Out-Law News Lesedauer: 1 Min.
26 Nov 2020, 11:50 am
Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) laufen aktuell zwei Verfahren, die darüber entscheiden werden, ob Grundstücksgesellschaften mit Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen können und somit keine Gewerbesteuer zahlen müssen.
Mit seinem Urteil vom 27.06.2019 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nicht gewerblich tätig ist und nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nicht in Anspruch nehmen kann, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
„Die Finanzverwaltung wendet die Entscheidung über den entschiedenen Fall hinaus an. Steuerpflichtige mit vergleichbarem Sachverhalt sollten daher dagegen Einspruch einlegen und auf den Ausgang des Verfahrens warten“, so Veit Kachelmann, Experte für Steuerrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law.
Das Steuerrecht sieht eine Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht für Personen- und Kapitalgesellschaften vor, die neben Kapitaleinkünften ausschließlich Einkünften aus der Vermietung eigenen Grundbesitzes haben und folglich nur vermögensverwaltend, nicht gewerblich tätig sind. Sie können bei ihren Grundstückserträgen die sogenannte erweiterte Kürzung beantragen. So muss beispielsweise eine GmbH & Co. KG keine Gewerbesteuer zahlen, wenn sie neben Kapitalerträgen nur Vermietungseinkünfte hat.
Diese Möglichkeit fällt jedoch laut Urteil des Bundesfinanzhofs weg, wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nicht nur eigenen Grundbesitz verwaltet, sondern zudem auch an einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist, die ebenfalls ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalte.
In solchen Fällen hat die Personengesellschaft neben Einnahmen aus Kapitalerträgen und Grundstückserträgen auch Beteiligungseinnahmen. Somit besteht laut Bundesfinanzhof kein Anspruch auf die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer, denn eine solche Beteiligung stelle keine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar und verstoße daher gegen das Ausschließlichkeitsgebot, das Voraussetzung für die erweiterte Kürzung ist.
Demnach muss das beteiligte Unternehmen Gewerbesteuer für die Einnahmen aus der Beteiligung entrichten, während die Beteiligungsgesellschaft für die gleichen Vermietungserträge keine Gewerbesteuer entrichten muss. Ob darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt, prüft nun das BVerfG: „Das Bundesverfassungsgericht wird in den bei ihm anhängigen Verfahren prüfen, ob diese Form der Rechtsauslegung gegen das Grundgesetz verstößt“, so Kachelmann.