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Risiken für Wasserstoff-Joint-Ventures bei der Befreiung von der EEG-Umlage beseitigt


Die Bundesregierung setzt bei der Energiewende vor allem auf grünen Wasserstoff und will dessen Produzenten von der EEG-Umlage befreien. Projektgesellschaften waren bislang dem Risiko ausgesetzt, leer auszugehen. Dieses Risiko hat der Bundestag nunmehr beseitigt.

Die Bundesregierung will die Produktion von Wasserstoff fördern und dabei insbesondere die Produktion von grünem Wasserstoff vollständig von der EEG-Umlage befreien. Hierzu wurde bei der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) noch sehr kurzfristig eine entsprechende Regelung aufgenommen.

Anschließend hatte das Bundeskabinett einen Verordnungsentwurf beschlossen, der konkretisiert, welche Kriterien Wasserstoff erfüllen muss, um als „grün“ bewertet und von der EEG-Umlage vollständig befreit zu werden. Dafür muss der Strom, der bei der Herstellung des Wasserstoffs verbraucht wird, vollständig und nachweislich aus erneuerbaren Energiequellen stammen. Die Umlagebefreiung soll „einen Anreiz für die Produktion von grünem Wasserstoff setzen und so den Markthochlauf beschleunigen“, heißt es auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Befreiung nur für Unternehmen

Als Stolperstein für Produzenten von grünem Wasserstoff, die die Befreiung in Anspruch nehmen möchten, erwies sich in jüngerer Vergangenheit das bereits in Kraft getretene EEG 2021. Dort sahen die Paragrafen 64a und 69b EEG 2021 bislang vor, dass eine Begrenzung oder Befreiung von der EEG-Umlage nur für Unternehmen möglich ist, die insbesondere über eine organisatorische, personelle und wirtschaftliche Unabhängigkeit im Sinne der Unternehmenskriterien des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verfügen.

Das Problem: Unternehmen, die sich ausschließlich zum Zweck der Produktion von Wasserstoff, beispielsweise zu einer Projektgesellschaft, zusammengeschlossen haben, sind oftmals als sogenannte Zweckgesellschaften nicht in der Lage, diese Kriterien zu erfüllen. Sie verfügen meist mangels Personalausstattung und eigener Lieferantenbeziehungen nicht über eine organisatorische, personelle und wirtschaftliche Unabhängigkeit.

Bundestag bessert nach

In jüngerer Vergangenheit hatten zahlreiche Unternehmen und Branchenverbände auf diese Risikolage hingewiesen und betont, dass die Benachteiligung von Projektgesellschaften vor dem Hintergrund des beabsichtigten Hochlaufs der Wasserstoffwirtschaft nicht beabsichtigt sein dürfte. Der Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie hat sich dieses Problems angenommen und eine Beschlussempfehlung für den Bundestag verabschiedet.

In dem Bericht heißt es: „[…] in der Phase des Markthochlaufs [wird] ein substanzieller Teil der Kapazitäten zur Herstellung von grünem Wasserstoff durch gemeinsame Projekte mehrerer Unternehmen realisiert, damit Investitionen gemeinsam gestemmt und Risiken verteilt werden können. Dafür werden in aller Regel Projektgesellschaften gegründet, an der die vorgenannten Unternehmen beteiligt sind.“

Daher sollen unter den Unternehmensbegriff gemäß Paragraf 64a Absatz 8 EEG 2021 (neue Fassung) alle Rechtsträger fallen, die Einrichtungen zur elektronischen Herstellung von Wasserstoff betreiben. Auf diesem Wege wird der Unternehmensbegriff im Sinne der Paragrafen 64a EEG 2021 für die gesetzliche Vollbefreiung auch auf Nicht-Unternehmen, beispielsweise Joint Ventures und Projektgesellschaften, erweitert. Im Rahmen des Paragrafen 69b Absatz 1 EEG 2021 (neue Fassung) soll die Beschränkung auf Unternehmen gänzlich entfallen. Ziel der Änderung ist es, der Projektpraxis in der Phase des Markthochlaufs der Wasserstoffproduktion Rechnung zu tragen und der Industrie die erforderliche Planungssicherheit zu bieten.

Der Bundestag hat sich in seiner Sitzung am 24. Juni final mit der Beschlussempfehlung befasst und die entsprechenden Änderungen verabschiedet. Nachdem die vom Bundestag beschlossenen Gesetzesänderungen auch den Bundesrat passiert haben, werden die Gesetzesänderungen voraussichtlich noch im Juli in Kraft treten. Sie stehen allerdings noch unter einem beihilfenrechtlichen Genehmigungsvorbehalt.

Hoher Stromverbrauch bei der Wasserstoffproduktion

Der Einsatz von Wasserstoff soll laut Bundesregierung dabei helfen, die Energiewende voranzutreiben und in Deutschland bis zum Jahr 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen. Beim Verbrennen erzeugt Wasserstoff keine CO2-Emissionen. Einige Experten halten wasserstoffbasierte Technologie daher für den Schlüssel zu mehr Klimafreundlichkeit. Allerdings sind große Strommengen nötig, um Wasserstoff überhaupt produzieren und als Energieträger nutzbar machen zu können. Insbesondere die hohen Umlagen, die in Deutschland auf Strom erhoben werden, machen die Wasserstoffproduktion daher kostspielig.

Über die EEG-Umlage wird der Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland finanziert. Wenn Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen ihren Strom in das öffentliche Netz einspeisen, erhalten sie dafür eine gesetzlich festgelegte Vergütung. Diese Vergütung liegt häufig weit über dem Preis, den die Übertragungsnetzbetreiber später tatsächlich für den Verkauf des Stroms an der Strombörse erzielen. Die EEG-Umlage wird erhoben, um diese Lücke zwischen den Erwerbskosten der Übertragungsnetzbetreiber und den Veräußerungserlösen zu schließen.

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