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EU will ihr Geschmacksmusterrecht mit neuer Reparaturklausel reformieren


Eine neue Reparaturklausel für „must-match“-Ersatzteile, die auf EU-Ebene in Planung ist, wird nach Ansicht von Rechtsexperten den Wettbewerb auf dem Kfz-Ersatzteilmarkt weiter fördern.

Der Entwurf der EU-Geschmacksmusterverordnung, der die Rechtsgrundlage für das EU-weite eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) - umbenannt in Unionsgeschmacksmuster - ändert, und der Vorschlag für eine Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, die das nationale Geschmacksmusterrecht der Mitgliedstaaten harmonisiert, enthalten beide eine Reparaturklausel für Ersatzteile. Sollten sie in ihrer jetzigen Form umgesetzt werden, würde der Geschmacksmusterschutz nicht mehr für „must-match“-Ersatzteile gewährt, deren Gestaltung dem Aussehen der Originalteile entsprechen muss.

„Die Einführung einer EU-weiten ‚Reparaturklausel‘ in das harmonisierte Geschmacksmusterrecht wird den Wettbewerb insbesondere auf dem Markt für Kfz-Ersatzteile öffnen und verstärken“, so Florian Traub von Pinsent Masons. „Wenn der Vorschlag Gesetz wird, wird es legal sein, identische ‚must match‘-Karosserieteile für Reparaturen anzubieten. Eine Übergangsfrist von zehn Jahren für bestehende Geschmacksmuster wird jedoch sicherstellen, dass sich die Industrie auf die Änderung einstellen kann.“

Dr. Fabian Klein von Pinsent Masons ergänzt: „Während der Automobilsektor natürlich im Mittelpunkt der Diskussion um die Reparaturklausel steht, sollte nicht übersehen werden, dass diese Klausel auch für andere Bereiche relevant sein kann, von Flugzeugen und Zügen bis hin zu Möbeln und Lampen, Sanitärprodukten oder Haushaltselektronik. In Anbetracht der Tatsache, dass der Green Deal der EU die Reparaturfähigkeit zu einem seiner Hauptziele macht, könnte die Klausel daher einen breiten Anwendungsbereich bekommen.“

Mit dem Reformpaket verfolgt die Europäische Kommission vorrangig das Ziel, die parallelen Systeme zum Schutz von Geschmacksmustern auf Unions- und nationaler Ebene besser aufeinander abzustimmen. Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften vereinfachen und straffen die Verfahren zur Erlangung von eingetragenen Unionsgeschmacksmustern und nationaler Muster, Das Gesamtziel besteht darin, eingetragene Geschmacksmuster als geistige Eigentumsrechte (Intellectual Property/IP) für die Wirtschaft relevanter und attraktiver zu machen.

Dr. Fabian Klein

Rechtsanwalt, Legal Director

In Anbetracht der Tatsache, dass der Green Deal der EU die Reparaturfähigkeit zu einem seiner Hauptziele macht, könnte die Klausel daher einen breiten Anwendungsbereich bekommen.

Dazu werden auch einige wesentliche Änderungen am Geschmacksmusterschutz selbst vorgenommen. Die neuen Richtlinien- und Verordnungsentwürfe erweitern die Definition der Begriffe „Erzeugnis“ und „Geschmacksmuster“, so dass der 3D-Druck, das Metaverse und andere technologische Fortschritte in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Ein „Erzeugnis“ wird definiert als „jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, ausgenommen Computerprogramme, unabhängig davon, ob er in einem physischen Objekt verwendet wird oder digitale Form annimmit“. Die neue Definition des Begriffs „Geschmacksmuster“ umfasst auch Bewegungen oder sonstige Merkmale, die zur Erscheinungsform eines Geschmacksmusters beitragen.

„Wenn diese Änderungen tatsächlich umgesetzt werden, wird das Geschmacksmusterrecht einen weiteren großen Schritt auf dem Weg zu einem der wichtigsten IP-Rechte machen und sich noch stärker als Alternative zum traditionellen Marken- oder Urheberrechtsschutz etablieren“, so Dr. Klein. „Das System wird nicht nur leichter zugänglich, weniger komplex und weniger kostspielig sein; auch der Umfang der potenziellen Produkte, für die Schutz erlangt werden kann, wird insbesondere für digitale Güter erweitert – die natürlich mit neuen Bereichen wie Non-fungible Tokens (NFTs) und dem Metaverse immer wichtiger werden.“

Derzeit läuft eine Konsultation für beide Vorschläge: Die Kommission hat interessierte Kreise dazu aufgefordert, sich bis zum 23. Januar 2023 zu äußern. Die Vorschläge werden anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat zur förmlichen Annahme vorgelegt.

„Es hat die Europäische Kommission viel Zeit gekostet, diese neue Rechtsvorschrift so zu formulieren, dass sie die konkurrierenden Anforderungen aller interessierten Kreise in Einklang bringt“, so Gill Dennis von Pinsent Masons. „Wir gehen daher davon aus, dass die Gesetzgebung im Großen und Ganzen in dieser Form ohne wesentliche Änderungen umgesetzt werden wird. Sobald das Datum des Inkrafttretens dieser Rechtsvorschriften feststeht, ist dies ein guter Zeitpunkt für Unternehmen aller Branchen, ihr IP-Portfolio zu überprüfen und zu bewerten, inwieweit es durch Geschmacksmusterschutz gestärkt werden kann.“

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