Out-Law News Lesedauer: 2 Min.
23 Dec 2020, 3:47 pm
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) veröffentlicht, mit dem unter anderem Unternehmensgründungen in einem Online-Verfahren möglich gemacht werden sollen.
Das geplante Gesetz wird die EU-Digitalisierungsrichtlinie in deutsches Recht umsetzen. Die Richtlinie war Teil des sogenannten Company Law Package der EU-Kommission. Mit der Digitalisierungsrichtlinie wurde ein europaweit einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen, um zukünftig Kapitalgesellschaften vollständig online zu gründen und eintragen zu lassen, Zweigniederlassungen zu registrieren und Gesellschaftsdokumente bei den zuständigen Registern online einreichen zu können. Der nun vorgelegte Entwurf soll den Kosten-, Zeit- und Verfahrensaufwand gerade für kleine und mittlere Unternehmen senken, so das BMJV.
„Der Referentenentwurf kommt zur richtigen Zeit“, so Johanna Storz, Expertin für Gesellschaftsrecht bei Pinsent Masons. „Gerade jetzt sind Gründer und Gesellschaften auf die Beschleunigung und Vereinfachung von formellen Verfahren, wie die Eintragung und Änderungen von Registerinformationen, angewiesen. Alle Parteien – der Gesetzgeber, Registergerichte, Notariate und Rechtsberater – sind nun gefragt, die Voraussetzungen für die Umsetzung digitaler Verfahren schnell zu schaffen.“
Damit eine GmbH online gegründet werden kann, werden die notariell zu beurkundenden Willenserklärungen in Zukunft gegenüber einem Notar mittels einem von der Bundesnotarkammer betriebenen Online-Videokommunikationssystems abgegeben. Das Online-Verfahren soll allerdings nur für Gründungen ohne Sacheinlage, also reine Bargründungen, möglich sein. Für das Online-Verfahren müssen die Gesellschafter zudem über einen E-Personalausweis mit entsprechendem Signaturzertifikat verfügen.
Gleiches soll auch für die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen gelten, wodurch Zweigniederlassungen vollständig online angemeldet und eingetragen und Urkunden und Informationen online eingereicht werden können.
Für die Beratungspraxis ist allerdings zu beachten: Möchten sich juristische Personen bei der Gründung durch Rechtsanwälte oder Dritte vertreten lassen, werden auch in Zukunft im Rahmen der Online-Verfahren Vertretungsnachweise, insbesondere solche, die mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 versehen sind, in Papierform vorzulegen sein. Die digitale Übermittlung von Vollmachten oder Existenznachweisen soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch weiterhin grundsätzlich nicht für einen wirksamen Vertretungsnachweis ausreichen.
Die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelungen würden das deutsche Registerwesen grundlegend ändern: Eintragungen in Register sollen in Zukunft nicht mehr über ein separates Amtsblatt oder Portal einsehbar sein. Das bestehende Bekanntmachungsportal wird abgeschafft und Registerinformationen werden für jedermann kostenlos einsehbar und abrufbar sein. Zudem soll das inländische Handelsregister auch Informationen über ausländische Zweigniederlassungen von inländischen Kapitalgesellschaften in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) enthalten. Der grenzüberschreitende Austausch der Register über Gründungen, Änderungen oder Aufhebungen von Zweigniederlassungen wird Experten zufolge zu mehr Transparenz führen. Bereits jetzt sind alle nationalen Register der Mitgliedstaaten über die gemeinsame Plattform Business Register Interconnection System (BRIS) vernetzt.
„Es ist zu hoffen, dass hierdurch die Vereinheitlichung von Registerverfahren auf europäischer Ebene befördert und vorangetrieben wird. Eine Vernetzung aller mitgliedstaatlicher Register und der Austausch belastbarer Registerinformationen erleichtern die grenzüberschreitende gesellschaftsrechtliche Beratung erheblich“, so Storz.
Der Referentenentwurf ist innerhalb der Bunderegierung noch abschließend abzustimmen, bevor er das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen kann.
Out-Law Analysis
06 Aug 2019