Out-Law News Lesedauer: 1 Min.
19 Aug 2024, 9:57 am
Wenn Verfahrensbeteiligte per Videokonferenz an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen wollen, muss das Gericht dies nun ermöglichen, es sei denn, es kann konkrete Gründe nennen, die der Video-Verhandlung entgegenstehen.
Seit kurzem ist das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten in Kraft.
Herzstück des Gesetzes ist eine Neufassung von Paragraf 128a der Zivilprozessordnung (ZPO), der nun Gerichtsverhandlungen per Video in größerem Umfang ermöglicht. Konkret bedeutet das: Nachdem das Gericht bisher den Parteien auf deren Antrag hin gestatten konnte, per Video an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen, können Gerichte Videoverhandlungen nun auch selbstständig anordnen.
Beantragt eine Partei die Teilnahme an der Verhandlung per Video, kann das Gericht dies nur ablehnen, wenn es die Ablehnung auch begründen kann. Das Gericht hat also weniger Ermessensspielraum als bisher.
Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten nun auch die Teilnahme an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung ermöglichen.
„Mit diesen Änderungen zielt der Gesetzgeber darauf ab, die Digitalisierung und Modernisierung der Justiz voranzutreiben und die Effizienz der Gerichtsverfahren zu steigern“, so Vera Bremer, Expertin für Prozessführung bei Pinsent Masons. „Auch soll Flexibilität gefördert werden. Personen, die etwaige Schwierigkeiten hätten, persönlich vor Gericht zu erscheinen, sollen somit erleichterten Zugang zur Justiz erhalten. Zudem spielt auch der Aspekt der Nachhaltigkeit eine Rolle: Die Umweltbelastung wird durch die Reduzierung von Reisen verringert.“
„Eine Herausforderung könnte allerdings die Technik darstellen“, ergänzt Anna Vollmer, ebenfalls von Pinsent Masons. „Nicht alle deutschen Gerichte verfügen bisher über die notwendige technische Ausstattung.“
Während der COVID19-Pandemie hatten Videokonferenzen in Gerichtsverfahren an Bedeutung gewonnen. Dadurch hatte sich gezeigt, dass der bislang geltende Rechtsrahmen entsprechend angepasst werden muss. Durch die Erweiterung des rechtlichen Spielraums können damit Gerichtsverfahren in Zukunft noch häufiger und flexibler per Videokonferenz durchgeführt werden.
Durch die Neuregelung wird darüber hinaus die Bild- und Tonübertragung einer Beweisaufnahme möglich. Somit können Zeugen, Sachverständige oder zu vernehmende Parteien mithilfe von Videokonferenztechnik befragt werden. Ihnen steht gleichwohl ein Widerspruchsrecht gegen die angeordnete Videovernehmung zu. Zeugen dürfen auch bei einer Videovernehmung nicht von Dritten beeinflusst werden. Daher kann das Gericht anordnen, dass Zeugen nicht von zu Hause aus, sondern mittels Videokonferenztechnik aus einem Gericht in ihrer Nähe vernommen werden sollen.
Die Verhandlung wird zwar auch weiterhin im Gerichtssaal durchgeführt, im Fall einer Video-Verhandlung jedoch zeitgleich in Bild und Ton übertragen. Dabei sind sämtliche Verfahrensbeteiligte und das Gericht selbst für alle Teilnehmer zu jeder Zeit hör- und sichtbar. Die Videoübertragung wird im Gerichtssaal in Echtzeit wiedergegeben. Dadurch soll gewährleistet werden, dass auch die interessierte Öffentlichkeit den Verlauf der Verhandlung verfolgen kann. Nichtsdestotrotz dürfen die Parteien die Videoverhandlung, wie bisher auch, nicht aufzeichnen.