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Bundesnetzagentur verlängert Fristen für Erneuerbare-Energie-Projekte


Durch die Coronavirus-Pandemie kann es zu Verzögerungen bei der Realisierung von Erneuerbare-Energie-Anlagen kommen. Um zu vermeiden, dass das unmittelbar Strafzahlungen auslöst, hat die Bundesnetzagentur ihr Verfahren angepasst.

Seit Einführung umfangreicher Ausschreibungspflichten für Projekte im Bereich der Erneuerbaren Energien führt die Bundesnetzagentur (BNetzA) regelmäßig Auktionsrunden durch.

Erhält ein Projekt einen Zuschlag, gibt die BNetzA das im Internet bekannt. Erst durch diese Bekanntmachung werden für die Realisierung des Projekts maßgebliche Fristen ausgelöst. Werden Projekte nicht fristgerecht umgesetzt, werden Strafzahlungen (Pönalen) fällig. Hierfür stellt der Entwickler vorher eine Sicherheit. Im schlimmsten Fall verliert das Projekt sogar den Zuschlag.

Die BNetzA ändert nun wegen der Corona-Krise ihr Vorgehen bei Solar-, Onshore Windkraft-, Biomasse- und Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen: Die Zuschlagsentscheidungen sollen zunächst nicht im Internet bekannt gemacht werden – so werden die Realisierungsfristen nicht ausgelöst und Pönalen wegen Verzögerungen vermieden. Die Veröffentlichung soll laut BNetzA nachgeholt werden, sobald sich die Lage beruhigt.

Was bereits veröffentlichte Zuschläge betrifft, so teilte die BNetzA mit, dass sie Fristverlängerung für Solar-, Wind- oder Biomasseanlagen gewähren wolle. Die Bonner Behörde erklärt in einer Handreichung, was Bieter mit bereits vor dem 1. März 2020 bezuschlagten Projekten tun müssen, damit die Realisierungsfristen verlängert werden.

„Für unsere Mandanten aus dem Bereich der erneuerbaren Energien ist diese Entscheidung der Bundesnetzagentur ein wichtiger Schritt“, so Alice Boldis, Expertin für Großprojekte im Bau- und Energiesektor bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Bezüglich der Realisierungsfristen bereits bezuschlagter Offshore-Windenergieanlagen hat die Bundesnetzagentur allerdings keine Aussage getroffen; hier wird wohl davon ausgegangen, dass – wie bei KWK-Anlagen – wegen der länger laufenden Realisierungsfristen derzeit kein Handlungsbedarf besteht.“

Durch das Corona-Virus sei eine Ausnahmesituation entstanden, die zu Verzögerungen bei der fristgerechten Realisierung von Solar-, Wind- oder Biomasseanlagen führen könne, so die BNetzA. Vor diesem Hintergrund räume sie „unter bestimmten Vorrausetzungen die Möglichkeit zur Fristverlängerung von in den Ausschreibungen erlangten Zuschlägen ein.“

Bieter von Projekten, die den Zuschlag erhalten haben, können einen formlosen Antrag auf Verlängerung der Frist einreichen, jedoch frühestens acht Monate vor Ablauf der Realisierungsfrist und spätestens bis zum Fristablauf. Der Antrag müsse deutlich machen, um wie viele Monate die Frist verlängert werden soll. „Im Antrag ist die gewünschte Dauer der Verlängerung in Monaten für jeden Zuschlag getrennt anzugeben“, heißt es in der Handreichung.

Die BNetzA teilt mit, es müsse in den Unterlagen plausibel und nachvollziehbar belegt werden, warum die Frist nicht eingehalten werden kann. Eine Fristverlängerung würde nur dann gewährt, wenn die Verzögerungen auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Um das zu belegen, können auch Auskünfte von Lieferanten oder Behörden den Unterlagen beigelegt werden. „Selbstauskünfte der Bieter und pauschale Behauptungen werden in aller Regel nicht geeignet sein, um eine Verzögerung hinreichend zu begründen“, so die BNetzA.

„Tatsächlich mag auch bezüglich Offshore-Windenergieanlagen noch ähnlicher Handlungsbedarf entstehen“, so Christian Lütkehaus, Experte für Großprojekte im Bau- und Energiesektor bei Pinsent Masons. Er ist seit vielen Jahren bei Offshore Wind Projekten beratend tätig. Das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) hat Ausschreibungen für alle Offshore Windenergieanlagen, die ab 2021 in Betrieb genommen werden, eingeführt. Für Projekte, die im Zeitraum von 2021 bis 2025 realisiert werden sollen, gilt ein Übergangssystem. Die Zuschläge für diese Projekte sind bereits vergeben. 

„Zwar liegen die Fristen für die technische Betriebsbereitschaft der Gesamtanlagen für alle im Übergangsmodell, das heißt in 2017 und 2018, bezuschlagten Projekte noch in komfortabler Ferne“, so Lütkehaus. „Jedoch sieht die aktuelle Gesetzeslage grundsätzlich auch die Pönalisierung der Nichteinhaltung von Realisierungsfristen vorgelagerter Meilensteine vor. Es droht schließlich sogar ein Widerruf des Zuschlags. Jedenfalls für die in der Ostsee bezuschlagten Projekte, die denen in der Nordsee zeitlich vorausgehen, kann daher aktuell nicht ausgeschlossen werden, dass es noch eng werden könnte.“

Details der entsprechenden Verfahren der Ausschreibungen für Anlagen im Bereich der Erneuerbaren Energien sowie weitere relevante Einzelheiten sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), im Kraft-Wärme Koppelungsgesetz (KWKG) beziehungsweise der KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV) und, für Offshore Wind Projekte, im Windenergie-auf-See Gesetz (WindSeeG) geregelt.

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