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Bundesrat will Elternzeit und Mutterschutz für Vorstandsmitglieder


Nach der festen Frauenquote für die Aufsichtsräte großer deutscher Unternehmen sind nun auch verbindliche Vorgaben für deren Vorstände geplant. Der Bundesrat will, dass am Gesetzesentwurf nachgebessert wird, damit Vorstandsmitglieder aus familiären Gründen ihr Mandat ruhen lassen können.

Die Bundesregierung will den Anteil von Frauen in den Führungsgremien von Wirtschaft und Verwaltung erhöhen und hat daher eine Neufassung des Führungspositionengesetzes (FüPoG) auf den Weg gebracht. Die Gesetzesänderung soll nach einer 2015 eingeführten „Frauenquote“ für Aufsichtsräte nun auch eine verbindliche Mindestbeteiligung auf Vorstandsebene festlegen.

Der Bundesrat hat die Bundesregierung nun in einer Stellungnahme darum gebeten, am Gesetzesentwurf nachzubessern: Es sei erforderlich, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Vorstandsmitglieder zu gewährleisten. Änderungen im Aktien- und Genossenschaftsrecht sollen es Vorstandsmitgliedern möglich machen, ihr Mandat im Mutterschutz, in der Elternzeit, bei der Familienpflege oder bei Krankheit ruhen zu lassen. Das Vorstandsmitglied soll in dieser Zeit von sämtlichen Leitungs- und Sorgfaltspflichten befreit sein.

„Die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland sehen für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften aktuell nicht die Möglichkeit vor, Mutterschutz sowie Elternzeit in Anspruch zu nehmen“, so Linda Wüllner, Expertin für Gesellschaftsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Bei längerer Abwesenheit sind Vorstandsmitglieder mehr oder weniger gezwungen, ihr Mandat niederzulegen. Tun sie dies nicht, sind sie trotz Abwesenheit weiterhin dazu verpflichtet, die ordnungsgemäße Organisation des Unternehmens zu gewährleisten. Erfüllen sie diese Pflicht nicht, können sie für etwaige Schäden haftbar gemacht werden.“

Der Anstoß zur Gesetzesänderung geht von der Initiative Stayonboard aus. Sie setzt sich dafür ein, Vorstandsmitgliedern in Aktiengesellschaften eine unbezahlte und haftungsfreie Mandatspause zu ermöglichen, etwa bei der Geburt eines Kindes, längerer Krankheit oder Pflegefällen in der Familie. „Kurzum: Deutschlands Vorstandsetagen sollen familienfreundlicher werden“, so Wüllner.

Nicht nur die Familienfreundlichkeit beschäftigt den Bundesrat: Er hat die Bundesregierung zudem darum gebeten zu prüfen, ob das geplante Mindestbeteiligungsgebot durch eine verbindliche Quotenregelung ersetzt werden kann. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung beinhaltet keine Quotenregelung im eigentlichen Sinn: Er sieht vor, dass der Vorstand von börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein muss, sofern er aus drei oder mehr Mitgliedern besteht. Bei einem dreiköpfigen Vorstand würde das eine Frauenquote von 33 Prozent bedeuten, bei einem zehnköpfigen Vorstand eine Quote von zehn Prozent.

Da die geplante Regelung nur 73 deutsche Unternehmen betrifft, bittet der Bundesrat die Bundesregierung zudem, sie auf weitere Unternehmen auszudehnen: Für Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, sieht der Gesetzesentwurf bislang nur eine flexible Quote vor. Die betroffenen Unternehmen können demnach selbst entschieden, ob sie Frauen in ihre Aufsichtsräte, Vorstände, Geschäftsführung und die obersten Management-Ebenen berufen wollen und können die Höhe der Quote frei bestimmen. Es gilt lediglich ein Verschlechterungsverbot, und auch dieses nur, solange der Frauenanteil unter 30 Prozent liegt.

Das würde bedeuten, dass Unternehmen, für die nur die flexible Quote gilt, auch in Zukunft die Zielgröße Null festsetzen können, solange noch keine Frau im Vorstand ist. „Das FüPoG II wird daher zusätzlich eine Begründungspflicht einführen“, so Wüllner. „Setzen sich Unternehmen die Zielgröße Null, so müssen sie dies klar und verständlich begründen und die Begründung, warum sie sich außerstande sahen, Frauen in die betreffenden Positionen zu berufen, muss im Lagebericht offengelegt werden.“

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung verfassen und beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegen wird.

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