jeweilige Investor kann Anteile an der Fußballkapitalgesellschaft erwerben oder stiller Gesellschafter werden.
Der Erwerb einer Beteiligung wird von strategischen Partnern und Finanzinvestoren bevorzugt und mitunter auch von Mäzenen gefordert.
Der Investor erwirbt die Gesellschaftsanteile in Form von Aktien oder Geschäftsanteilen. Dabei muss der Investor sich durch eine Zeichnungserklärung zur Übernahme der Anteile verpflichten und den Preis pro Anteil an die Gesellschaft einzahlen. Der Preis besteht dabei aus dem Nominalwert des Anteils – meistens ein Euro – und dem dazugehörigen Aufgeld, wobei die Höhe des Aufgelds den Marktwert des Clubs wiederspiegelt.
Sind Anteile schon in der Hand eines Dritten, kann der Investor sie ihm abkaufen. Dafür wird ein Kaufvertrag geschlossen, der beim Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH durch einen Notar beurkundet werden muss. Für Kaufverträge über Aktien gibt es keine formalen Vorgaben, wobei es ratsam ist, den Kaufvertrag wenigstens schriftlich niederzulegen.
Ist der Finanzinvestor erst mal Gesellschafter des Clubs, sollte dringend das Miteinander geregelt und durch eine Gesellschaftervereinbarung festgehalten werden. Die Gesellschaftervereinbarung sollte die Besonderheiten der Branche im Zusammenspiel mit der 50+1-Regel und dem Financial-Fair-Play berücksichtigen, um Probleme mit den Dachverbänden zu vermeiden.
Sonst in Gesellschaftervereinbarungen übliche Strukturelemente wie Klauseln zum Mitveräußerungsrecht oder zu einer Mitveräußerungspflicht sind durch das Verbot der Mehrheitsbeteiligung von Finanzinvestoren nur beschränkt umsetzbar.
Zielführender dürfte in der Gesellschaftervereinbarung eine sogenannte Call-Option des Finanzinvestors sein, die es ihm ermöglicht, seinen Anteil bis zur Maximalgrenze von 49,9 Prozent aufzustocken – das entspräche der 50+1-Regel.
Zulässig, um den Einfluss des Investors zu stärken, sind Entsendungsrechte von Aufsichtsräten für einzelne Aktionäre. Entsendungsrechte ermöglichen es einzelnen Aktionären, über die Besetzung von Aufsichtsratsposten autonom zu entscheiden. Das Entsendungsrecht muss dabei durch die Satzung eingeräumt worden sein, wobei das Recht oftmals bestimmten Voraussetzungen unterliegt.
Darüber hinaus können Entsendungsrechte insgesamt höchstens für ein Drittel der sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigener eingeräumt werden. Auch weitergehende Informationsrechte einzelner Gesellschafter oder Aktionäre stellen keinen Verstoß gegen die 50+1-Regel dar, erweitern deren Kompetenz und sollten explizit in die Gesellschaftervereinbarung geregelt werden.
Die stille Gesellschaft ist vor allem bei Investitionen durch Mäzene interessant, da sie geheim bleiben kann und die Öffentlichkeit so nichts von dem Investment durch den Mäzen erfahren muss.
Durch die stille Gesellschaft stellt der Investor der Gesellschaft Kapital gegen eine bestimmte Verzinsung zur Verfügung. Die Verzinsung kann dabei variabel ausgestaltet werden. Denkbar ist ein fester Zinssatz oder eine vom Gewinn der Fußballkapitalgesellschaft abhängige oder daran orientierte Verzinsung.
Ferner kann vereinbart werden, dass der stille Gesellschafter nicht nur am Gewinn und den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt werden soll, sondern auch an ihren Verlusten.
Die stille Gesellschaft wird nicht in das Handelsregister eingetragen und auch anderweitige Publizitätspflichten bestehen nicht. Das erlaubt es dem Investor, sofern gewünscht, nicht offen in Erscheinung zu treten.
Zur Sicherung seines Investments und der Rendite erwartet der stille Gesellschafter weitgehende Informations- und Kontrollrechte. Die Ausgestaltung dieser Rechte kann im Vertrag über die stille Gesellschaft vereinbart werden. Danach müssen dem stillen Gesellschafter in regelmäßigen Abständen wirtschaftliche Informationen der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden.
Auch werden bestimmte wichtige Rechtsgeschäfte, wie die Aufnahme weiterer Anteilseigner oder stiller Gesellschafter oder bedeutende Investitionen, von der Zustimmung des stillen Gesellschafters abhängig gemacht. An der Geschäftsführung ist der stille Gesellschafter jedoch nicht beteiligt, und Stimmrechte werden ihm nicht gewährt.
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