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EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie ‚könnte noch mehr Unternehmen in die Pflicht nehmen‘


Die EU-Kommission hat eine Richtlinie vorgeschlagen, die Experten zufolge weit über das deutsche Lieferkettengesetz hinausgeht. Sie könnte noch mehr Unternehmen zur Kontrolle ihrer Lieferketten auf Menschen- und Umweltrechtsverstöße verpflichten und beinhaltet zudem Pflichten zum Klimaschutz.

Nach langem Warten und vielen Verzögerungen hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen angenommen. Der Vorschlag sieht vor, dass Unternehmen in der EU ihre gesamte Lieferkette daraufhin kontrollieren müssen, ob ihre Zulieferer gegen Umwelt-, Klima- und Menschenrechte verstoßen. Nur kleine und mittelständische Unternehmen (KMUs) sollen von den neuen Pflichten ausgenommen sein, wären jedoch indirekt betroffen, wenn sie Zulieferer für größere Unternehmen sind.

„Nach dem 2021 verabschiedeten deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zeigt der Richtlinienentwurf der EU-Kommission einmal mehr die Aktualität des Themas für Unternehmen“, so Dr. Eike W. Grunert, Compliance-Experte bei Pinsent Masons. „Wenn der Anwendungsbereich so weit gefasst wird wie vorgeschlagen, sind in absehbarer Zukunft tausende weitere Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in der EU zu Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen in ihrer Lieferkette verpflichtet, sowie zusätzlichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Anders als das Lieferkettengesetz betrifft der Richtlinienentwurf auch den Klimaschutz. Unternehmen sollten sich daher zeitnah mit einschlägigen Risiken in ihrer Lieferkette befassen, damit sie mit angemessenen Compliance-Maßnahmen gegensteuern können.“

Deutschland selbst hat bereits im letzten Sommer ein Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erlassen. Es wird ab 2023 stufenweise in Kraft treten und verpflichtet große deutsche Unternehmen sowie ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland dazu, Maßnahmen zu ergreifen, damit sowohl sie selbst als auch ihre Zulieferer aus dem In- und Ausland bestimmte Umwelt- und Sozialstandards einhalten. Das deutsche Lieferkettengesetz wird ab 2023 für Konzerne mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland gelten. Ab 2024 erfasst es dann auch kleinere Unternehmen mit 1.000 oder mehr Mitarbeitern im Inland.

Der Richtlinien-Vorschlag der EU setzt jedoch deutlich früher an und will auch kleinere Unternehmen in die Pflicht nehmen: Die Richtlinie soll für Kapitalgesellschaften (einschließlich Holdinggesellschaften anderer Rechtsformen) sowie regulierte Unternehmens des Finanzsektors mit Sitz in der EU gelten, die mehr als 500 Beschäftigte haben und einen Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro im Jahr erzielen. EU-Gesellschaften, die mehr als die Hälfte ihrer Umsätze in einem der von der Richtlinie definierten Risikosektor erzielen, sollen bereits ab einer Größe von 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro zur Kontrolle ihrer Lieferketten verpflichtet werden – jedoch soll für sie eine großzügigere Übergangsfrist gelten. Zu den Risiko-Sektoren zählen die Textilbranche, die Lebensmittelwirtschaft und die Gewinnung, Verarbeitung und der Handel mit mineralischen Rohstoffen. Unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter soll die Richtlinie zudem auch für Unternehmen aus Drittländern gelten, sofern diese die genannten Umsatzschwellen in der Union erreichen. Die EU-Kommission geht davon aus, dass insgesamt 13.000 Unternehmen in der EU und 4.000 Nicht-EU-Unternehmen von den neuen Pflichten betroffen wären.

Sollte die Richtlinie in der vorgeschlagenen Fassung in Kraft treten, müssten die verpflichteten Unternehmen tatsächliche und mögliche negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit und der Geschäftstätigkeit der Firmen, von denen sie beliefert werden, auf Menschenrechte und die Umwelt ermitteln und diese Auswirkungen verhindern oder deutlich minimieren. Zudem müssten sie die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen kontrollieren und hierzu öffentlich berichten. Auch müssten sie ein Beschwerdeverfahren einrichten, über das Verstöße gegen Umwelt- und Menschenrechte direkt bei ihnen gemeldet werden können.

Gegen Unternehmen, die gegen die Vorgaben verstoßen, sollen Geldbußen verhängt werden. Zudem sieht der Richtlinien-Vorschlag vor, dass Menschen, die durch Sorgfaltspflichtverletzungen geschädigt wurden, gegen die Unternehmen auf Schadensersatz klagen können.

Unternehmen, die mehr als 500 Beschäftigte haben und über 150 Millionen Euro Jahresumsatz erzielen, sollen zudem dazu verpflichtet werden, einen Plan zu entwickeln, der sicherstellt, dass ihre Geschäftsstrategie mit dem Ziel,den globalen Temperaturanstieg gemäß den Vorgaben des Pariser Klimaabkommens auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen, in Einklang steht.

Darüber hinaus will die EU-Kommission die Geschäftsführung dazu verpflichtet, „für die Umsetzung und Überwachung der Sorgfaltspflicht und die Einbindung der Nachhaltigkeitsbestrebungen in die Unternehmensstrategie zu sorgen.“ Die Berücksichtigung von Menschen- und Umweltrechten solle als Bestandteil ihrer Pflicht verstanden werden, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln.

Wolfgang Niedermark, Mitglied der Hauptgeschäftsführung des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI), befürchtet, die vorgeschlagene Richtlinie werde Unternehmen überfordern. „Angesichts der Größe der Herausforderung ist es falsch, die Aufgabe des Schutzes von Menschenrechten und Umwelt in dieser Form auf die Unternehmen abzuwälzen“, so Niedermark. „Die geplanten Vorschriften stellen insbesondere mittelständische Unternehmen vor massive Herausforderungen. Ein Lieferkettengesetz muss berücksichtigen, dass kleine und mittlere Unternehmen wegen begrenzter Ressourcen und geringerer Marktmacht weniger Einflussmöglichkeiten auf die Lieferketten haben.“

Die Kommission hingegen teilte mit, sie wolle mit der vorgeschlagenen Richtlinie auch eine zu starke rechtliche Fragmentierung innerhalb der EU vermeiden, die zu großen Rechtsunsicherheiten für EU-weit tätige Unternehmen führen könne. Dies sei nötig, da mehrere Mitgliedstaaten bereits eigene Lieferkettengesetze erlassen haben und weitere Mitgliedstaaten an ähnlichen Gesetzen arbeiten.

Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Sollten beide Organe ihn billigen, hätten die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Jeder Mitgliedstaat müssten dann auch eine nationale Behörde benennen, die die Einhaltung der Richtlinie überwacht.

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