Out-Law Analysis Lesedauer: 4 Min.

Elektronische Wertpapiere: Registereintrag ersetzt Papierurkunde


Das neue eWertpapiergesetz ist in Kraft getreten. Es führt elektronische Aktien ein, die durch Eintragung in elektronische Register ausgegeben werden. Dabei soll es zwei Arten von Registern geben: eines für Kryptowertpapiere und eines für alle anderen elektronischen Wertpapiere.

Das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) ist heute in Kraft getreten. Es ermöglicht die Unternehmensfinanzierung durch Wertpapiere, die elektronisch und gegebenenfalls mittels der Blockchain-Technologie ausgegeben werden. Die im eWpG enthaltenen Regeln gelten zunächst allerdings nur für auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sollen sie auch auf elektronische Aktien und elektronische Investmentfondsanteile ausgedehnt werden. Das eWpG führt elektronische Wertpapiere ein, indem die geltende Rechtsordnung für Wertpapiere ohne Urkunde geöffnet wird. An die Stelle der Urkunde tritt dabei der Eintrag in ein digitales Register.

Ausgabe von eWertpapieren

Nach dem neuen Gesetz werden elektronische Wertpapiere dadurch ausgegeben, dass der Emittent sie in ein elektronisches Wertpapierregister eintragen lässt: Elektronische Wertpapiere entstehen also mit ihrer Eintragung im entsprechenden elektronischen Register. Der Registereintrag ersetzt somit die Papierurkunde. Mit der Eintragung ist das elektronische Wertpapier dem urkundlich verbrieften Wertpapier gleichgestellt.

Jeder, der in das Wertpapierregister Einsicht nimmt, muss die Möglichkeit haben, die niedergelegten Emissionsbedingungen einzusehen.

Die Begebung eines elektronischen Wertpapiers ist an das klassische Wertpapierrecht angelehnt. Zunächst ist ein Begebungsvertrag zwischen dem Emittenten und dem ersten Nehmer erforderlich, in dem sich der Emittent zur Ausgabe des elektronischen Wertpapiers und der erste Nehmer zur Übernahme verpflichtet. Bei der Begebung eines elektronischen Wertpapiers sind sodann drei Schritte in der genannten Reihenfolge zu vollziehen:

  • Der Emittent und der erste Nehmer müssen sich über die Emissionsbedingungen einigen.
  • Die Emissionsbedingungen müssen bei der registerführenden Stelle niedergelegt werden.
  • Die elektronischen Wertpapiere werden in das elektronische Wertpapierregister eingetragen. Erst hiermit entsteht das elektronische Wertpapier.

Zudem muss eine eindeutige und unmittelbar erkennbare Bezugnahme auf die niedergelegten Emissionsbedingungen gewährleistet sein. Das bedeutet, dass jeder, der in das Wertpapierregister Einsicht nimmt, die Möglichkeit haben muss, die niedergelegten Emissionsbedingungen einzusehen.

Es werden zwei Arten von elektronischen Wertpapierregistern geschaffen: eines für Zentralregisterwertpapiere und eines für Blockchain-basierte Kryptowertpapiere. Als Oberbegriff für beide Registerarten wird der Begriff „elektronisches Wertpapierregister“ verwendet. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird die Emission elektronischer Wertpapiere und das dezentrale Register, in welches sie eingetragen werden, überwachen.

Zentrale Register

Zentralregister sind technikneutral und sollen dazu dienen, Zentralregisterwertpapiere durch Eintragung auszugeben und öffentlich zugänglich zu machen. Sie können zudem je nach Ausgestaltung und technischer Entwicklung auch als Zahlstelle oder für die Gläubigerkommunikation genutzt werden.

Zentrale Register können von einer Wertpapiersammelbank oder einem Verwahrer geführt werden, sofern der Emittent diesen schriftlich ausdrücklich dazu ermächtigt.

Die registerführende Stelle muss sicherstellen, dass in das zentrale Register der wesentliche Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Wertpapierkennnummer, das Emissionsvolumen, der Nennbetrag, der Emittent, die Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder eine Sammeleintragung handelt, der Inhaber und Angaben zum Mischbestand eingetragen werden. Bei einer Einzeleintragung müssen zusätzlich Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer bestimmten Person und Rechte Dritter in das zentrale Register aufgenommen werden.

Kryptowertpapierregister

Sehr erfreulich ist die Einführung des sogenannten „Kryptowertpapierregisters“, da hiermit die Distributed Ledger Technologie (DLT), die sich die Blockchain-Technologie zunutze macht, Einzug in das deutsche Wertpapierrecht hält. Der Gesetzgeber betont allerdings ausdrücklich, dass die Regelungen im eWpG technikneutral zu verstehen sind und nicht nur für die DLT oder eine bestimmte Ausprägung dieser Technik, wie etwa die Blockchain, gelten soll.

