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Bundesverfassungsgericht: Klimaschutzgesetz der Bundesregierung greift zu kurz


Dem Bundesverfassungsgericht zufolge fehlen im Klimaschutzgesetz ausreichende Vorgaben für die Reduktion des Treibhausgasausstoßes ab dem Jahr 2031. Nun muss der Gesetzgeber nachlegen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass das 2019 erlassene Bundes-Klimaschutzgesetz ungenügend ist. Der letzte Woche veröffentlichte Beschluss des Gerichts verpflichtet den Gesetzgeber dazu, bereits frühzeitig konkret zu regeln, wie die Treibhausgasreduktion im Zeitraum nach 2030 erreicht werden soll. Hierfür hat der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2022 Zeit.  

Mehrere Klimaschutzorganisationen, darunter auch Fridays For Future, sowie Bürger hielten das Klimaschutzgesetz für verfassungswidrig und hatten Verfassungsbeschwerden eingereicht. Die Karlsruher Richter stimmten ihnen in Teilen zu.

Das BVerfG entschied, „dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes […] über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen.“ Andere Punkte der Verfassungsbeschwerden wies es zurück.

Mit dem Klimaschutzgesetz soll gewährleistet werden, dass internationale, europäische und nationale Zielvorgaben zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels eingehalten werden, insbesondere das Pariser Klimaschutzabkommen. Um diese Zielvorgaben zu erreichen, legt das Klimaschutzgesetz konkrete Maßnahmen fest, wie die Minderungsquote von 55 Prozent (im Vergleich zum Jahr 1990) bis zum Jahr 2030 erreicht werden soll. Wie die notwendige weitere Reduktion in der Zeit zwischen 2031 und 2050 umgesetzt werden soll, bleibt jedoch offen.

Dies verletze die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden in ihren Freiheitsrechten, da hohe Emissionsminderungslasten auf Zeiträume nach 2030 verschoben würden, so das BVerfG. Somit müssten sich folgende Generationen in ihrem Treibhausgasausstoß deutlich mehr einschränken als die jetzige. Das BVerfG ist der Auffassung, es dürfe nicht „einer Generation zugestanden werden, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde.“

„Zuletzt hat sich auch die EU eine Reduzierung von 55 Prozent unter den Wert von 1990 bis 2030 als Zielvorgabe gesetzt“, so Alice Boldis, Expertin für Großprojekte im Energiesektor bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Entscheidend wird jedoch nicht nur sein, dass die Bundesregierung den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nachkommt, sondern auch, dass der entsprechende regulatorische Rahmen geschaffen wird, unter anderem beim Ausbau der erneuerbaren Energien, um die entsprechenden Zielvorgaben zu erreichen.“

Die Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem mit dem im Grundgesetz verankerten Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit. Die daraus folgende staatliche Schutzpflicht umfasse „auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen“. 

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