Ein Kryptowertpapierregister muss gemäß eWpG auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert gespeichert werden, wobei sichergestellt werden muss, dass sie nachträglich weder gelöscht noch verändert werden können. Derzeit dürfte insbesondere die Ethereum-Blockchain als Aufzeichnungssystem in Betracht kommen.

Joachimsthaler Markus

Markus Joachimsthaler, LL.M.

Rechtsanwalt, Senior Associate

Der Emittent muss eine registerführende Stelle benennen oder selbst diese Rolle übernehmen.

Anders als bei zentralen Registern, die ausschließlich von einer Wertpapiersammelbank oder einem Verwahrer mit entsprechender Erlaubnis geführt werden können, kann das Kryptowertpapierregister automatisiert und algorithmenbasiert verwaltet und fortgeschrieben werden. Da ein Algorithmus nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, muss dennoch eine registerführende Stelle durch den Emittent benannt werden. Bennent er keine registerführende Stelle, tritt er selbst an diese Stelle. Hierzu sollte er allerdings über eine entsprechende Erlaubnis für den Betrieb des Kryptoverwahrgeschäftes gemäß Kreditwesengesetz (KWG) verfügen. Das KWG sieht allerding eine Übergangszeit von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes vor, in der die Erlaubnis als vorläufig erteilt gilt, sofern das Unternehmen der Bundesanstalt die Absicht, die Tätigkeit aufzunehmen, zwei Monate vor Aufnahme schriftlich anzeigt und sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit einen vollständigen Erlaubnisantrag stellt.

Werden Kryptowertapiere in das Register eingetragen, müssen die gleichen Angaben gemacht werden wie im Zentralwertpapierregister. Verbraucher, die Inhaber eines einzeln eingetragenen Kryptowertpapiers sind, müssen bei jeder Änderung des Registerinhalts sowie einmal jährlich durch einen aktuellen Registerauszug informiert werden. Des Weiteren muss die Eintragung eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Erfolgt die Eintragung in ein Kryptowertpapierregister als Einzeleintragung, dürfen aus Gründen des Datenschutzes personenbezogene Angaben zum Wertpapierinhaber ausschließlich in pseudonymisierter Form hinterlegt werden, also etwa mittels einer nur dem Inhaber zugewiesenen Nummer, anhand derer dieser eindeutig identifiziert werden kann.

Sammeleintragung oder Einzeleintragung

Elektronische Wertpapiere können sowohl einzeln als auch gesammelt eingetragen werden. Bei der Sammeleintragung können eine Wertpapiersammelbank oder ein zum Betrieb des Depotgeschäfts zugelassener Verwahrer als Inhaber einer Emission eingetragen werden. Die Berechtigten der eingetragenen inhaltsgleichen Rechte gelten als Miteigentümer an dem eingetragenen elektronischen Wertpapier. Eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer verwaltet die in dem Register eingetragenen elektronischen Wertpapiere treuhänderisch für die Berechtigten. Eine Wertpapiersammelbank kann nur ein nach Artikel 16 der europäischen Zentralverwahrerverordnung als Zentralverwahrer zugelassene Gesellschaft sein, die folgende Kerndienstleistungen in Deutschland erbringt:

  • Erstmalige Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro
  • Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf oberster Ebene
  • Betrieb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems

In Deutschland ist die einzige Wertpapiersammelbank im Sinne des eWpG derzeit die Clearstream Banking AG.  Als Verwahrer hingegen kann jedes Finanzinstitut fungieren, das über die Erlaubnis zum Betreiben eines Depotgeschäfts nach dem Kreditwesengesetz verfügt.

Sondervorschriften für die Einzeleintragung

Die Paragrafen 24 bis 27 eWpG enthalten Sondervorschriften zu Verfügungen über elektronische Wertpapiere in Einzeleintragung. Das Besondere an einer Einzeleintragung ist, dass alle denkbaren Verfügungen über elektronische Wertpapiere in das Register ein- beziehungsweise umgetragen werden müssen, um wirksam zu sein. Daher muss bei jedem Inhaberwechsel eines Wertpapiers auch der Registereintrag entsprechend angepasst werden, da das Wertpapier andernfalls nicht wirksam auf den Erwerber übergeht. Zudem ist ein gutgläubiger Erwerb zugunsten desjenigen, der aufgrund eines Rechtsgeschäfts in ein elektronisches Wertpapierregister eingetragen wird, möglich.

 

Erfahren Sie mehr über das neue eWertpapier-Gesetz und darüber, warum es nur der erste Schritt auf dem Weg hin zu einem digitalen Wertpapierrecht ist.

 

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